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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1861
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- Deutsch
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65, 22. Mai. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1043 sung des Bundesbeschlusscs wie des tz. 9.*) unseres Gesetzes vom 11. Juni 1837 und steht in grellem Widerspruche mit dem §. 2.") und 10.***) desselben Gesetzes, in welchem auf die A u s- sch li eß l i ch kci t der Verlagsbcrcchtigung ein besonderes Gewicht gelegt ist. Er benimmt dem Verlagsobjecte seine bestimmte In dividualität und erschwert es den Staaten für eine Zukunft, welche den internationalen Verkehr gewiß noch erheblich steigern wird, mehr und mehr, den Verlagsschutz in sicherer Weise auszuüben. Wo der internationale Vertrag, wie in unserm Verhält- niß zu England, existirt und das bestimmende Moment bleibt, ist von den Uebclständen dieses getheiltcn Verlagscigenthums wenig zu gewahren; die Principlosigkeit dieser Theilung trägt erst dann ihre üblen Früchte, wenn, wie bei Frankreich, der deckende Mantel des internationalen Vertrags fehlt. Wir werden uns hiervon später, bei Berührung der Offenbach-Bock'schcn Prozeß sache, überzeugen können. Es handelt sich hier zunächst darum, nachzuwcisen, daß diese Praxis nur bei gänzlicher Verkennung der äußeren Form des Ver lags vbjccts und seines Wirkungskreises, wie end lich der Natur des Verlagsrechts selbst hat möglich wer den können. Die Natur jedes Verlagswcrkes zeigt sich in besten be stimmter Individualität. Das Gesetz individualisirt die literarische Erscheinung, indem cs verlangt, daß auf derselben Verleger, Vcrlagsort (und Drucker) genannt seien. Diese noth- wcndige äußere Form gibt Jedem, der bei der Erwerbung oder dem Vertriebe des Buches betheiligt ist, das Mittel in die Hand, cs seiner Entstehung nach als Originalausgabe zu erken nen. Die Möglichkeit zuzugeben, daß neben dieser Originalaus gabe zwei oder' mehrere ebenso berechtigte Ausgaben mit ver schiedenen Vcrlagssirmen circuliren, scheint nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen zu sein; denn oic K. 2. und 1U. bevone» die Ausschließlichkeit, welche, doppelt oder vielfach gedacht, zum Undinge wird. Außerdem faßt der §. 13. unseres Gesetzes den Verkauf des Nachdrucks als ein dem Nachdrucke selbst vollkom men gleiches Vergehen auf; der Vcrkaufwird nicht nur alsTheil- nahmc an diesem Vergehen, sondern als selbständiges Vergehen bestraft. Alle diese Umstände erfordern es unabweislich, daß die Individualität des Vcrlagsobjccts deutlich erkenn bar bleibe und aufs strengste festgehaltcn werde. Anderseits erscheint eine doppelte, territoriale Veräuße rung deshalb unangemessen, weil jede literarische Erscheinung ihren Wirkungskreis in sich trägt und selbst bestimmt. Wir sehen dies an der Broschüre, welche, sofern sic nur Localintcrcs- scn vertritt, die Mauern einer Stadt nicht überschreitet, -— bei dem specisisch preußisch- oder oestcrreichisch - juristischen Werke, welches sich in diesen territorialen Grenzen hält, endlich an dem Kunstwerke, beispielsweise bei dem musikalischen, an welchem alle Nationen Antheil nehmen, insoweit ihnen neben ihrer Vcr- standcsthätigkeit eine der musikalisch-productiven Nation homo gene Gefühlswcise innewohnt. Ist nun nach ihrem Inhalte jc- Das ausschließcnde Recht zur Veröffentlichung und Ver breitung von Schriften, welches dem Autor und dessen Erben zusteht, kann von diesen ganz oder theilweise durch eine hierauf gerichtete Vereinbarung auf Andere übertragen werden. **)§. 2. Jede solche neue Vervielfältigung, wenn sie ohne Geneh migung des dazu ausschließlich stzprechtigten (§. I.) geschieht, heißt Nachdruck und ist verboten. "*) tz. 10. Wer das den Autoren, ihren Erben oder Rechtsnachfol gern zustehende ausschließende Recht dadurch beeinträchtigt, daß er ohne deren Genehmigung von demselben Gebraüch macht, ist den Be einträchtigten vollständig zu entschädigen verpflichtet und hat, außer der Consiscativn der noch vorräthigcn Exemplare, eine Geldbuße von fünfzig bis tausend Thalern verwirkt. der Vcrlagsproduclion ihre Tragweite gegeben, so wird es seltsam genug erscheinen, wenn ein Verlagsvertrag mit der Anmaßung auftritt, auf Grund dieser oder jener äußeren Form und Aus stattung der Ausgabe gewisse Debits-Grenzen zu ziehen. Ferner konnte sich auch nur mit Rücksicht auf diese Jndi- vidualitäts-Nothwendigkeit, wie auf die räumliche U n gcb u n dcn h ei t des Verlagsobjects der Begriff des Ver lagsrechts bilden. Der §. 9. des preußischen Gesetzes gibt cs dem „Autor oder dessen Erben anheim, das ausschließcnde Recht zur Veröf fentlichung ganz oder theilweise auf Andere zu übertragen". Wiewohl in dieser Formulirung die höchste Präcision noch nicht gefunden werden kann, so ergeben schon die §. 2. und 10., an denen die Forderung der Ausschließlichkeit ganz strict und durch nichts beschränkt auftritt, daß hier nur gemeint wird: einem (nicht mehreren) Verleger entweder das volle ganze Verlagsrecht auf alle Auflagen und Ausgaben, oder ihm dieses volle Recht theilweise, d. h. auf gewisse Auflagen, Aus gaben, selbst nur auf eine gewisse Zahl von Exemplaren oder auf eine gewisse Zeit zu übertragen. Wollen wir eine andere Interpretation, also die Möglichkeit zugcben, daß eine beliebige Zahl von Verlagsübertragungen des selben Objectes n c b en einandercxistiren, so könnte uns eines Tages vielleicht die angenehme Erfahrung überraschen, daß ein Autor.mit 33 Verlegern der 33 deutschen Bundesstaaten, bei jedem ein Di minutiv-Verlagsrecht, begründet hätte! — Diese Eonsequenz liegt in dem Rechtsgedanken, und wie lächerlich sie auch für die Praxis erscheinen mag, so ist es nicht nur erlaubt, sondern ge boten, sic zu ziehen, um die Hinfälligkeit dieser Theorie zur Evi denz zu zeigen. Wir verfolgen das angeführte Beispiel sogar weiter und nehmen an, die 33 Verleger hätten den reinsten Wil len, mitihremVertriebedieauferlegtenGrenzen einzuhalten. Ein Dritter aber erwürbe von ihnen eine größere Anzahlvon Exempla ren, verließe das Land ihres Ursprungs und setzte den Verkauf in den Nachbarstaaten fort! Würdedadurch dieimVertrage stipulirte Territorialbeschränkung nicht vollständig illusorisch? Auf den Dritten, am Verlage Unbetheiligten könnte nämlich die rein sub jektive Pflicht des Verlegers nicht übergehen, ebensowenig wie die Ausgabe als Nachdruck zu verfolgen wäre, welche ihre geo graphische Fessel zersprengte und das verbotene Land beträte. *) England und Frankreich versagen zwar allen ausländischen Dru cken ihrer Sprache den Eingang **), belegen den Vertrieb der selben in ihren Landen mit Verbot, und verwahren sich auf diese Weise vor den ausländischen Aftcr-Verlagsproductionen ihrer eigenen Autoren. Es ist dies indeß ein Act der Gewalt, welcher dem Geiste des Verlagsrechts zuwiderläuft und unfern Anspruch auf Form und Handhabung desselben in nichts verändern kann. Gelänge cs auch allen 33 deutschen Bundesstaaten, diese Absperrung gegen einander wie gegen das Ausland durchzufüh ren, so wäre damit immer nur ein Mechanismus, nicht aber eine organische Rechtstheorie in Wirksamkeit gesetzt. *) Ein Beispiel hierfür gibt uns die amerikanische Ausgabe der Cotta'schen Classiker, von der Hr- v. Cotta allerdings nicht wünscht, daß sie auf Deutschlands Boden heimisch werde. Er mag diesen Zweck auch erreichen, indem es ihm factisch gelingt, sie auf Amerika zu isoliren; rechtlich steht dem Verkaufe derselben in Deutschland nichts entgegen, denn es nimmt diese Ausgabe gerade vom ausschließlich berechtigten Verleger den principiell richtigen Ausgangspunkt und qualisicirt sich somit auch durch die äußere Form (durch den aufge- drUckten Originalverleger und Verlagsort) als eine Originalausgabe. **) Für jede eingehende Büchersendung wird ein Ortiflcat ck'ori- xine gefordert, eine Geißel für alle Diejenigen, welche in der unange nehmen Lage sich befinden, aus deutschen Mittelstädten eine Sendung nach Frankreich oder England zu machen.
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