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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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744 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 43, 12. April. Unbedingt stimme ich der Meinung des Hrn. Brockhaus da-1 rin bei, daß der jetzt im Buchhandel übliche Credit keineswegs zu den Abnormitäten gehört, indessen kann ich mich der Befürch tung nicht erwehren, es werde der, durch eine allzu weite Hinaus schiebung des Zahlungstermins, über das Bedürfniß verlängerte Credit manchen im Buchhandel bereits vorhandenen Uebelständen -neuen Nahrungsstoff zuführen. Eine Verwendung der viele Mo nate müßig daliegenden Baarschaften zu unreifen Vcrlagsunter- nehmunLen von Seiten der Sortimenter und eine durch Geldnoth gebotene Steigerung in der Nichtbeachtung der üblichen Geschäfts usancen von Seiten der Verleger möchten keinenfalls ausbleiben. Ob den Herren Verlegern aber daraus Vorthcilc erwachsen würden, wenn dieselben ältere Disponendenlager einziehen kön nen und dagegen neue Publikationen fernere sechs Monate ent behren müssen, mag dahin gestellt bleiben. Eine größere Geschäftsthätigkeit während der Sommermo nate ließe sich durch eine Verlegung des Abrcchnungstermins auf ult. August allerdings erzielen, aber abgesehen davon, daß hier durch dem ohnehin schon genugsam geplagten Sortimenter jede Erholungszeit entzogen werden würde, dürfte diese Neuerung auch anderseits mit den Interessen derjenigen Handlungen in Widerspruch stehen, welche einen lebhaften Fremdenverkehr haben. Was schließlich den deutschen Buchhandel Rußlands anbe- rrifft, so halte ich mich zu der Versicherung berechtigt, daß die von mir vorstehend angedeutete Verlegung des Abcechnungster- mins auf Ende Mai und die Versendung der Novitäten vom letz ten Quartal des laufenden Geschäftsjahres in neue Rechnung vollkommen ausreichen würden, um denselben zu befähigen, sich in Beziehung auf den Abschluß der Rechnung und die Abwicke lung des Meßgeschäfts ganz vollständig der allgemeinen Ge schäftsordnung accommodiren zu können. Riga, 19/31 März 1861. N. Kymmel. Beitrittserklärungen zu dem von Herrn Heinrich Brockhaus auf der bevorstehenden Cantate-Versammlung cinzubringendc» Anträge, die Verlegung des Abrcchnungstermins betreffend. IV.*) Auf den Wunsch von Hrn. Heinrich Brockhaus machen wir nach stehend die Firmen bekannt, welche infolge der Aufforderung vom Vor stande des Vereins der oesterreichischen Buchhändler (Art. XIII.) bis zum 30. März ihre Beitrittserklärungen an denselben eingcsandt haben, soweit sich solche nicht schon in den Verzeichnissen I — III. befinden: Beck in W. Bermann in W- Bcttelheim, Gebr. Braumüller. Burger. Calve. Coen. Danner in L. Dird. lit.-art-Abth. d. oest.Lloyd. Dirnbock. Dominicus. Ebhardt. Ehrlich. Eurich L Sohn- Feitzinger. Fcrstl. Fink. Geibel in P. Goldscheider- Greif. Greß' Buchh. Grosse in O. Hansen. Hartig. Hauptmann. Heß in P. Hesse in G. Hollösy. Hügel. Huemer's Wwe. sc Danner. Jannasch. Kleinmayr, v. Krapp. Landsraß. Lechncr. Lercher. Leupoid v. Lbwenthal- Leyrer. Löhner- Maasch. Manitius- Manz in W- Manz sc Co. Mayer sc Co. Mechit-Congr.-Buchh. Mercy. *) III S- Nr. 4L. Möst. Mühlfeith. Müller in P. Münster in Ver. Oberer. Osterlamm. Pellar. Pfaundler in B- Pfaundler in I. Psautsch sc Voß. Prandel sc Meyer. Prochaska- Rösch sc Co. Rofpini- Sallmayer sc Co- Schaiba. Schalek. Scheib. Schwaiger. Seidel sc Sohn. Seiler in St. Seyring- Suppan. Tempsk». Tendier sc Co- Tendier sc Volkmann. Wallishausser'sche Buchh. Wenedikt. Werfer. Wigand in P. Wild in L. Miscellen. Stuttgart, 5. April. Das neueste Börsenblatt enthält das Programm der Tagesordnung der Cantate-Versammlung und darunter auch eineFestrede ausAnlaßdes 25jährigenBestehens des BerlinerUnterstützungsvereins, sowie einen Antrag auf Gewäh rung (!) eines Capitals von 2000 Thlrn. für eben diesen Berli ner Untcrstützungsverein. Ich möchte mir hiermit einfach die Frage erlauben, wie es kommt, daß diese Angelegenheit, die nicht eine Angelegenheit des Börsenvercins ist, überhaupt auf dem Programm steht und ihr sogar die erste Stelle cingeräumt ist? Das internationale Uebersetzungsrecht in Sach sen. — Die gegenwärtigen Versuche einzelner Verleger, die Vor theile des internationalen Uebersetzungsrechts möglichst auszu beuten, lasten es im allgemeinen Interesse nöthig erscheinen, auf die Bestimmungen hinzuweisen, die rücksichtlich desselben im Königr. Sachsen bestehen. In der Ausführungs-Verordnung zu dem sächs.-engl. Vertrage heißt es nämlich im §. 3.: „Der im Artikel III. zugesagte Schutz erstreckt sich nur auf das Verbot der Publikation (Herausgabe) einer nicht autorisirten Uebersetzung unter den dort angegebenen Voraussetzungen i nn erh a lb des Königreichs Sachsen; berührt also das Commistionsgeschäft nicht." Demgemäß will die sächsische Regierung nur verhindern, daß innerhalb Sachsens eine rechtswidrige Uebersetzung er scheine, und verwahrt sich ausdrücklich gegen die Anwendung der stipulirten Schutznahme gegen Ucbcrsctzungen nichlsächsischen Ur sprungs. Aus demZusatzc:„berührt also das Commissionsgeschäft nicht", die Behauptung abzulcitcn, daß die vorhergehendeSchutz- beschränkung nur dem Commissionsvcrkehr gelte, wie von einigen Seitcngeschicht, haltcnwir fürvöllig unzulässig; derselbe ist weni ger von bestimmender als vielmehr beruhigender Natur, was bei der besonders nöthigcn Rücksichtnahme auf den hiesigen Commissions platz sehr nahe liegt, und hätte andernfalls eine wesentlich andere Fassung erfordert. Eine weitere Begründung dieser Ansicht findet sich in dem §. 4. der bemerkten Verordnung, der von den näheren Schutzbedingnissen handelt und „unter diesen Voraussetzungen alle Vorschriften der Verordnung vom 22. Febr. 1844 auch ge gen jede in Sachsen er schiencne, vom Autor nicht aulori- sirtc Uebersetzung Anwendung leiden" läßt. Für den sächs.-franz. Vertrag gelten ganz genau dieselben Bestimmungen. Wenn auch für diese Rcchtsauffassung noch keine richterliche Entscheidung vorliegt, so ist dieselbe dennoch einerseits durch die angeführten klaren Gesetzesstellen gerechtfertigt, anderntheils darf von der sächsischen Regierung wohl angenommen werden, daß sie in theil- weiscr Berücksichtigung der buchhändlerischen Gegenvorstellungen den geforderten Ucbcrsetzungsschutz nicht weiter habe einräumen wollen, und wir sind der festen Ucbcrzeugung, daß erforderlichen Falles Sortimenter und Verleger sich ruhig dieser Ansicht an- schließcn dürften.
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