Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18610227
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186102274
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18610227
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1861
- Monat1861-02
- Tag1861-02-27
- Monat1861-02
- Jahr1861
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 25, 27. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 399 C. K. Winter'sche Verlagsh. in Leipzig. 1571. Wittje, G., die wichtigsten Schlachten, Belagerungen u. verschanz ten Lager vom I. 1708 bis 1855. Kritisch bearb. zum Studium f. Officiere aller Waffen. 1. Bd. Lex.-8. Geh. *2 8 N-s v. Ladern in Mainz. 1572. Auszug aus dem neuen Abrichtungs-Reglement. Ausbildung d. ein- zelnen Soldaten u. d. Zuges in geöffneter u. zerstreuter Fechtart. 16. Geh- * 2l/z NL 1573. Mainz u. die deutsche Westgrenze, gr. 8. Geh. * s-h 1574. Sammlung der Entscheidungen d. großherzoglich hessischen Cassa- tionshoss in Civil- u. Stras-Sachen aus dem I. 1860 re. Hrsg. v. A. Emmerling, gr. 8. 1860. In Comm. Geh. * 1 ^ 12 Wwc. Bcrgcr-Lcvranlt L> Sohn in Straßburg. Hecueil äe p8sum«8 et cantigues ä I'usaxe 6es eßiises rekormees. 32. 1860. 0->rt. * 24 in l-ellec xeb. m. Llolllsckn. * 1 ^ 22 iflala» in Brüssel. Loatume, le, nneien et inullerne, moeurs, unaxes et Iiabillements civil«, militaire« et relixieux (le tou« Ik8 z>euples Zu monlle ciepuis Is moxena^ezuüizu'anosgours. 1>ivr.51—54. i»oci>4. 1860. ä*2^^izis Williams Le Norgatc in London. Owen, R.., sVlemvir vn tks IVlej;at>>erium or Kisnt 6rounä-8Iotl> vk Kmericn. ^r. 4. 6sct. **14,/! R.evievr, tke natural I>i8tor^. ^Iguarterlx zeurnal ok1>ioIoAical8cie»ce. 1861. I^r. 1. gr. 8. 6el>. pro cplt. * 4 >^; einreine iVrn. * 14/h ^ Nichtamtli Der Schutz des Verlagsrechts inländischer Verleger für Werke ausländischer Schriftsteller. I. Bevor ich auf die Sache selbst eingehe, erlaube ich mir eine kurze Bemerkung. Das, was hier erörtert werden soll, gehört seinem eigentlichen Wesen nach zum inländischen Recht. Ich selbst spreche zwar ln der Ucbcrschrift von den Werken auslän discher Schriftsteller; aber das verschlägt nichts. Mit dem inter nationalen Recht hängt diese Frage nur sehr lose und nach der Beantwortung, die sie finden muß und theilwcise schon gefunden hat, im Grunde genommen gar nicht zusammen. Dieser Gesichts punkt— die Begründung Vorbehalten — ist festzuhalten, wenn man der Sache von vornherein das richtige Interesse und die rich tige Seite abgewinnen will. Der vorliegende Gegenstand führte schon in den vierziger Jahren in der damaligen Preß-Zeitung, Inder Vossischen Zeitung und im Börsenblatt zu lebhaften Erörterungen. Damals handelte cs sich um die Uebertragung der deutschen Original-Ausgabe des äuik orrsnl von Sue an Kollmann in Leipzig, trotzdem diese An gelegenheit auf das Gebiet des Ucbersctzungsrcchts gehörte, in welchem Sinne sie auch vor dem Leipziger Handelsgericht behandelt worden ist; gegenwärtig bietet den Anlaß der Nachdruck, welcher an den von Bock in Berlin verlegten Eompositioncn Offenbach's begangen sein soll. Die Staatsanwaltschaft in Berlin und Bres lau hat den Antrag Bock's auf Wahrung seiner Rechte abgewiesen, jedenfalls aus dem Grunde, weil sie den in Frankreich lebenden Offcnbach*) nach preußischem Gesetz nicht für berechtigt hält, ein Verlagsrecht an einen dortigen Verleger unter Beanspruchung des Schutzes gegen Nachdruck zu übertragen, oder aber umge kehrt, weil sie dem preußischen Verleger nach den gesetzlichen Be stimmungen keinen Schutz gegen Nachdruck für das Verlagsrecht von Werken ausländischer Schriftsteller zugcstchen kann. Es haben sich nun Stimmen für und gegen den Fall erhoben, und der Lösungsversuch drohte eine Weile in Jrrgänge zu führen, da man die Forderungen des Rechtsbedürsnisses und der gewöhnlichen Rechtsanschauung mit der Auslegung des bestehenden Gesetzes zusammenwarf. Um den Gegenstand zur Vermittelung der diffecirendcn An sichten nach beiden Seiten zu berühren, müssen wir auf die erste Grundlage unserer gegenwärtigen deutschen Gesetzgebung gegen *) Assessor Fuchs nenntOffenbach in Nr. 150. des Börsenblattes vom vorigen Jahre geradezu einen „Franzosen". Vor dem preußischen Gesetz muß er wohl als solcher gelten. Soviel ich mich aber erinnere, ist Ofen bach ein in Paris lebender Deutscher, ein Rheinprcußc. Für den beson- dern Fall lege ich auf diese Thatsache, die Bestätigung vorausgesetzt, kein Gewicht, nur für meine allgemeinen Ausführungen würde sie eini ges Interesse haben. cher Tyeil. Nachdruck zurückgchen. Diese Grundlage findet sich in Art. 18 s. der deutschen Bundesacte. Beim Wiener Eongrcssc ließ nämlich die Elite des deutschen Buchhandels durch eine Deputation eine Petition wegen eines allgemein deutschen Verbots gegen Nachdruck überreichen. Die cingercichte Denkschrift fand bei den mächtigsten deutschen Staaten eine günstige Aufnahme und veranlaßte un mittelbar das Versprechen in der Bundesactc: „die Bundesver sammlung solle sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mii Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die S i ch er st c ll u n g der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäfti gen." Wohlverstanden: es ist in dieser Anordnung nicht von einem bloßen Autor- oder Verlegerrechte, sondern von den Rechten der Schriftsteller u n d Verleger die Rede. Beide stehen in Art. 18. als Angehörige deutscher Bundesstaaten, als Inländer selbständig nebeneinander, nichts deutet auf die Ableitung des Rechts des inländischen Verlegersaus demRechte des inländischen Schrift stellers hin. Zunächst fragt es sich, wie jene Anordnung in den späte ren Bundesbeschlüsscn gehalten worden ist. Der Bundesbeschluß vom 6. Sept. 1832 wiederholt uoch den Wortlaut der Bundesacte, indem ec von den „Rechten der Schriftsteller und Verleger" spricht. Dagegen umschreibt der Bundesbeschluß vom 2. April 1835 jenen Wortlaut nicht ganz genau, wenn er sagt: „Die Regierungen vereinbaren sich dahin, daß der Nachdruck im Umfange des ganzen Bundesgebietes zu verbieten, und das schriftstellerische Eigcnrhum nach gleichförmigen Grundsätzen festzustcllcn und zu schützen sei." Die endgültige Feststellung dessen, was zu schützen sei, findet sich im Eingänge des Bundesbeschlusses vom 9. Nov. 1837 und 19. Juni 1845, wonach sich der Rechtsschutz auf alle „im Umfange des Bundesgebietes erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnisse" erstrecken soll. Auf das Jndigenat des Verfassers kommt es danach so wenig an, als aus das des Verlegers ; er braucht keinem deutschen Bundesstaate anzugehören, sondern es genügt, wenn das Erzeugniß innerhalb des Bundesgebietes erscheint. Für die Praxis liegt hierin eine einseitige Begünstigung des Ver legers; dem inländischen Verleger würde das Verlagsrecht von Werken ausländischer Autoren geschützt werden, sofern nur, wie es wohl ohne Ausnahme der Fall ist, das Werk innerhalb des Bun desgebietes erscheint; der inländische Schriftsteller dürfte es sich aber nicht beikommen lasten, sein Werk in einem ausländischen Verlage zu veröffentlichen, wenn er den Rechtsschutz in der deut schen Heimath, auf die sein Werk auch unter solchen Umständen zum gutenTheile berechnet sein kann, nicht einbüßcn wollte. Der inländische Schriftsteller ist zur Wahrung des Rechtsschutzes ge- nöthigt, sein Werk bei einem inländischen Verleger erscheinen zu lassen, und hat in der Beziehung nicht mehr Rechte, als auch der ausländische Autor, wenn er letztere Bedingung erfüllt. Der in- ' 54*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder