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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1861
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- Deutsch
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960 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 60, 8. Mai. n An den Vorstand des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler Der Vorstand des Börsenvcreins Deutscher Buchhändler hat unter dem 5. Mai a. c. den Wunsch ausgesprochen!, davon in Kcnntniß gesetzt zu sein, was von Seiten der Königlich Sächsischen Regierung auf den imDecember 1857 eingereichten Entwurf eines Deutschen Bundesgcsctzes gegen Nachdruck geschehen sei. Man will jetzt nicht länger anstehen, demselben hierauf Folgendes mitzuthcilcn Seiten der Königlich Sächsischen Ministerien des Innern und der Justiz wird der Entwurf, wie er vom Börsenvercine im Juni 1857 hier eingcrcicht worden ist, wenn man sich auch gegen einzelne Bestimmungen bei der Becathung Erinnerungen vorzubehallen hat, doch fortwährend für eine sehr verdienstliche Arbeit gehalten, welche vollständig geeignet ist, zur Unterlage für die Bcralhung eines Deutschen Bundesgcsctzes zu dienen, sowie man auch diesseits fortdauernd davon überzeugt ist, daß eine über einstimmende Regelung der Nachdrucksgesctzgebung für das ganze Bundesgebiet ein wahres Bedürfniß sei. Gleichwohl hat man den Entwurf bisjctzt noch nicht bei der Bundesversammlung eingebracht. Der Grund davon liegt, wie man keinen Anstand nimmt, dem Vorstände des Börsenvereins zu eröffnen, in dem entschieden negativen Verhalten, welches die Königlich Preußische Regierung nicht nur im Allgemeinen bezüglich jeder Behandlung derartiger Angelegenheiten alsBundßs- sachen seil mehreren Jahren angenommen, sondern auch insbesondere gegenüber dem fraglichen Entwürfe eines Bundesgesetzes über den Nachdruck von vornherein kundgegeben hat. Es ist hier nicht der Ort, die Meinungsverschiedenheit zu discutircn, welche darüber besteht, ob cs zweckmäßiger und rich tiger sei, materielle Fragen der vorliegenden Art als Fragen der Bundesgesetzgebung oder nur als Verständigungen einzelner Bun desstaaten unter sich zu behandeln. Thatsache ist, daß diese Meinungsverschiedenheit das Zustandekommen von Bundesbeschlüssen verhindert und jeden Antrag der Art beim Bunde von vornherein als einen vergeblichen erscheinen läßt. Man würde sich indessen allein dadurch von einem Vorschrcitcn nicht haben abhalten lasten, weil immer noch die Möglichkeit gegeben war, daß die König lich Preußische Regierung in dieser schon mehrere Male als Bundessache behandelten Angelegenheit einer andern Auffassung folgen könne. Leider aber hat sich die Königlich Preußische Regierung speciell in Bezug auf den Entwurf eines Deutschen Nach drucksgesetzes von vornherein so ausgesprochen, daß man annehmcn muß, dieselbe werde, wenn die Form der Behandlung kei nen Anstoß gäbe, doch aus materiellen Gründe» jeder Vereinbarung auf Grund dieses Entwurfs entgegentreten. Die Kö niglich Preußische Regierung hat ihre bestimmte Abneigung, auf Beralhungcn über denselben einzugehen, dadurch motivirt, daß 1. die Erfahrung lehre, daß eine Neigung aller deutscher Bundesstaaten, auf ein allgemeines Nachdrucksgesetz einzuge hen, nicht anzunehmen und daher der Versuch v'oraussichtlich vergeblich sei; 2. daß das preußische Gesetz von 1837 dem Bedürfnisse vollkommen genüge; 3. daß der Entwurf des Börsenvcreins mancherlei bedenkliche Bestimmungen enthalte; 4. daß die etwaige Annahme eines allgemeinen Deutschen Nachdrucksgesetzes Abänderungen der preußischen Pacticular- gcsctzgebung involvire und daher nicht vor Anhörung der preußischen Ständeversammlung erfolgen könne. Man hat durchaus keinen Grund, anzunehmen, daß sich die Ansicht der Königlich Preußischen Regierung geändert habe. Wenn es nun schon im Allgemeinen mißlich ist, Anträge bei der Bundesversammlung zu stellen, von deren Erfolglosigkeit man von vornherein überzeugt sein kann, so kommt im vorliegenden Falle hinzu, daß für die Nachdrucksgesetzgebung eine Ueber- einstimmung Preußens von der größten Wichtigkeit, aber gerade von Seiten dieses Staates eine solche nicht zu erwarten ist. Dennoch will man den Versuch machen, sich wenigstens zu überzeugen, ob gleiche principielle Abneigungen auch bei an dern der in der vorliegenden Frage wichtigen deutschen Staaten bestehen. Zu diesem Ende bedarf man aber einer größeren Zahl von Eremplacen, nicht nur des zweiten Entwurfs mit Motiven vom December 1857, sondern auch des ersten Entwurfs mit Motiven, da namentlich die Motive des zweiten Entwurfs ohne den ersten Entwurf und dessen Motive nicht wohl verständlich sind. Jedenfalls ist der Vorstand des Böcsenvercins im Besitz einer größeren Anzahl von Abdrücken beider Entwürfe, und man hat daher zunächst denselben zur Ucbcrsendung von mindestens zwölf, womöglich aber von mehr Exemplaren aufzufordern. Der Vorstand des Böcsenvereins wird sich aber selbst sagen, daß nach Lage der Sache und solange die Königlich Preußi sche Regierung nicht eine günstigere Ansicht gewinnt, das angestrebte Ziel schwerlich zu erreichen sein wird. Dresden, den 4. September 1860. Ministerium des Innern. Freiherr von Neust. I. An daö Königs. Preußische Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medicinal - Angelegenheiten in Berlin. Hohes Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal - Angelegenheiten! Ein hohes Ministerium hat zur Zeit von dem Entwürfe eines deutschen Nachdrucksgesetzes Kenntniß erhalten, den der Börscnvcrcin der Deutschen Buchhändler der König!. Sächsischen Staatsregiecung im December 1857 überreicht hat. Auf unsere Anfrage, was in Bezug auf den fraglichen Entwurf seitdem geschehen sei, haben wir seitens des Königl. Sächsischen Ministeriums des Innern einen Bescheid vom 4. September d. I. erhalten. In demselben wird uns mitgelheilt, daß seitens der Königl. Säch-
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