Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1861
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- 1861-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1861
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Theil. Ein russisches Circular. Dreizehn russische Handlungen haben unterm 15. Marz d. I. in der Form eines Circulars einen Ukas erlassen, des In halts, daß sie das Recht der Verleger, ihr Eigenthum zurückzuver langen, nicht mehr anerkennen, sondern fortan nach ihrem eige nen Ermessen, ohne Rücksicht auf diesfallsige Erklärungen der Eigenrhümer, was ihnen beliebe zur Disposition stellen werden. Dabei versprechen sie zwar, solche Bücher fest zu behalten, die dadurch zu alten Auflagen geworden sind, falls sie das an sie gestellte Verlangen um deren Rücksendung nicht erfüllt hätten. Aber ein solches Versprechen hat fast keinen Werth. Wenn z.B. ein Verleger auf der Rcmittendenfactur, weil von einem Buche eine neue Auflage im Juli erscheinen soll, besten Disponirung sich verbittet, der russische College aber sich darum nicht beküm mert und cs eben dennoch disponirt, wovon dem Verleger dann erst in der Ostcrmeste, also im Mai, dieNachricht zukommt, wenn dann infolge besten der Verleger jenem zwar sogleich um die Rück sendung schreibt, bis aber das Buch nach Leipzig zurückkommt, es August oder September wird, zu welcher Zeit die neue Auflage längst erschienen ist, — wird auch in einem solchen Falle der rus sische College die alte Auflage fest behalten, oder soll der Verle ger den Schaden tragen ? Uebrigens gehen bekanntlich auch manche Zettel und Briese unterwegs verloren, und da die Leipziger Com- missionäre den Grundsatz haben, über solche Bagatelle keine Be scheinigung zugeben, wie kann derVerlegerbeweisen, daß der rus sische College sein specielles Verlangen um Rücksendung des betreffenden Buches empfangen habe? Auch über die Zeit, binnen welcher sie solche specielleZurück forderungen „berücksichtigen" wollen, schweigendierussischen Col- lcgcn, und wollte sich ein Verleger weigern, ein 6 oder 8 Mo nate nach seiner speciellen Zurückforderung zurückkchrendes Buch noch anzunehmen, so könnte ihm der russische College mit vollem Rechte antworten: „ich habe Deine Rückforderung berücksichtigt, und zwar sobald ich zu einer Sendung Gelegenheit hatte; auf eine Bestimmung, binnen welcher Zeit nach Empfang der Rückforde rung ich das Buch zurücksenden wolle, habe ich mich jedoch nie eingelassen, also hast Du Verleger die alte Auflage zu behalten." Daß es übriges, außer bevorstehenden neuen Auflagen, noch viele Fälle gibt, in welchen der Verleger ein Buch zurück haben muß, wie bei Commissionsartikcln, scheint den russischen Collegen entgangen zu sein. Wir wollen nur einen weiteren Fall noch anführeu. Der Vorrath eines Buches, das der Verleger nicht mehr neu auflegen will, ist bei ihm selbst vergriffen, bei den 13 russischen Herren aber licgtnocheinePartiedesselbcn, die sie „nachihrem Ermessen" eben nicht zurückscnden, so flehentlich auch der Verleger um sein Eigcnthum bitten mag. Dem Verleger kommen von anderen Or len Bestellungen auf diesen noch vorhandenen Rest der Auflage zu; aber er muß diese Bestellungen unexpcdirt lasten, weil die russischen College» ihre Rückgabe verweigern. Besteht endlich der Verleger entschieden auf Rücksendung oder Bezahlung, so sind die russischen Collegen nach ihrem Ukas im vollsten Rechte, wenn sie ihm antworten: „weder das Eine, noch das Andere; denn wir haben erklärt, daß wir nach unserem Ermessen zurDis- position behalten, und sindalso zu der vonDir gewünschten Rück sendung nicht verbunden. Ebenso haben wir uns nur zur Bezah lung solcher Artikel verpflichtet, die infolge der Nichtbeachtung eines an uns gestellten Verlangens um Rücksendung zu alten Auflagen geworden sind. Da nun aber von dem betreffenden Buch keineneueAuflage erschienen ist, so ist ebenso unbegreiflich, wie Du Zahlung desselben verlangen magst, wie es unfaßlich ist, wie Du die Rücksendung fordern zu können Dich für berechtigt halten magst." Es ist wohl bloß die lebhafte Beschäftigung mit den Meßar- bciten die Ursache, daß noch keine Stimme im Börsenblatt!; über dieses russische Manifest sich ausgesprochen hat, das uns wenig stens höchst beachtenswerth zu sein scheint. Wir möchten daher zu besten Besprechung auffordern; namentlich aber richten wir hiermit an die V er leg erv er e i n e in B erlin undLeipzig, die' dasselbe unmöglich unbeachtet lasten können, die Bitte: ihre Antworten auf dieses Circular im Börsenblatte ver öffentlichen zu wollen. Der neue nordamerikanische Zolltarif. New-Uork, 10. Mai. Der neue Zolltarif der Vereinig ten Staaten, welcher am 1. April d. I. in Kraft getreten ist, be rührt den europäischen Buchhandel und die damit verwandten Geschäftszweige in empfindlicher Weise, da die Zollsätze aus fast alle Erzeugnisse derselben wesentlich erhöht worden sind. Ohne auf Einzelnhcitcn einzugehcn, wollen wir hier ange ben, daß der Zoll auf Bücher und alle anderen Erzeugnisse des Buchhandels jetzt 15<X> beträgt, früher 8HH, Kunstsachen, in Blättern oder gebunden . . . jetzt10och,früher8°ch,z. Thl. zollfrei, Musikalien - lOtzh, - 4<jh, Oelgemälde .... - 10U, - zollfrei, Papier, Tapeten rc. . . - 30U, - 15 resp.20od.24o/g, Photographien ... - 30tzh, - 24gh. Beiläufig sei zur Berichtigung irriger Ansichten, wie sie lei der auch in einem Lehrbuche für Buchhändler einen Ausdruck ge funden haben, bemerkt, daß der Zoll nicht auf einen willkürlich niedrig angegebenen Nettopreis erhoben wird, sondern auf den vollen vom Verleger angesetzten, mit Zuschlag von Fracht und Spesen bis zum Verschiffungshafen, sowie einer Commission. Durch eine falsche Werthangabe zum Zwecke der Zolldcfrau- dation setzt sich der Empfänger der Consiscation seiner Güter aus, außerdem aber wird mit ihm nach den Landesgcsetzen streng verfahren. Europäische Versender werden im Interesse ihrer hiesigen Committentcn wohl thun, dies zu berücksichtigen, um so mehr, als unter der neuen Administration die Zollgesetze mit großer Schärfe gehandhabt werden. Da der beim Import bezahlte Zoll nicht zurückvergütet wird, so beträgt der Verlust an baarcn Auslagen auf Remittendcn von Büchern und Aehnlichem30Proc. oder noch mehr. Dies bedingt eine große Vorsicht beim Verschreiben von Neuigkeiten. DicRe- mittenden sind verhältnißmäßig gering. Es läßt sich annehmcn, daß der L cond. bezogenen Novitäten nach und nach Absatz fin den, weil sie dem Publicum vorgelegt werden können, während sonst wohl kaum der vierte Theil derselben auf feste Rechnung fürs Lager bezogen werden würde. Daher ist es im Interesse der deutschen Verleger, ihren soliden Geschäftsfreunden in den Ver einigten Staaten ä cond. zu senden, was diese verlangen. Zu dem Bericht über die Ausstellung der Ostermesse 1861 Wenn schon Hr. E. Wenglcr in seinem Bericht über die ^ Ausstellung (Nr. 63) versichert, „daß das die Ausstellung stark 150 '
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