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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1861
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- 1861-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1861
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400 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 25, 27. Februar. ländische Verleger ist somit gewissermaßen die Quelle des Rechts schutzes. Die Bundcsbeschlüsse weichen von der Zusage in Art. 18. der Bundesacte insoweit ad, als sie zu Ungunstcn des Schriftstellers einseitig den inländischen Verleger begünstigen. Weiter fragt cs sich, in welcher Weise die deutschen Landcs- gesetze der Anordnung der Bundesacte genügt haben. Wir wen den uns hier vornehmlich an das preußische Gesetz, nicht bloß weil der neueste Fall in Preußen spielt, sondern auch weil das preußi sche Gesetz vom 11. Juni 1837 kritisch am meisten Ansehen und sactisch am meisten Einfluß auf die übrige deutsche Nachdruckge- sctzgcbung geübt oder vielmehr, wie die Motive einer späteren preußischen Gesetzes - Vorlage mit gutem Grunde sagen, „dem Schuhe des geistigen Eigenthums in Deutschland die gesetzliche Bahn gebrochen hat". Das preußische Landrecht begünstigte einseitig den Verleger und räumte ihm Rechte ein, die die Rechte des Schriftstellers in wichtigen Fällen vollständig aufhoben. Ein eigentliches Autorrecht kannte es nicht, und dem seligen Nicolai, dem buchhändlerischen Beirath des Landrechts, sind nachträglich einige Schmeicheleien für die geleisteten Dienste ins Grab gesandt worden. Nachdem man in Preußen zur Erkenntniß gekommen, welches zweifelhafte Ansehen das Landrccht auf dem Gebiete des literarischen Rechts genoß, stand die entgegengesetzte Wirkung zu befürchten, und sie ist trotz der Bundesaclc nicht vermieden worden. Das Landrccht benachtheiligtc die natürlichen Rechte des Schriftstellers speciell in Sachen des Verlagsrechts, das preußische Gesetz von 1837 be- nachtheiligl die natürlichen Rechte des Verlegers in Sachen des Nachdrucks. Aus §. 1. 3. und 9. des Gesetzes von 1837 erhellt, daß der Rechtsschutz gegen Nachdruck nur dem Schriftsteller, soweit er unter dem Schutze des Gesetzes steht, oder dessen Rechtsnach folgern zu gute kommt. Da der ausländische Autor vom Schutze des Gesetzes sactisch ausgeschlossen ist, so kann auch der recht mäßige preußische Verleger für das Werk eines Ausländers keinen Schutz gegen Nachdruck in Anspruch nehmen; er ist damit dem Nachdrucke preisgegeben. Der inländische Schriftsteller ist so mit die Quelle des Rechtsschutzes gegen Nachdruck. Uebcr diese Auslegung des Gesetzes zu streiten, scheint unnütz. Trotz der schwankenden Ausdrucksweise läßt sie sich aus demselben begrün den, und außerdem liegen richterliche Entscheidungen vor, welche den Sinn der gesetzlichen Bestimmungen erhärten. Darunter ein vom Kammergcrichl bestätigtes Erkenntniß des Berliner Stadt gerichts in der Goupil'schen Sache*), welches das ausschließcnde Verlagsrecht nur als Ausfluß des Verviclfältigungsrechts des (inländischen) Autors gellen läßt; für den französischen Autor sei die Reciprocität erforderlich, die nicht existire, was ein frühe res Schreiben des Ministers Manteuffel vom 23. Februar 1855**) gegenüber dem oft allgezogenen französischen Decret vom 28. März 1852 ebenfalls hcrvorhebt. In den vierziger Jahren har man — was zum Ueberfluß erwähnt sein — für den hier behandelten Fall die „internationale" Uedcrtragbar- keir des ausschließlichen Verlagsrechts aus den allgemeinen Be stimmungen des Landrechts und der übrigen deutschen Gesetzge bung zu Gunsten der Ausländer, herzuleiten versucht. Der H. 41. der Einleitung zum Landrecht sagt unter Vorbehalt des Wicder- vergeltungsrechts, daß „fremde Unterthanen bei dem Betriebe er laubter Geschäfte in hiesigen Landen sich aller Rechte der Einwohner zu erfreuen haben, so lange sie sich des Schutzes der Gesetze nicht unwürdig machen". Ein Verlagscontract, sagte man, ist ein erlaubtes Geschäft, folglich muß ihm die Hauptbe dingung seiner materiellen Sicherung, der Schutz gegen Nach druck, werden. Allein das ist irrthümlich; ein „Franzose", der in Paris die opers bulls cultivirt und einem Berliner Verleger das Verlagsrecht seiner Eompositionen überträgt, treibt schon nach bloßen geographischen Begriffen keine erlaubten Geschäfte in Preußen. Nach alledem kann cs nicht verwundern, wenn preu ßische Verleger von den dortigen Gerichtshöfen abgcwiescn wer den, sofern sie für ihre in Frankreich erworbenen Verlagsrechte Schutz gegen Nachdruck verlangen. Das preußische Gesetz schützt nach der maßgeblichsten Auslegung nur den inländischen Schrift steller, den inländischen Verleger jedoch nur insoweit, als er sein Recht von jenem herleitet. Den Anspruch des Verlegers an und für sich auf Schutz der seiner Thätigkeit nothwendigen Rechte kennt es nicht, auch wenn der Verleger sein Recht von einem nicht geschütztenSchriftsteller nach gewöhnlichen Begriffen noch so wohl erworben hat. Der Unterschied zwischen den Bundesbcschlüsscn und dem preußischen Gesetz ist somit der: die Bundesbeschlüsse binden den Schriftsteller an den inländischen Verleger, wenn der Schriftsteller Schutz gegen Nachdruck genießen will, und das preußische Gesetz bindet den Verleger an den inländischen Schriftsteller, wenn der Verleger Schutz gegen Nachdruck haben will. Das Gemeinsame ist, daß sic beide, freilich in entgegcngcsetztcr.Wcise, von der An ordnung der Bundesacte abweichen, wonach die Rechte der Schrift steller und Verleger, also deutlich genug in selbständiger Weise, geschützt werden sollen. Die Mehrzahl der deutschen Landesgesetze schließt sich den Bestimmungen der Bundcsbeschlüsse und des preußischen Gesetzes entweder in der einen oder andern Weise an, oder sie nehmen zu der vorliegenden Frage eine schwankende Stellung ein. Einige der ersteren Kategorie angehörende Gesetze geben ihrem Stand punkte noch eine besondere Beschränkung. So schützt die kur- hessische Verordnung von 1829 in §. 1. nur solche in deutschen Bundesstaaten erschienene Druckschriften gegen Nachdruck, deren Verfasser, Drucker und Verleger in den Bundesstaaten wohnhaft sind. In ähnlicher Weise schützt auch Luxem burg nur Werke, die im Bundesgebiete erscheinen, sofern auch der Verleger oder Herausgeber da wohnt. Der andern — von der Bundesacte adoptirten —Auffassung des Rechtsverhältnisses pflichtete schon früher (seit dem Rescript vom 20. März 1778) Hannover bei, wo ein Verbot des Nach drucks oder Verkaufs von Nachdrücken aller derjenigen Schriften bestand, die von inländischen Buchhandlungen oder Buchdruckereien verlegt oder von einheimischen Ver fassern im In- oder Auslande hcrausgcgeben wer den; dies Verbot wurde in Folge des Bundesbeschlusses vom 6. Scpt. 1832 aus die Unterthanen aller übrigen deutschen Bundes staaten ausgedehnt. In Nassau erstreckte sich durch das Edict vom 4. und 5. Mai 1814 der Rechtsschutz auf „deutsch geschrie bene und bei einem deutschen Buchhändler in Verlag gegebene Werke eines deutschen Schriftstellers". In den Verträgen deut scher Staaten mit Preußen, welche Ende der zwanziger upd An fangs der dreißiger Jahre geschlossen wurden, wird durchgängig unter Berufung auf die Rechte der „Schriftsteller und Verle ger" decrctirt. Die näheren Ausführungen mancher der damit verbundenen Verordnungen bleiben dieser Auffassung des Rechts verhältnisses auch treu, so Bernburg, Eöthen, Sigmaringcn. §. 1. der bcrnburgschcn Verordnung von 1827 sagt kurz und einfach: „Schriften, auf welche einer Unserer Unterthanen ein Ver lagsrecht hat, sollen von Niemand nachgedruckt werden." Die sigaiaringer Verordnung von 1832 schützt „eine von einem deut schen Schriftsteller verfaßte oder in einem Verlage innerhalb der deutschen Bundesstaaten erschienene Druckschrift". *) Börsenblatt 1858. Rr. 10. ") Ebend. 1855. Nr. 28.
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