Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1861
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- 1861-04-23
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- 23.04.1861
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828 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 48. 23. April. so vielen Sortimentern ist die Ueberbietung im Rabatt an die Kunden bekannt, und so dürfte auch jeder achtbare Abnehmer leicht ganzjährige Rechnung anderwärts finden, wenn sie ihm von einer Seite verweigert würde. Von der Verlängerung des Crcdits befürchtet Hr. Jonas die heillosesten Folgen, und sie ist auch von keiner Seite als rathsam besprochen worden, nachdem ihn der bisherige Ge schäftsgang schon hinlänglich einräumt. Die Gestattung von Disponcndcn kann doch nur die Folge gegenseitigen Ucbereinkommens sein. Wenn man sie unbe dingt entführen wollte und sich davon goldene Berge verspricht, glaubt man wohl etwas Neues vorzuschlagcn, was jedoch längst versucht worden ist. Wenn man auch die Mißbräuche derselben nicht in Betracht ziehen will, so dürfte doch mancher Verleger erfahren haben, daß bei so leichtem und schnellem Bezug oft ein Buch verschrieben wird, das sich unter den Disponenden befindet, und daß dann beide Exemplare zugleich zurückkommen. Uebrigens dürfte die Klage der Sortimenter über verlorenes Porto auch nicht von großem Gewicht sein, indem drei Viertel der Handlun gen keine Nova annehmen und sich die Selbstwahl Vorbehalten. Da bereits ganze Gremien, wie die Berliner, Leipziger und Stuttgarter, sich ausgesprochen haben, werden nachherige einzelne Stimmen freilich wie in der Wüste verhallen, und ich würde die mcinige auch nicht haben laut werden lassen, hätte nicht die jüngste Aufforderung zur Beitrittserklärung im Wahlzettel mich dazu veranlaßt. Ich kann mich nicht enthalten, zu sagen, daß, wenn die Mai-Abrechnung nicht zu Stande kommt, ich lieber für Bei behaltung des bisherigen Verfahrens, als für den Abschluß in den Hundstagen stimme. Pesth u. Wien, 16. April 1861. K. A. Hartleben. LUX. Da das Pfingstfest, wie Ostern, veränderlich ist, so müßte der Abrechnungstermin -— um nicht einen Zeitverlust von 2 Ta gen zu erleiden — in eine Zeit verlegt werden, welche außer dem Psingstkreisc liegt. Dies wäre die Zeit vor dem 10. Mai, oder nach dem 7. Juni. Darauf müßte bei Fixirung einer festen Ab- rcchnungszcit Bedacht genommen werden. Uns scheint sich am besten der letztere Zeitpunkt, als zwischen beiden Parteien vermittelnd, zu eignen. Wir haben zwar bei dem Erscheinen des Brockhaus'schen Antrags diesem zugestimmt, müssen uns aber jetzt nach reiflicherer Uebcrlegung für obige An sicht entscheiden, was wir hiermit aussprechen. Berlin, 12. April 1861. Küntzel L Beck. Uebcr unberechtigte Remittenden und Mißbrauch bei Disponenden. Daß ab und zu ein Buch dem Sortimcntshändler von einem Kunden hinterher zurückgesandt wird, was er längst an den Ver leger zahlte, wissen wir Alle und zählen cs zu den unvermeidlichen Ucbclständen. Es ist kein Wort darüber zu reden, daß nach Recht und Herkommen nur der Sortimcntshändler den daraus ent stehenden Verlust zu tragen hat; doch ist nicht in Abrede zu stel len, daß, je nach dem gegenseitigen Geschäftsverhältnisse oder aus Billigkcitsgründcn, die Fälle, wo der Verleger sich die spätere Zu rücknahme gefallen läßt, gar nicht selten sind. Doch das sei dahin gestellt, und hier nur bei dem, gar nicht seltenen, Verfahren geweilt, wenn Artikel ohne Sang und Klang, ohne ein Wort der Entschuldigung oder des freundlichen Ersuchens aus alter, älterer oder uralter Rechnung frischweg zurückgesandt werden. Die Arbeit des Rcmittirens, ohne das Eonto zur Hand zu nehmen, wäre eine Flüchtigkeit, die bei ordentlichen Handlungen gar nichtanzunehmen ist, — demnach ist man berechtigt, auf einen wohlbedachten Vorsatz zu schließen. Es bleibt dann nur die Fol gerung übrig, entweder: daß man dem Verleger das Wort nicht gönnen mag, in der Meinung, er würde, um eine künftige thätige Verwendung für seinen Verlag nicht zu stören, den Finger der Zurückhaltung auf seine Lippen legen, oder: es könnte passiren, daß es in der Eile der Messe nicht gemerkt würde. Keine dieser Annahmen kann als eine Schmeichelei für den Verleger gelten, und es sollte als ein Grundsatz geschäftlichen Anstands und Selbstgefühls aufgestellt werden, nie ein aus alter Rechnung stammendes Buch zurückzunehmen, das der Sorti mcntshändler ohne weitereBemerkung zu remittiren sucht. Auch was das Disponiren anlangt, so wäre sehr zu wün schen, daß manche Sortimcntshändler, bevor sie die Rubrik ohne weiteres ausfüllen, sich der Betrachtung hingäben, ob die zu disponirendc Gesammtsummc oder der einzelne Artikel im richti gen Verhältnisse zum Gesammtsaldo stehe. Selbst ruhige Verle ger, die nicht unbedacht die Sorkimentshändler mit Neuigkeiten übecfluthcn, sondern wo der größteTheil derSumme aus fest und a cond. gesandten Artikeln oder früheren Disponenden besteht, erleben Ueberraschungen und Ueberschreitungen, die man als Mu ster der Regellosigkeit bezeichnen, und wobei — wenn der betref fende Sortimentshändler nur einen Augenblick Nachdenken wollte -— kein Verleger bestehen kann. Dies näher mit Zahlen zu entwickeln— die Confusion in der Abrechnung zu schildern, wo, wenn der Verleger Widerstand leistet, der Sortimentshänd ler Jenes billigen Wünschen halb, gar nicht oder sehr spät nach öfterer Mahnung entspricht, — das Alles mag hier unterbleiben, und es soll hier nur der Wunsch ausgesprochen werden: daß, die Gegenseitigkeit bedenkend, ein Jeder thue, was sich schickt. Miscellen. Aus Wien. Die „Tribüne" berichtet: Der Entwurf eines neuen Preßgesetzes, welchen der k. k. Staatsanwalt vr. Lien bacher verfaßt hat, und der in diesem Augenblick den Gegenstand der Berathung eines gemischten Eomite im Justizministerium bil det, schließt sich den liberalsten Anschauungen an. Er verwirft jede Präventivmaßregcl bis auf die Eautionen bei politischen Zei tungen , deren Beibehaltung vorgeschlagen wird; er kennt kein administratives Einschreiten ohne richterliche Genehmigung, und cs fallen nach demselben selbstverständlich die „Verwarnungen" der Zeitungen weg. Zur Herausgabe einer solchen bedarf es über dies keiner Eoncession, sondern es genügt einfach die Anzeige und der Nachweis, daß man den Bedingungen des Gesetzes (z. B. dem Cautionserlage) nachgckommen sei. Ueber Preßvergehen ha ben endlich nur Gerichte zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn cs sich um die Ucbertcetung rein polizeilicher Normen, de ren kein Preßgesetz ganz entbehren kann, handelt. Wird das Ge setz einmal das Stadium der gegenwärtigen Comiteberathung durchgemacht haben, dann soll/es, wenn wir anders gut unter richtet sind, einem erweiterten Eomite, an welchem Schriftsteller und Rcdactcurc thcilnehmcn würden, zur Begutachtung vorge legt und erst mit Berücksichtigung der hier geltend zu machenden Bemerkungen und Wünsche als Regierungsvorlage an den engeren Rcichsrath gebracht werden. Gewiß ist cs, daß es dann kaum noch einer eingehenden Discussion der Vorlage bedürfte, und daß die formelle Erledigung derselben zumHeilc der «österreichischen Preß- zustände, deren Unerträglichkeit bei dem Bestände des Strafge setzes und der Prcßordnung vom 27. Mai 1852 nicht in Abrede gestellt werden kann, außerordentlich gefördert würde.
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