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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1861
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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1044 ^5 65, 22. Mai. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. Wenn nach allem bisher Angeführten nurdas Verlags recht, nicht aber Verlagsrcchte für ein und dasselbe Geistesproduct existent sein können, so bliebe nur noch des Autors subjek tive Befähigung zu derartig getheilten Rechtsübertragungen naher festzustellen. Zum größten Theile finden sich letztere schon in der oben ge gebenen Interpretation des H. 9. angedeutet. Hier müssen wir nur noch einer Ansicht unserer Verlagspraktiker gedenken, die sich nach Analogie einer andern, vollständig berechtigten, bisher zu Unrecht behauptet hat. Man sagt: ebenso wie der Autor statt eines bestimmten Honorars einen G e w i n n a n t h e i l sich bedingen könne, wie er damit also „am Verlagsrechte sich seinen Theil Vorbehalte", sei ec auch vollständig berechtigt, das Verlags recht beim Abschlüsse des Vertrags in der Weise getheilt zu ver äußern, daß auf Deutschland z. B. der eine, auf England oder Frankreich der andere komme. Diese Fälle scheinen analog, sind es aber in Wahrheit nicht. Zm ersten betheiligt sich der Autor bei der Verlagsspccula- tion, wird Mitverlegcr; die gemeinsame Thätigkeit seiner Person und der des Buchhändlers bezieht sich auf die einheit liche Erscheinung mit bestimmter Verlagsfirma; das Verlagsrechtbchält seineQualität undausgeprägte Individualität. Im zweiten würde der Autor doppelgängerische Verlags-In dividuen schaffen, welche unter zwei verschiedenen Verlagssirmen Anspruch auf Ausschließlichkeit zwar erheben, denen aber die Einheit der äußeren Erscheinung dazu fehlt. Das Recht, auf Grund dessen sie bestehen, ist ein unvollkommenes, weil territorial beschränktes, und verdient nicht mehr den Namen des Verlagsrechts. Und mögen derartige Rechte so oft wiederholt gedacht werden, daß damit alle Länder des Erdballs ausgcfüllt er schienen, so lassen sic sich doch nicht zu einem vo lle n Verlags rcchte zusammcnsügcn; denn die Summicung vieler quantitati ven Begriffe ergibt noch keinen qualitativen. Darum muß auch der Vcrlags ver trag, welcher derglei chen unvollkommene Rechte zum Gegenstände hat, nichtig er scheinen. Er entbehrt des W e se n t l i ch e n der Verabredung, der „Ausschließlichkeit >und Ungebundenhcit" des Verlagsbetciebes. Unter diesen Umständen steht dem Verleger, welcher ein so un vollkommenes Verlagsrecht überkommen hat, die Rückforderung des gezahlten Honorars zu, möge er nun erster oder Afterverle ger sein. Uebertrug der Autor dem ersten Verleger das Verlags recht schlechthin (also selbstverständlich ausschließend und räum lich unbeschränkt) so bleibt ihm hiernach kein Rechtstitel zu weiteren V e r lags a u to r i sa t io nen übrig; schließt er den noch weitere locale Verträge, so besitzt der erste Verleger das Klagerccht gegen den Autor wegen absichtlicher Beschädigung sei nes Vcrlagseigenthums, also wegen Nachdrucks. Die Strenge dieser Interpretationen allein gewährt uns dasjenige Rechtspcincip, dessen wir zur Beurthcilung intcrnati»- nalcr Rechtsverhältnisse und Streitigkeiten so dringend bedürfen. Die wenigen Fälle, in denen richterliche Entscheidungen an- gerusen wurden, haben bis jetzt nur nach äußeren Gründen und Nebenumständen ihre Erledigung gefunden. Hier war der Wie- dcrdruck zwischen dem Erscheinen der fremdländischen Original- und der deutschen Afterproduction vollzogen worden, also be rechtigt; das zweite Mal wohl nach Publikation der letzteren (deutschen), das Delict aber deshalb immer noch nicht nachweis bar, weil die deutsche Ausgabe die französische nicht ausschließt und letztere zum Nachdruck Vorgelegen haben konnte; zum drit ten hatte man den Nachdruck unter dem Sachverhaltniß vollzo gen, nach welchem die französische Originalausgabe mit der deut schen in Paris und Berlin gleichzeitig erschienen war. Dem Richter erschien die deutsche Ausgabe berechtigt, trotzdem der in ternationale Vertrag und die nothwendige Rcciprocität zwischen Preußen und Frankreich fehlte; er verschloß vor der Existenz der n ach d r u cks sä h ig en Pariser Ausgabe die Augen, erklärte das Delict an der deutschen als erwiesen und verurthcilte den Nach- dcucker. Alle diese Entscheidungen entnehmen ihre Rechtsgründe äu ßeren Zufälligkeiten, die zwar zuweilen mitbestimmend einwir- kcn, in den meisten Fällen aber ein klares Rechtsprincip vollstän dig vermissen lassen. Der Tenor für alle internationalem Rechtsbetrachtungen liegt auch hier wieder darin, daß wir das Verlags-Individuum, also die er ste, alleinberechtigte Originalausgabe und ihrenHei- mathsort ins Auge fassen. Wir wollen sie betrachten: s) bei bestehendem internationalen Vertrage, also z,. B. gegenüber England und der Tauchnitz-Edition; d) bei fehlendem internationalen Vertrage, also gegenüber Frankreich und demOffenbach-Bock-Sander'schen Rechts falle. »ä s) Der internationale Vertrag wurde zum gegenseitigen Schutze von Originalausgaben — preußisch-sächsischer Verlags werke in England und englischer in Deutschland — abgeschlossen. Er dehnt das Heimathsrecht dieser Originalausgaben auf die ganzen Landestheile des ausländischen Eontrahenten aus. Der Verleger Englands, dem das Recht der Vervielfältigung allein zustehl, ist mit seinem Verlagsrechte unter den Schutz der diessei tigen Behörden gerückt, sowie der diesseitige Verleger unter den Schutz der englischen. Gelangt der englische Verleger zu der Einsicht, daß seine Publicationen zu englischen Preisen auf dem deutschen Büchermärkte nur eine geringcZahl von Käufern finden, so ist er wesen reich uns kl»zig bcrcehilgt, eine wohlfeilere Ausgabe durch einen dafür Beauftragten (Eommissionär oder Mitverleger) ins Leben zu rufen. Als dieser erscheint nun Hr. B.v. Tauchnitz, wenn er sein Publicationsrecht vom Verleger her leitet. Von dem internationalen Vertrage wie von §.9. unseres Gesetzes aus haben wir immer nur die englische Original ausgabe als schutzberechtigt im Auge zu behalten, die Tauch- nitz'sche nur, insofern sie durch Nennung des englischen Verlegers ihre legitime Herkunft anzeigt. Beide Ausgaben müssen conse- quent inEngland wie hiermitgleicherBerechtigungnebeneinandec bestehen. Leitete aber Hr. v. Tauchnitz seine Vollmacht vom Au tor her, so wäre er z. B. in Preußen nur bedingungsweise ge schützt. Das preußische Gesetz nämlich kennt nur das in Preußen geschützte ausschließliche Recht des englischenVerlegers, keine Autorisationen verlagsunberechtigter Autoren. Ist die Duplicität des Verlagsvertrags in England gesetzlich statthaft, so wäre Hr. v. Tauchnitz, falls er in England mit dem Autor contrahirt hätte, vor dem Einschreiten des englischen Verlegers gesichert; wir müßten die Natur des fremdländischen Verlags rechts anerkennen und hätten nur zu sorgen, daß die in unfern Augen nur bestehende engl i s ch e Originalausgabe nicht zum dritten Male, also nachgedruckt werde. Wäre der Vertrag mit dem englischen Autor aber auf preußischem Grund und Boden geschlossen worden, so ist, weil sich das Verlagsrecht hier erzeugen und bilden soll, der Vertrag nach preußischem Gesetze ungültig, und cs ist die Frage, ob dc^> englischen Verleger, selbst unter obiger Voraussetzung, nicht ein Verfolgungsrecht gegen den eng lischen Autor und Hrn. B. v. Tauchnitz zustände *). In jedem *) Mbge Hr. v. Tauchnitz verzeihen, daß wir hier seine so aner- kennenswcrthen Bestrebungen einer so genauen Kritik unterwerfen, aber es fehlte uns jedes andere Beispiel, an welches sich das an Praxis ge wöhnte Auge anlehnen könnte.
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