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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1861
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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65, 22. Mai. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1045 der beiden Fälle des Contractsabschlusses aber würde der englische Verleger gegen Autor und Afterverleger cinschreiten können, wenn das englische Gesetz gleiche-stricte Ausschließ lichkeit der Vc r l a g s ü b er tragu n g verlangte. all d) Die Bock-Sander'sche Nachdrucks-Angelegenheit, den Offenbach'schcn Orpheus betreffend, liegt gegenwärtig dem Obcr- tribunal in Berlin zur endgültigen Entscheidung vor. Es scheint uns nicht angemessen, dem Urtheile bewährter Rechtsgelehrten, wie sie dort zu Gericht sitzen, mit dem unsrigen vvrzugreisen. Wir kennen die Acten nicht, aber, soviel uns zu Ohren gekom men, weist das Erkenntniß I. und II. Instanz Hrn. Bock mit seiner Denunciation aus rein äußerlichen Gründen ab. Das Ver gehen wird als unerwiesen angenommen, weil die Pariser Aus gabe früher erschienen, als die deutsche, und Hr. Sander seine Auszüge ebenso gut der Pariser Ausgabe entnommen haben könne. Die vom Denunciantcn eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wird dem gegenüber wahrscheinlich ein tiefer eingehendes Urtheil des königlichen Obertribunals erfordern. Sollte sich die Rechtsansicht dieser Behörde dazu Hinneigen, den §. 9. unseres Gesetzes in oben erwähnter Weise zu interpretiren, so wäre das Heer von einflußreichen Nebcnumständen mit einem Schlage beseitigt. Wir hätten den Offcnbach-Bock'schen Aftervertrag als unerheblich bei Seile zu lasten und nur die Pariser Originalausgabe im Auge zu behalten. Verpflichtete uns irgend ein internationaler Vertrag oder ein Rcciprocitätsverhältniß zu deren Schuh, so würde auch die Berliner Ausgabe unter den bei s) angegebenen Modisicationen geschützt sein. Beide Momente des Schutzes aber bestehen gegenüber Frankreich und seinen literarischen Produk tionen factisch nicht, deshalb steht es unserer Meinung nach außer Zweifel, daß Hr. Bock ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht nicht besitzt, inzwischen aber auch nicht gehindert ist, seine Aus gabe, ohne Ivrilece Hionvrarzaylung an Osfenbach, Ivrilcr fort zu drucken und zu verkaufen. In unserm Gesetze vom 11. Juni 1837 erscheinen „Verlags recht^ und „Autorrecht" nach ihrer Entstehung und Tragweite zu ungenau begrenzt; ferner liegt im H. 1. die Veranlassung zu dem nach unserm Dafürhalten großen Jrrthumc, als ob alle Ver legerrechte auf „Autorrechte" zurückzuführen wären. Möge das königliche Obertribunal, um diesen Uebelständen zu begegnen, zu größerer Verfestigung der Principien des Verlagsrechts die unhaltbare Lehre vom geistigen Eigenthum, soweit es noth- wendig, beseitigen und, anknüpfend an unsere alten landrecht lichen Bestimmungen, bei dem königlichen Justizministerium au thentische Interpretationen ungefähr folgender Art erwirken: 1) Nur die in den tz. 3.4b. 21. 22. 26. unseres preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1837 enthaltenen Dispositionsrechie über eingedruckte Geisteserzeugniste sollen fortan als „Autoren rechte" gelten, die bezüglich des Rechtsschutzes nach dem Wohnsitze, eventuell der Ortsangchörigkeit des Autors zu be- urtheilcn sind; infolge besten sind 2) die in den §. 1.2. 4a. 7.8. 27. 28.32—36. nach erfolgter Veröffentlichung durch den Druck (oder den Verlagsvcrtrag) ent standenen Rechte — mag der Autor als Sclbstverlcger oder der Verleger sie ausüben, als „Ver leger- oder Verlagsrech ts" hinzustcllcn, die bezüglich des Rechtsschutzes in erster Li nie nach Zeit undOrts angehörig keil der literarischen Er scheinung und nur, wo diese zweifelhaft, nach der Ortßangehö- rigkeit des Vcrlagsbetheiligten zu bcurthcilen wären; 3) der h. 9. ist dahin zu erläutern, daß das Verlagsrecht nur ausschließlich und ohne locale Beschränkung übertragen, wie nur von einem ausschließlich Berechtigten, entweder von dem Autor als Selbstverleger oder von einer Vcrlagssirma Achtundzwanzigstcr Jahrgang. (gleichviel, ob bei dieser Einer oder Mehrere bctheiligt sind) aus- geübt werden könne. Erst in dieser Fassung entkleidet sich das Autorrecht seiner nebelhaften Abstraktion, geht vom Zeitpunkte des Verlagscon- tracrs an in die Erscheinung über und gestaltet sich zum Ver lagsrechts. Die stricte Ausschließlichkeit dieses Verlagsrechts verleiht der literarischen Erscheinung den nothwendig individuellen Charakter. Das Gesetz, welches den Rechtsschutz verleiht, prüft nur Zeitpunkt und Ort, in und von welchem aus der Vertrieb durch den dazu berechtigten Verleger unternommen worden ist, und schützt die Rechte dieses Verlegers, welcher Nation er ange hören und wo er seinen Wohnsitz später auch nehmen mag, ferner in den Rechten des Verlegers auch mittelbar dieRcchtc des Autors. Dies dürfte vielleicht der richtige Weg sein, den die Fortent wicklung des Bundcsgcsetzes vom November 1837 im Interesse des deutschen Verlagshandels zu nehmen hätte. Breslau, Ostermesse 1861. Eduard Quaas. Rechtsfalle. Die streitige Frage eines literarischen Eigenlhums der Zei tungen an ihren zum Abdruck gebrachten Telegrammen ist in Frankreich unlängst vor Gericht gekommen und verneinend ent schieden worden. Die Agence Havas prozessirte gegen das Jour nal La Gironde. In dem am 22. April veröffentlichten Urtheile sprach sich der kaiserliche Gerichtshof von Bordeaux dahin aus, daß jede auf eine öffentliche Thatsache bezügliche telegraphische Depesche aushöre, Privateigenthum zu sein, sobald sie in einem Journale veröffentlicht werde, und mithin jedes andere Journal zum Nachdruck derselben berechtigt sei. Miscellen. Aus Wien schreibt man derDtsch. Allg. Ztg.: In Bezug auf die bisher v erb o tene n B ü ch er ist hier seit kurzem eine Neuerung eingelreten, die für den deutschen Buchhandel nicht ohne Interesse ist. Bekanntlich hatte sich die Regierung seit dem Jahre 1849 wieder veranlaßt gesehen, die früher bestandenen Bücherverbote zu erneuern und auf alle jene Erscheinungen aus- zudchnen, die nicht im Einklänge mir den Anschauungen der da maligen Machthaber standen; doch ist die Polizeibehörde dabei im Ganzen sehr rücksichtsvoll vorgegangen, und es wurden gewisse Bücher stillschweigend erlaubt, durften jedoch weder annoncirt, noch in den Journalen besprochen werden, und da sie überdies auch weder in den Schaufenstern ausgestellt, noch in den Leihbi bliotheken ausgeliehen werden durften, so waren sie im Grunde für den Buchhandel so gut als verboten, wenn auch der Bezug derselben thatsächlich gestattet war. Obwohl anderseits viele in dieser Weise halb und bald erlaubte Bücher eine ungeheure Ver breitung fanden, wie dies z. B. bei den Mühlbach'schenRomanen der Fall gewesen, die in Tausenden von Exemplaren in Wien alle; Absatz gefunden, so mußte diese Halbheit für den Buchhandel doch sehr nachthcilig werden, und erwies sich auch in der Praxis so unpraktisch, daß man, selbst wenn die Ereignisse die Gestalt der Dinge im Innern nicht geändert hätten, bald von diesem Prin- cip abgegangen wäre und ein anstößiges Buch entweder ganz ver boten oder gänzlich frcigcgeben hätte. Dies ist nun zum großen Vortheil des Buchhandels geschehen, und sind von jetzt an alle die in den letzten zwölf Jahren in solcher Weise halb verbotenen Bücher erlaubt worden und können fortan in den Zeitungen an gezeigt und in den Leihbibliotheken ausgeliehen werden. Gleich zeitig ist eine Revision der seitherigen Verbote vorgenommen worden und sind von den 800 bisher verbotenen Büchern 700 ge strichen worden, die, weil ohne Bedeutung für die Gegenwart, 143
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