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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Zu den größten Verlusten, die der Verein im vergangenen Jahre durch den Tod erlitten, gehört JosephDumont, der am 3. März d. I. im vollendeten fünfzigsten Jahre in seiner Vaterstadt Cöln gestorben ist. Der Mittelpunkt seiner Wirksamkeit war die Kölnische Zeitung, die er fast dreißig Jahre geleitet und von einer unbedeutenden Provinzialzeitung zu einem politischen Organ von europäischer Bedeutung erhoben hat. Leider hat ihm die angestrengte Thatigkeit, die er der Zeitung widmen mußte, nur selten »erstattet, an unseren Versammlungen theilzunehmen, und nur wenige Eollegen werden sich des wohlthuendcn Eindrucks seiner edlen und liebenswürdigen Persönlichkeit erinnern, die in seiner Vaterstadt und in seiner heimathlichen Provinz einen so weitgreifenden Einfluß geübt hat. — Am 17. Juli 1860 starb Eduard Kummer, der Sohn von P. G. Kummer, 69 Jahre alt, lange Zeit hindurch der Besitzer eines der ältesten und solidesten Verlags - und Commissionsgeschäfte Leipzigs und der letzte Träger dieser berühmten Firma. — Durch den Tod von O tt o A ug u st S ch u l z, der am 11. November im 57. Lebensjahre verstarb, hat unser Verein ebenfalls einen beklagenswerthen Verlust erlitten. Er war der Begründer des nach ihm benannten Adreßbuchs für den deutschen Buchhandel, das seinem Namen ein ehrenvolles Andenken sichert. Es sind ferner gestorben: Friede. Götz in Mannheim, Ernst Günther in Liffa, I. G. Heubner in Wien, Hugo Kräh in Magdeburg, Reinhold Nesselmann, früher in Berlin, und Richard Neumeister in Leipzig, Alb. Herm. Pfeiffer in Solingen, vr. Heinr. Emil Philipp! in Wurzen. Von Geschästsgcnossen, die nicht dem Vereine angehörten, sind verstorben: Wilh. B lauert in Neu-Brandenburg, Leonhardt Gcering in Basel, Carl Höpfner in Mergentheim, Kurtz in Reutlingen, Rudolph Mann in Cöln, Al fr. Sartorius in Barmen, F erd in. S chre id er in Werdau, Gust. Scnnewald in Warschau, CarlOttoSeydein Aurich, Wolters in Gröningen, Zumsteeg in Stuttgart, Ehr. Bachmann in Hannover. August Speyer in Arolsen hat das fünfzigjährige Jubiläum als fürstlich waldcckischer Hofbibliothekar und C. F. Schmidt in Straßburg den fünfzigjährigen Bestand seines Geschäfts am 13. Januar d. I. gefeiert. Außerdem haben zwei große hiesige Firmen, die Hahn ' schc Verlagshandlung am 6. August 1860 und die Teubner' sche Officin am 21. Februar d. I., den halbhundertjährigen Zeitraum seit ihrer Begründung festlich begangen. Auf dem Gebiete der Gesetzgebung ist die Erleichterung zu erwähnen, die das Gesetz wegen Abänderung mehrerer Vorschriften über die preußische Postportotaxe vom 21. März d. I. auch dem Buchhandel bringt. Von Briefen wird bei einem Gewichte von einem Loth an und darüber fortan das zweifache Porto als Maximum erhoben, bei Packeten macht es keinen Unterschied mehr, ob dieselben Schriften oder andere Gegenstände enthalten, und in Betreff des Zusammenpackens verschiedenar tiger Gegenstände in den mit der Post zu befördernden Briefen und Packeten werden die bisher bestandenen Beschränkungen aufgehoben. In der Sitzung der Bundesversammlung vom 28. Februar d.J. hat die Württembergische Regierung die Anzeige gemacht, daß sic den tz. 2. des Bundespreßgcsetzcs von 1854 nicht mehr obligatorisch, sondern facultativ fasse und ihrerseits die Concessions- Entziehung auf administrativem Wege aufgegeben habe. Diese Erklärung dürfen wir als die erste Nachfolge begrüßen, welche die preußische Prcßnovclle vom vorigen Jahre gefunden hat. Der Börsenverein hat zur Zeit nicht verfehlt, die Aufhebung jener verderblichen Bcfugniß zu beantragen, die neuerdings nur noch in Kurhessen und Holstein zur Anwendung gekommen ist, und darf sich der Hoffnung hingeben, daß nunmehr die deutschen Regierungen nicht säumen werden, dem gegebenen Anstoß zu folgen. Auf Veranlassung des Finanzministeriums haben im Laufe des vorigen Sommers in allen Provinzialhauptstädten Preu ßens Vernehmungen von Sachverständigen wegen einer Revision des Gesetzes über den Zeitungsstempel stattgefunden, die überall den Principal - Antrag auf Wiederaufhcbung der im Jahre 1852 eingeführten Steuer zur Folge gehabt haben. Aber auch bei den von mehreren Seiten gestellten eventuellen Anträgen war man darüber einverstanden, daß jedenfalls die Ausdehnung der Steuer auf literarische Blätter, durch welche gerade der Buchhandel mit besonderer Härte getroffen wird, gänzlich in Wegfall kom men müsse, wenn auch die Steuer von politischen Zeitungen vorläufig noch forterhoben werden sollte. Mit Hinblick auf den Ablauf des sächsisch-französischen Vertrages sind die Wünsche des hiesigen Buchhandels von den Deputieren desselben der Negierung vorgetragen worden. Ueber die Verhandlungen, die in Berlin dem Vernehmen nach gegenwärtig geführt werden, und die, wie es scheint, den Vorläufer eines Handelsvertrages bilden, der zwischen dem Zollverein und Frankreich abgeschlossen werden soll, hat bisher noch nichts Sicheres verlautet. Wenn der von Preußen mit Frankreich vereinbarte Vertrag den berechtigten, durch den Börsenverein schon im Jahre 1855 begründeten Interessen des deutschen Buchhandels Rech nung getragen hat, so wird es wünschenswerth sein, daß ein gleichlautender Vertrag für alle Staaten des Zollvereins abgeschlossen und der Beunruhigung ein Ende gemacht werde, die das einseitige Vorgehen einzelner Bundesstaaten hervorgerufen hat. Falls jedoch die obige Voraussetzung nicht zutcäfe, so wäre die Verlängerung des gegenwärtigen Zustandes minder beklagenswerth, als der Abschluß eines gemeinsamen Vertrages auf falschen und deshalb gemeinschädlichen Grundlagen. Als das wichtigste legislative Ereigniß ist der vorläufige Abschluß des Entwurfs zu einem Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch zu betrachten , der den Buchhandel insofern sehr nahe berührt, als in dem: „ Begriff der Handelsgeschäfte" überschriebenen Abschnitt unter den in den Bereich des Gesetzbuches fallenden Handelsgeschäften im Art. 272. Nr. 5. auch die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels aufgeführt werden. Fast verschwinden diese wenigen unscheinbaren Zeilen in den 911 Artikeln des Entwurfs, der an keiner ande ren Stelle, wie sehr er auch die Eigenthümlichkciten aller übrigen Gattungen von Handelsgeschäften ins Auge faßt, auf den in sei nem ganzen handelsgeschäftlichcn Verkehr so eigenartig gestalteten Buchhandel wieder zurückkommt. Dieser Umstand sollte dem Börsenvcrein Veranlassung geben, sich bald und gründlich die Frage zu beantworten, wie weit die Interessen des Buchhandels durch das Handelsgesetzbuch, das unzweifelhaft binnen kurzer Zeit geltendes Recht in Deutschland sein wird, gefördert oder benachtheiligt werden. Und cs steht zu hoffen, daß diese Arbeit hierbei nicht stehen bleiben, daß sie dazu übergehen wird, das ungeschriebene Buch- händlcrrecht, von dem ich eben gesprochen habe, zu sixiren. Ein dahin abzielcnder, mindestens theilweiser Versuch ist schon früher durch die Bearbeitung der Denkschrift über die Haftpflicht fürDisponcnden,Nova und andere scond.-Sendungen gemacht worden.
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