Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1861
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- 1861-03-11
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- 11.03.1861
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mir den Gesammtintercsscn des Verkehrs ist die Geltendmachung des einzelnen Urheberrechts so innig verwachsen, daß es sich nicht davon losreißen laßt, ohne cs selbst zu beschädigen. In der Ver tretung und Wechselwirkung der deutschen Verkehrsinteressen sind aber drei Gruppen wahrzunehmen: 1) Schriftsteller und Verleger sind beide Inländer; 2) der Verleger ist Inländer und der Schriftsteller Ausländer; 3) der Schriftsteller ist Inländer und der Verleger Ausländer. Alle drei Fälle hat ein inländisches Nachdruckgesctz nach der ihnen cigenthümlichen Bedeutung zu be rücksichtigen, wenn es seine Bestimmung erfüllen soll. Ich sage nach der „ihnen cigenthümlichen Bedeutung"; tritt z. B. ein ausländischer Schriftsteller mit einem inländischen Verleger in Vertrag, so kann das Werk nicht aus Lebenszeit des Autors und 30 Jahre nach seinem Tode geschützt werden, sondern es gehört in die Kategorie pseudonymer und anonymer Schriften, welche 30 Jahre vom Erscheinen an geschützt werden. Hier bleibt noch ein Bedenken zu entkräften, welches in der Beurthcilung des erörterten Verhältnisses schon zu den mannich- fachsten Meinungsdifferenzen Anlaß gegeben hat und auch die preußische Gesetzgebung wesentlich beeinflußt haben mag. Man kann fragen: wenn die inländische Gesetzgebung ihre Wirksam keit in der Weise erweitert, daß sie in gewissen Fällen das im Aus lande seinen Ursprung nehmende Recht als ein Recht des Inlän ders wahrnimmt, wo bleibt dann das Rctorsionsrccbt des Staates gegen das Ausland? Die Frage hat ihre Berechtigung, aber ihre Beantwortung bicter keine Schwierigkeiten. Was der deutsche literarische Ver kehr in den Kreis seiner Verlagsthätigkeit zieht, gehört zum deutschen Verkehr und wird in den meisten Fällen nur innerhalb der deutschen Vcrkchrsgrcnzen zur vcrmögensrechtlichcn Geltung gebracht werden können. Selbst eine bloße Mischung von inter nationalen Interessen wird hier nur selten Vorkommen. Wenn die deutsche Gesetzgebung also ihren Standpunkt in obiger Weise nimmt, so wird sie nicht, wie man zuweilen angibt, das Aus land im Jnlandc schützen, sondern sie schützt das Inland im Auslände. Eigentliche französische und englische Interessen werden auf Grund des in diesem Punkte liberalsten Nachdruck- gesctzcs niemals in Deutschland zur Ausübung gelangen. Der Verkehr zieht sich selbst seine nationalen Schranken, schärfer als sic ihm ein Gesetz ziehen kann, sowie er denn überhaupt seiner innersten Natur nach nicht so kosmopolitischen Sinnes ist, als es bic und da ein Theoretiker glauben machen will. Für die inländische Nachdruckgcsctzgcbung gibt cs hier aber noch eine Sicherungsform. Wenn man dem inländischen Verle ger den Schutz für Werke ausländischer Schriftsteller zucrkcnnt, so ist cs nämlich immerhin möglich, daß durch die Form des ge- thcilten Verlagsrechts die Wahrnehmung internationaler Interessen ohne Staatsvertrag in die deutsche Nachdruckge- setzgcbung einspielt. Man gewähre deshalb dem inländischen Verleger bei li te rari sch e n Erzeugnissen nur dann für Werke ausländischer Schriftsteller Schutz, wenn sein Verlagsrecht ein nicbtgcthciltcs, sondern ein ausschließliches ist. In diesem Falle darf man sicher sein, stets nur deutsche Interessen zu schützen, mögen dieselben nun in der Urheberschaft von deutschen oder wirklichen Ausländern hcrrühren. Das Jndigcnat und selbst die Nationalität des Urhebers kann dem Gesetze nicht stricte maßgebend dafür sein, ob ein literarisches Eczeugniß seiner ver- mögcnsrechtlichcn Natur nach zum inländischen Verkehr gehört oder nicht. Die beste Bürgschaft dafür ist, wenn die Ausübung des ausschließlichen Verlagsrechts im Jnlandc nachgesucht und übernommen wird. Der vom Börsenverein der sächsischen Regierung im Jahre 1857 eingeccichle Entwurf eines Nachdruckgesetzes für Deutsch land läßt im vorliegenden Falle zwar das gctheilte Eigenthum zu; allein man vermißt in diesem Vorschläge die wünschenswerthe Klarheit in der Trennung der rein inländischen Interessen von den internationalen Interessen. Letztere sollen nur im Wege des Staatsvcrtrags Schutz finden. Ebenso wurde von dem Buch händler-Ausschüsse in dem Entwürfe der Paragraph gestrichen, wonach der Rechtsschutz zu Gunsten der Werke aller deutschen Staatsangehörigen und der Rechtsnachfolger derselben statlsin- dcn sollte, ohne Unterschied, ob das Werk im Gebiete des deut schen Bundes oder außerhalb desselben erschienen ist. Nach Ansicht des Buchhändler-Ausschusses würde die Ausführung die ser „patriotischen" Absicht mit vielfachen Schwierigkeiten ver bunden sein. Zur bessern Verständigung wäre es jedenfalls wün- schcnswcrth gewesen, wenn diese Schwierigkeiten etwas näher bezeichnet worden wären. Der Nachweis des schriftstellerischen Jndigcnats kann hierzu doch kaum gerechnet werden. A. Schürmann. Die Hildburghäuser Bibliothek der deutschen Klassiker vor dem Gesetze, iv. ->) Die in Nr. 27. d. Bl. enthaltene Erwiderung auf die „Selbst- verthcidigung" des sogen. Bibliographischen Institutes bedarf in zwei Punkten noch einer Ergänzung. Die den Gegenstand be treffenden Aussätze in diesen Blättern dürfen als Aktenstücke gel ten, die, von dem Interesse der Sache abgesehen, bei der großen Ausdehnung des als Nachdruck sich charakterisierenden Unter nehmens für die große Anzahl der durch dasselbe bedrohten Ver leger von Werth sind und werden dürften. In der „Selbstverthcidigung" heißt cs: „Unwahr ist cs, daß die einzelnen Autoren separat verkauft werden", und die Hild burghäuser Firma, durch die Bezugnahmen auf das meiningische Gesetz in die Enge getrieben, sieht sehr wohl ein, daß der be hauptete Sepcratverkauf ihren künstlichen Rechtsboden sofort durchlöchern würde. Nun heißt es aber in der, in Nr. 28. des Rctemeyer'schen Centralanzeigers vom 15. Nov. 1860 aufge- nommcncn Ankündigung der Bibliothek der deutschen Klassiker, welche das sogen. Bibliographische Institut erlassen, wörtlich: „Der Subskriptionspreis pro Lieferung, deren jede zugleich ein in sich abgeschlossenes Bändchen bildet und zum Ein- zclvcrkauf sich eignet, Ist der geringe von 5 Sgr." Hier durch hat das Bibliographische Institut selber das Verbiet als Nachdruck über sein Unternehmen gesprochen; daß es dem gegen über die geschehene Behauptung des Einzelvcrkaufcs eine un wahre nennt — darf nicht befremden. Die -— wir wollen sagen — kühne Deutung des §. 3. des mciningischen Gesetzes, nach welchem Auszüge aus andern Wer ken , b c so n d er s gedruckt, Nachdruck sind, dahin, daß in dem Arndt-Bändchen der Bibliothek nicht bloß ein Auszug aus Arndt, sondern auch einer aus Slägemann enthalten sei, ist in der Er widerung in Nr. 27. schon in ironischer Weise gewürdigt; es soll aber auch in positiver Weise, mit dem Finger auf dem Paragra phen des Gesetzes, geschehen, und zwar durch die einfache Frage: hört denn der Auszug aus Arndt auf, b eson ders gedruckt zu sein, wenn der aus Stägcmann noch besonders dazu gedruckt wird? Wir dürfen erwarten, daß eine fernere „Sebstverthcidigung" zur ferneren Vervollständigung der Aktenstücke über das verhäng nisvolle Unternehmen beitragen wird. *) III. S. Nr. 27.
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