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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1861
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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Ztt 39. 3. April. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel.' 655 schen dem Schluffe der Messe und Ende Dekoder nur vier Mo nate bleiben. sä 3. Um pünktlichen Handlungen unter allen Umständen einen Vortheil vor nichtpünktlichen zu gewähren, stimme ich je denfalls für Beibehaltung eines Mcßagio. Das jetzige ist aber unter allen Umständen ein alter Zopf, denn wir rechnen seit Jah ren nach Silbergroschen, berechnen aber das Agio nach gutem Gelbe! Man erhöhe schon aus diesen Gründen bei pünktlicher Zahlung das Agio um einige Groschen auf hundert Thaler, so daß es also 5 Ncupfennige vom Thaler beträgt, statt jetzt vier gute Pfennige von 30 Neugroschen! Ein sogenannter letzter Meß-Börsentag müßte fortfallen. Auswärtige und Leipziger Handlungen können die Meßabrech nung in einer Woche bewältigen. Erforderlichenfalls nehme man acht volle Wochentage dazu. Uebcr Disponenden, Saldoüberträge, Discontgewährung bei früherer Zahlung als zur Messe rc. rc. dürfte nach meinem Dafürhalten nichts Allgemeines festgesetzt werden, das sind alles Dinge, die von jedem Einzelnen mit dem Einzelnen abzumachen sind. Jeder Verleger wird schon Disponenden, selbst bei so ver längertem Credit, gestalten, wenn er es sonst kann, und jeder Sor- timcntshandlung wird es bei solchem Credit um so mehr Pflicht sein, rein zu saldircn. Möchten meine Vorschläge eine freundliche Begutachtung seitens der Herren College», Verleger wie Sortimenter, finden! ich stellte solche nach dem Princip „leben und leben lassen" auf. Nicht alle Verleger sind ein Brockhaus, Cotta, Duncker rc., son dern nur sehr wenige; nicht alle Sortimenter sind ein Gerold, Hahn, Hirt rc., sondern ebenfalls nur sehr wenige, und diesen Verhältnissen sollte billigerweise Rechnung getragen werden. In Festsetzung der Messe zu Ende August kann ich ein Heil weder für den Verlags- noch für den Sortimentshandel erblicken. Vielleicht hat die Redaction des Börsenblattes die Güte, auch die Handlungen im Börsenblatte namhaft zu machen, die für meine Vorschläge stimmen, in welchem Falle man derselben, aber baldigst, betreffende Mittheilung machen wolle. Möchten doch schließlich alle Herren Collegen, die sich noch über diese Angelegenheit im Börsenblatte aussprechen, ihre Na men anfügen! Nordhauser,, 28. März 1861. Adolph Büchting. XX». Nachdem sich bisjetzt ein Dutzend Stimmen über die Ab- rcchnungszeit haben vernehmen lassen, kann man mit ziemlicher Sicherheit sagen, daß auch diesmal die Sache scheitern wird, und zwar an den Sortimentern. Ich will mich hier vorzugsweise nur mit diesem einen Moment beschäftigen (cs enthält zugleich den wahren faulen Fleck), und auf die Ausführbarkeit der neue sten Vorschläge im Ganzen oder Einzelnen nicht näher cingchen. Die den Sortimentern offericteErleichterung nehmen sie zwar mit beiden Händen an, die geforderten Gegenleistungen sind aber jetzt schon theils schüchtern, theils ganz bestimmt zurückgewiesen, und würvcn in Wahrheit von der Me hr z a h l höchstensein- mal und dann nie wieder ausgcführt werden. Es gehört weder Schwarzsehern noch Uedelwollcn dazu, dies auszusprechen, son dern nur Kenntnis der Zustände und etwas Mulh, es ungcscheut zu thun. Das Hinausschieben der Zahlungszeit allein setzt den wenig oder ganz unbemittelten Sortimenter noch lange nicht in den Stand, seinen Verpflichtungen prompt nachzukommen, er braucht das U n- wesen des Disponicens ganz und gar, um nach seinen Mit teln zahlen zu können, wie Art. VI. kaltblütig zugestcht. Um dies Unwesen genau zu charakterisircn, ist es norhwen- dig, auf die eigentliche Usance der Abrechnung, wie sie jetzt frei lich nur ausnahmsweise noch gehandhabt wird, zurück zu kommen. Der Verleger creditirt vom 1. Januar bis 31.Decembcr, der Sor timenter hat zur Ostermesse dasbis dahin Abgesetzte zu bezahlen, das Nichtabgesetzte soll er rechtlich remittiren, disponiren darf er nur mit Erlaubnis des Verlegers. Wie ist das mit der Zeit an ders geworden! Die Sortimenter von neuerem Datum sehen das Disponiren geradezu als ihr Recht, jede Beschränkung dessel ben als ein ihnen zugesügtes Unrecht an. Der Sortimenter von neuerem Datum disponirt aber nicht allein das zur Zeit des Re- mittirens Vorräthige, sondern auch das bis dahin im neuen Jahre Abgesetzte und sieht dies nicht nur als sein Reclrt, sondern als Grundlage des Geschäfts an. Und warum nicht? Die Zög linge der letzten 10—15 Jahre haben es kaum anders gesehen und gelernt, wissen von dem alten Rechte nichts; sollen sie daher nicht den Mißbrauch für das Recht oder gar die Grundlage anschcn? Und dieser Mißbrauch ist noch der gelindeste, der liberale Verle ger könnte vielleicht darüber hinwegsehen, wenn er wirklich nur alles dis zum 31. December Abgesetzte bezahlt bekäme. Aber auch das wird ihm von vielen Seiten noch nicht zugestanden, da werden alle in den letzten Monaten des Jahres erhaltene Sen dungen vollständig disponirt, größere Werke, die der Kunde noch nicht bezahlt, ebenso u.s. w.jc nach Bedürfnis, d. h. Man gel an Cassa. Diesem Uebelstandc wird keine Erleichterung der Abrechnung abhelfen, er liegt eben wo anders, er liegt im Mangel an genügendem Capital. Zwar spricht beinahe jedes neue Etablissements-Circular von mehr als genügenden Mit teln, die nächste Ostermesse aber lehrt in der Regel das Gc- genthcil. Hier drängt sich nun die Frage von selbst auf: haben Handlungen mit gar keinem oder ungenügendem Capital eine solche Berechtigung der Existenz, daß die Verleger sich herbeilas sen müssen, ihnen dieselbe durch eine allgemeine Maßregel zu er möglichen? und da sage ich ohne weiteres: »ein! sic haben eine Berechtigung nur so lange sie es verstehen, trotz dieses Mangels durchzukommcn, ohne aus demselben einen zwingenden, natürli chen oder gar selbstverständlichen Grund für erhöhte Creditfor- dcrungen abzuleiten. Denn der von dem Verleger gegebene Credit ist gerade lang genug, länger, als er in irgend welchem regelmä ßigen Geschäftevorkommt, größer und bedeutender, als der, den er selbst von Papierhändler, Drucker rc. empfängt, denn die wissen am Schluffe der Rechnung, was sie zü erwarten haben, der Ver leger ist aber nach weitern 6 Monaten noch nicht über das Re sultat seines Schaffens und Strebens im Klaren. Das eine Ge schäft ist gemacht, bei dem andern wird dem Crcditgebcr noch nach 1s4 Jahren von vielen Handlungen die vollcVerfügung über sein Eigenthum vorcnthalten. Darum ist der vom Verleger gewährte Credit lang genug, mit dem Credit in andern Kreisen nicht zu vergleichen, und die versuchte Vergleichung in einem früher» Auf sätze über dies Thema wenig glücklich. Der Nehmer wird aller Orten geneigt sein, mehr und länger» Credit zu verlangen, der Geber umgekehrt, und wenn die Concurrenz der Geber sich in Verlängerung des Credits überbietet, ist es keineswegs ein Zei chen für die Gesundheit des Geschäfts. Der oben gerügte Mißbrauch im Crcditnehmen, und gar die Nothwendigkeit desselben für die Existenz der Sortimenter, har in Art. VI. eine etwas schauerliche Beleuchtung erfahren. Hiernach ist es geradezu eine Ungerechtigkeit, von dem Sortimen ter zu verlangen, daß er das nach Neujahr aus alter Rechnung Abgesetzte zur Ostermesse schon bezahlen soll, weil er verborgt hat. Daß er nicht alles verborgt, daß manches und vieles baar ver kauft worden, daß er 4 bis 5 Monate ncueWaare bekommen hat, 80'
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