Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1861
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- 1861-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1861
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M 30, 11. März. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 481 Ltiller'sckc Holbucbb. ln Lckxveriu. Li«» relin (Gebote. iVIit 11 AbbiidunAcn »ns lesu Uebcii und 1 ^4b- blldun^: lVIoses empfängt die Öesetrtulel» sul dein lierg« 8i- nsi. Krlunden und nuk 8olL xereicknet von 6. I-enlke. 8olr- scknitt von Und er ln Dresden 1860. Kol. IVeiss Kupier I ,/?: cbines. Kupier IsH ^ Velten in Onrlsrude. Die vorrüxlicbsten Oemslde der Krossberroxlicben Kunstbslle in Osrlsruke. 1. Klß., enlbultend: 1. Uundsckslt, nucb 4VJnUNts. 2. Knude mit Voxellcükx, »sei, K. vu» der lXeer. 3. Der sckmollende I,iebkuber, nucb Hübner. 4. Ouurdiu civics, nucb Kirn er. Sümmtlick litkoxrupkirt von Ourl Kederle. Kol. In Ilmscbl»^. Obines, kupier 5 ^ L. O Weigel in I-eipLig. Die Uuulcunst. des lüntten bis secbsreknten Isbrbunderts und' die dsvon ukbünxi^en Künste, üersusxexeben von Iul ins Ouilbubuud. 14. n. 75. I,I§. (entbaltend 1 Obromolitbo^ru- pkie, 2 8t»blsticbe und 4 Seiten 1>xt). xr. 4. In IlinsebluL ü Ulx. 16 IV-i Denlcmule deutscker Lunbunst von Kinliibruutz des Obristentbums bis uns die neueste 2eit. Heruusxegeben von Krnst Kör ste r. 57. n. 58. Ulx. sentkultend 4 8tsklstieke und 6 Selten 'Kext). gr. 4. I» Omseblux u Ksx. 20 Denbmule deutscker üildnerei und Nulerei von Kinlübrunx des Obrlstentbums bis uul die neueste 2eit. HeruusAegeben von Krnst Körster. 57. u. 58. Ulx. (entksltend 4 Stuklsticke und 6 Seiten l'ext). gr. 4. In Omscklux ü I<sx. 20 Nichtamtlicher Theil. Der Schutz des Verlagsrechts inländischer Verleger für Werke ausländischer Schriftsteller. II.*) Aus Geist und Wortlaut der Bundcsverhandlungcn erhellt die Absicht, den Nachdruck im Umfange des ganzen Bundesgebietes zu verbieten und den dabei betheiligten Rechten Sicherung zu verschaffen. Die Bundcsacte sprach letztere Absicht in der An ordnung aus, die Rechte der Schriftsteller und Verleger sicherzu- stellen, und diese Ausdrucksweisc blieb gäng und gebe, bis der Bundesbeschluß von 1835 sie in der Weise umschrieb, daß das schriftstellerische Eigenthum festzustellen und zu sichern sei, welche Umschreibung ich in meinem ersten Artikel nicht ganz genau genannt habe, obschon sie in Wirklichkeit wohl das Näm liche besagen will. Es fragt sich nun, wie weit ein deutsches Nachdruckverbot seine Wirksamkeit zu erstrecken hat, wenn es in Wahrheit beste hen soll: wenn der Nachdruck im Umfange des ganzen Bundes gebietes verboten sein und das schriftstellerische Eigenthum Si cherung finden soll? Andere Gründe, als die Unsittlichkeit und Gcmeinschädlichkcit des Nachdrucks, gibt es für das Verbot im Jnlande und über haupt für ein Nachdruckvcrbot nicht. Diese Gründe machen sich in der nämlichen Weise geltend, gleichviel ob das Recht, welches man dem gesetzlichen Schutze empfiehlt, durch einen inländischen Verleger oder durch einen inländischen Autor vertreten wird. Die factischc Anerkennung jener Gründe kann höchstens durch poli tische Rücksichten beanstandet werden, wie sic dem Auslände gegenüber theilweise noch heutzutage geltend gemacht werden. Für den inländischen Verkehr sind solche Bedenken ein Un ding, und ihre Begründung wäre jedenfalls schwierig, selbst wenn der zu schützende Verleger mit einem wirklichen Ausländer, d. h. mit einem nichtdcutschen Schriftsteller contrahirk hätte. Das Nämliche gilt, wenn der inländische Schriftsteller mit ei nem ausländischen Verleger in Vertrag tritt. In beiden Fäl len — sagt die sächsische Verordnung vom 4. Juli 1844 — ist es eigentlich ein Inländer, dem der Rechtsschutz gewährt wird. Ein deutsches Nachdruckverbot hat also einfach so weit zu gehen, als Rechte des Inländers gegen Nachdruck zu schützen sind. Will man die Eigenschaft des Inländers nicht genügen las sen, sondern verlangt man, daß das zu schützendeObjcct von einem inländischen Urheber herrühre oder bei einem inländischen Verle ger erscheine, oder vereinigt man beide Momente gar zu einer Bedingung, so ist das ein partielles Nachdruckverbot, welches das Rechtsbcdürfniß des inländischen Verkehrs nicht zu befriedi gen vermag, und das sich für seine Begründung in Abstraktionen ergehen muß, ohne selbst auch auf diesem Terrain besondcresGlück zu machen. Denn das „schriftstellerische Eigenthum", möge man es vom Standpunkte des abstrakten Rechts noch so sehr aus schmücken und den Begriff desselben noch so sehr zuspitzen, ist an sich nichts Selbständiges und Unabhängiges; es hängt mit den Rechten und der Art der Verlagsthätigkeit genau zusammen und kommt erst durch die Sicherung dieser zur Geltung. Ich gehe weiter: ich sage, der volle Schutz des Verlagshandels ist die nothwcndige Voraussetzung für den Schutz des Schriftstellers, sowie denn auch der geschichtliche Gang einfach der ist, daß erst der Verlagshandel vorhanden sein mußte, che von einem schriftstelle rischen Eigcnthum die Rede sein konnte. Ohne die volle und un gehemmte Entwickelung des Verlagshandcls, welche nur auf Grundlage eines aufgeklärten Rechts möglich ist, bringt dem Schriststellerstande die konsequenteste Anerkennung seines „Ei genthums" keinen ausreichenden Nutzen. Das Gedeihen des Verlagshandcls kann aber durch positive und negative Mängel der Gesetzgebung übel beeinflußt werden, und im nämlichen Grade, wie dies geschieht, wird der gesetzliche Schutz des Schriftstellers die theoretische Anerkennung eines Rechts, welches er entweder gar nicht oder doch nur verkümmert zur praktischen Geltung bringen kann. Der deutsche literarische Verkehr befindet sich zudem der in ländischen Nachdruckgcsetzgebung gegenüber noch in einer beson ders eigenthümlichen Lage. Die Grenzen der deutschen Literatur fallen nicht mit den politischen Grenzen der deutschen Bundesstaa ten zusammen. Die ehemaligen politischen Grenzen Deutschlands sind leider verloren gegangen, aber die deutsche Literatur hat die ihrigen im Wesentlichen nicht bloß behalten, sondern sie hat sie erweitert. Dank der Organisation des deutschen Buchhandels steht heutzutage wenigstens so viel fest, daß die deutsche Gesammr- literarur ihren geschäftlichen Ausgangspunkt im Herzen von Deutschland zu suchen hat. Der Verlagshandel, so weit er in sei nen Unternehmungen die allgemein nationale Seite vertritt, con- cenlcirt sich innerhalb der Bundesgrenzcn, während sich das deutsche Ausland mehr mit dem buchhändlerischcn Vertrieb (Sor timent) und, geringfügige Ausnahmen abgerechnet, mit localer Verlagsthätigkeit beschäftigt. Die deutschen Schriftsteller, die entweder dem deutschen Auslande angehören oder durch ihre Be- rufsthätigkeit dahin verschlagen sind, sind daher in den mcisteir Fällen darauf angewiesen, ihre Verleger innerhalb Deutschlands zu suchen. Ebenso steht es mit den deutschen Schriftstellern im nichtdcutschen Auslände. Wollte man nun den inländischen Schriftsteller zurO.ucllc des Rechtsschutzes machen, so würde man die zahlreichen Vertragsvcrhältnissc, welche zwischen inländischen *) I. S. Nr. 25.
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