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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1861
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- Deutsch
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482 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. .N30, 11. Marz. Verlegern und dem Auslande bestehen/ sämmtlich dem Nachdrucke bloßstellcn. Dadurch würde das einheitliche Vcrkehrsband, wel ches sich durch den Buchhandel um die deutsche Gesammtli- reratur schlingt, gelockert; zu Liebe einer von der Gcdankenblässe angekränkelten Theorie würde man der politischen Zersetzung all mählich auch noch die lirerarischeZcrrisscnhcit zugcscllcn, was, ab gesehen von der Rechtsfrage, direct eine Versündigung am deutschen Geiste wäre. Daß irgend ein deutsches Gesetz bewußter Weis? eine solche nachtheiligc particularistischc Stellung zum deutschen Gcsammt- verkchr eingenommen habe, wird hier nicht behauptet. Aber nach dem geschichtlichen Entwickclungsgange, nach Geist und Wort laut der Bundcsverhandlungen und nach den ausdrücklichen Be stimmungen einer Anzahl älterer und neuerer Landesgesctze ge schieht kein Unrecht, wenn man die preußische Gesetzgebung, ei nen so wohlthätigen und ancckenncnswerthen Einfluß sie sonst geübt hat, für die Begriffsvecdunkelung ansieht, welche seitAus- gang der dreißiger Jahre im obersten Grundsätze deutscher Nach- druckgcsetzgcbung sich fühlbar macht. Das preußische Gesetz von 1837 führte den Rechtsanspruch aus den Autor als Urheber des Rechts zurück. Das war unzweifelhaft ganz richtig. Aber ist der Autor als Ursprung des Rechts anerkannt, so folgt hieraus für ein preußisches Nachdruckgesetz doch weiter nichts, als daß der inländische Verleger, welcher den Schutz des Gesetzes in An spruch nimmt, sein Recht vom Urheber redlicher Weise erwor ben haben und sich hierüber auswciscn muß. Das Gesetz will oder soll aber eigenthümlichcr Weise so verstanden werden, daß der Verleger sein Recht von einem inländischen Schriftsteller ab leite. Hiernach findet das schriftstellerische Eigenthum, welches auf preußischem Boden zur Verwcrthung gebracht wird und nach der Natur des geschäftlichen Verkehrs eben deshalb auch in den meisten Fällen nur auf preußischem oder deutschem Boden zur Verwerthunggcbrachtwcrden kann, an und für sich keincnSchutz, sondern nur insoweit, als cs von einem inländischen Urheber her rührt. Wie gesagt, die deutschen Bundesbeschlüsse, welche die innerhalb des Bundesgebietes erscheinenden Erzeugnisse ge schützt wissen wollen, genügen der Zusicherung der Bundcsacte auch nicht vollständig, aber sie gefährden nur den selteneren Fall, daß ein inländischer Schriftsteller sein Werk nicht „innerhalb des Bundesgebietes", sondern im Auslande erscheinen läßt. Das preußische Gesetz dagegen kommt mit dem täglichen Falle in Con- flict, daß ein ausländischer Schriftsteller nach Art der Centralisa rion des deutschen Verlagshandcls ein Werk bei einem inländi schen Verleger erscheinen läßt. Deutsche Schriftsteller in der Schweiz, in Rußland rc., denen ihre deutsche literarische Heimath Niemand streitig machen wird, stehen fortgesetzt mit Berliner und andern preußischen Verlegern in Verbindung, und an ihre Werke knüpfen sich thcilweise bedeutende Verlagsrechte. Diese Werke sind nach dem preußischen Gesetz dem Nachdrucke preisgcgebcn, denn ihrer literarischen Angehörigkeit nach sind die betreffenden Autoren wohl „deutsche Schriftsteller", nach ihrer politischen An gehörigkeit aber sind sic Schweizer und Russen. Haben jene Schriftsteller und Verleger die Mangelhaftigkeit des preußischen Rechtsschutzes bisjctzt nicht empfunden, so wurden sie durch das immer fester eingewurzelte Rcchtsgcsühl des deutschen Buchhan dels, durch die statutarische Bestimmung des Börscnvereins, wel cher seine Mitglieder verpflichtet, sich des Nachdrucks und des Nachdruckvertriebes zu enthalten, nicht durch das preußische Recht geschützt. Ich habe im ersten Artikel die Ausdrucksweise des preußi schen Gesetzes eine schwankende genannt. Es soll damit gesagt sein, daß die preußische Gesetzgebung in diesem Punkte von Hause aus sich ihrer Sache nicht klar bewußt ist. Die vielen Rechrs- streitigkeiten über das Verhältniß des Verlegers zum Gesetze sind Beweis dafür. Kaum hat irgend eine Bestimmung der deutschen Nachdruckgesctzgebung mehr zu Controverscn Anlaß gegeben, als das preußische Gesetz nach dieser Seite. Selbst die Wächter des Gesetzes scheinen im Cardinalpunkte nicht immer einig. Wenn z. B. nach Andeutung in diesen Blättern die Berliner und Bres lauer Staatsanwaltschaft in jüngster Zeit den Verleger Bock mit dem Anträge auf Schutz seines im Auslande erworbenen Verlags rechts gleichmäßig abgcwiescn hat, so darf man daraus nicht folgern wollen, als wenn die preußische Staatsanwaltschaft stets so gleichmäßiger Anschauung hierin sei. Man schlage die oben angezogene Nr. 10. des Börsenblattes von 1856 nach, und man wird finden, wie nachdrücklich damals die Berliner Staatsanwalt schaft in der Goupil'schen Sache, noch dazu in zweiter Instanz, für die umgekehrte Ansicht, d. h. für den vom inländischen Autor unabhängigen Anspruch des preußischen Verlegers auf Scbutz gegen Nachdruck eingctretcn ist. Sofern ein Gesetz den Schutz gegen Nachdruck davon ab hängig macht, daß das zu schützende Werk von einem inländischen Schriftsteller erworben sei, sollte man meinen, das Gesetz müsse für den zu gewährenden Schutz auf alle Fälle verlangen, daß der Schriftsteller seinen wahren Namen nenne; denn sonst geht ja die Controle verloren. Das preußische Gesetz ist so consequent nicht. In H. 7. werden auch solche Schriften, wenn auch in be schränkterer Weise, geschützt, welche entweder unter einem an dern als dem wahren Namen des Verfassers erscheinen, oder bei welchen gar kein Verfasser genannt ist. In diesem Falle soll zur Wahrnehmung des Rechtsschutzes der Verleger an die Stelle des unbekannten Verfassers treten. Das Werk eines Ausländers in einem inländischen Verlage kann somit in Preußen nur dann Anspruch auf Schutz gegen Nachdruck machen, wenn es pseudo nym oder anonym erscheint. Eine andere Frage an die preußische Gesetzgebung: Schützt das Gesetz den inländischen Autor, sofern ec sein Werk bei einem ausländischen Verleger erscheinen läßt? Der Schutz in diesem Falle ist ein vollkommen begründetes Rechtsverlangen, denn der Autor kann Gründe haben, sein Werk im Auslande er scheinen zu lassen, die ihm den inländischen Schutz durchaus nicht entbehrlich machen und ihn desselben auch nicht berauben dürfen. Ein Gesetz, welches, wie das preußische, nur den Schutz des Au tors kennt und dem der Verleger nur insoweit gilt, als er sein Recht von einem durch das Gesetz begünstigten Autor ableitet, hat doppelten Grund, sich hier consequent zu zeigen. Bei alle dem muß diese Consequenz bezweifelt werden. §. 38. des preu ßischen Gesetzes läßt „den in einem fremden Staate erschiene nen Werken" nur im Falle der Reciprocität den diesseitigen Schutz angedeihen. In einem fremden Staate erschienen ist jedes Werk, welches dort technisch vervielfältigt und in Vertrieb gebracht wird. - Dem Richter müssen daher Bedenken erwachsen, wenn ein inländischer Schriftsteller für sein in einem fremden Staate „erschienenes" Werk den Schutz anspricht. Das Gesetz deutet einerseits auf die Bedingung des inländischen Autors und anderseits auf die Bedingung des inländischen Verlegers hin; beide Momente werden unter einander geworfen, aber ein klares Vcrständniß kommt nicht zum Vorschein, und der geschürzte Kno ten findet nirgendwo seine Lösung. Nach Vernunftgründen und dem vorliegenden und sich laut genug äußernden Rechtsbedürfnisse hat ein deutsches und preußi sches Nachdruckgcsetz seine Wirksamkeit so weit zu erstrecken, als Rechte des Inländers gegen Nachdruck zu schützen sind. Nur dann hat der inländische V er ke hr seine volle Sicherung, und
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