Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1861
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- 1861-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1861
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N i ch t a m t l i Die Nothwendigkeit einer Reorganisation des Buchhandels. (Schluß aus Nr. 85.) An Beweisen, daß diese gerügten Uebelstände von Sorti mentern sowohl als Verlegern in ihrer ganzen Unstatthaftigkeit anerkannt werden, fehlt es nicht. Ein mit F. Unterzeichneter Artikel in Nr. 98 d. Bl. von 1860 nennt selbst die Arbeiten des Remittirens und Disponirens „einen Leidenskelch, den er schon vierzig Mal bis auf die Neige habe leeren muffen", dennoch fragt er, wer den Muth und das Talent habe, hier praktische Vorschläge zu machen und durchzuführen. Um den Raum dieses Blattes nicht durch Aufzahlung vieler anderer Beweise in Anspruch zu nehmen, daß der jetzige Zustand auch den Verlegern unerträglich wird, beschränke ich mich darauf, auf das Circular zu verweisen, welches Hr. I. I. Weber in Leipzig im Mai bezüglich seiner Reisehandbücher erließ. Dieses Circular umfaßt 57 Artikel, die zu den besten ihrer Gattung gehören und gewiß in jeder Hand lung, die ein Fremden-Publicum hat, vorthcilhaft abgesetzt wer den. Hr. Weber will diese Bücher vom 15. Mai bis zum 15. October mit 50Proc. in fester Rechnung geben, will jedoch wäh rend dieser Zeit keine Commissions-Bestellungen ausführen. Hr. Weber gab diese Artikel früher mit 25 Proc. ä cond.; er hält es also mit Recht seinem Interesse für angemessener, einen Mchr- rabatt von 25 Proc. zu gewähren, um nur der Sendungen ä cond. übcrhoben zu sein. Soll nun aber mit diesen trostlosen, für Verleger und Sor timenter gleich nachthciligen Zuständen, die aus der jetzigen Ge schäftsusance resultiren, eine Radicalreform vorgcnommen wer den, sollen die Sortimenter veranlaßt werden, wie alle übrigen Detaillisten, die Waare fest zu kaufen, durch deren Absatz sic ihren Lebensunterhalt beziehen wollen, soll ferner das Publicum veranlaßt werden, dem Ankäufe neuer Bücher ein erneutes und erhöhtes Interesse zuzuwendcn, so ist vor allem erforderlich, daß die Sortimenter und das Publicum gegen die willkürlichen Maß nahmen kräftig geschützt werden, welche die Verleger mit ihren Novitäten im zweiten Jahre, oft schon im ersten, durch Herab setzung der Ladenpreise und Nettopreise für Sortimenter vor nehmen. Es ist allerdings eine Absurdität, dem Sortimenter zu- zumuthen, sich ein Lager fest erkaufter Waarcn zu halten, so lange er befürchten muß, in jedem neu anlangcnden Circular, in jeder neuen Nummer des Börsenblattes und des Wahlzettels zu lesen, daß diese durch Preisherabsetzung vom Producenten ent- wcrkhct sind. Ich habe in den vorjährigen Artikeln nachgewiesen, daß der Verleger bedeutend günstiger gestellt ist, als die Fabri kanten und Producenten aller Rohstoffe und Erzeugnisse des menschlichen Gewerbflcißcs. Er ist durch die Gesetze gegen den Nachdruck, gegen alle Concurrenz sicher gestellt und kann leichter und schneller, wie die letzteren, seine Waare vervielfältigen. Jeder Verlagsarlikcl bildet ein Monopol. So große und ausgedehnte Rechte bedingen aber auch Pflichten, und als die erste und uner läßlichste erscheint das Verbot der Preisherabsetzung oder sonsti gen Benachthciligungen der ersten Besteller oder Käufer. Den Entwurf eines solchen Gesetzes habe ich in Nr. 81 d. Bl. von 1860 publicirt und verweise ich darauf. Es liegt in der Natur der Sache, daß Bücher nicht auf ewige Zeiten ihren ursprüngli chen Werth behalten können, und deshalb müßte die erwähnte Verpflichtung der Verleger sich nur auf eine bestimmte Anzahl von Jahren erstrecken, als deren Minimum 5 und deren Maxi mum 10 Jahre anzunehmcn wären. Eine solche Verpflichtung involvirt auch gar keinen Eingriff in die Privatrechte des Vcr- cher Theil. legers, da nach meinem Entwürfe doch selbst den Verlegern ge stattet werden soll, ihren Verlag zu jeder beliebigen Zeit im Preise zu ermäßigen, nur muß dies dann in der ersten Anzeige für die Sortimenter, und auf dem Titelblatt für das Publicum bemerkt werden, da dieser Umstand dann von den Sortimentern und dem Publicum beim Ankauf berücksichtigt wird. Wenn diese unerläßliche Maßregel dann zuvor eingeleitet und streng durchgeführt wird, so ließe der weitere Geschäftsbe trieb sich folgendermaßen reguliren: Abweichend von dem französischen und englischen Buch handel, wo der Sortimenter die Bücher kaufen muß, ohne sie vorher nur gesehen zu haben, wobei in einzelnen Fällen eine Täuschung nicht ausbleiben kann, hätte der deutsche Sortimenter durch die treffliche Centralisation in Leipzig den bedeutenden Vorkheil voraus, daß er von den als bevorstehend angekündigten Büchern 1 Exemplar zur Ansicht verlangen könnte, mit der Ver pflichtung jedoch, es im nicht convenirenden Falle mit erster Ge legenheit zu remittiren. Selbst die für die jetzige Usance am mei sten schwärmenden Sortimenter werden sich mit dieser Einrich tung umsomehr befreunden, wenn sie bedenken, daß bei einiger maßen starker Nachfrage die jetzt ü cond. erhaltenen Exemplare nicht ausreichen und der Mehrbedarf verschrieben werden muß, was aber bei dem jetzigen schnellen Transport gewöhnlich inner halb weniger Tage erfolgt. Die so zur Ansicht verlangten Bücher brauchten nicht ordentlich aus den Conten der Verleger gebucht zu werden, sondern es würde eine Strazze dafür genügen, worin die Facturen mit fortlaufenden Nummern, die auch auf die Fac- turen zu setzen, notirt würden. Die Buchung braucht erst dann zu erfolgen, wenn der Sortimenter diese Novitäten behalten wollte, was in einer besonder» Rubrik der Strazze zu bemerken wäre. Sonst würde genügen, wenn in einer zweiten Rubrik der Strazze nur das Datum bemerkt würde, wann diese Novitäten remittirt sind. Wenn nicht öfter, müßte diese Remission Anfangs jedes Quartals erfolgen. Auf diese Weise könnten die Verleger um so leichter ihrer Verpflichtung wegen Aufrechthaltung der anfangs normirten Preise Nachkommen, da sie nicht solche große Auflagen als jetzt zu veranstalten brauchten, nicht bei Hunderten von Sortimentern Exemplare ein oder mehrere Jahre unnütz zu lagern brauchten und alle 3 Monate die Disposition über die zur Ansicht gesandten Exemplare erlangten. Wenn ferner die Ver leger den ersten Bestellern größere Vorthelle gewährten und die letzteren, vermöge des proponirten Gesetzes, die juridische Gewiß heit erlangten, daß diese größeren Vortheile nach einem genau festgesetzten Termin späteren Bestellern nie wieder gewährt wer den dürfen, so würden ohne Zweifel intelligente und speculative Sortimenter größere Partien von convenirenden Büchern bezie hen, und wenn die College» ihres Wohnorts diese Bücher bei erstercn zum gleichen Preise wie vom Verleger beziehen könnten, so würden sie natürlich ersteres vorziehen. Auf diese Weise würde sich im Buchhandel ein neuer Geschäftszweig, der Engroshandel, ausbildcn, der nur sehr förderlich und belebend auf das Geschäft einwirken würde. Wenn dann ferner die Novitäten dem Publicum nicht mehr wider Willen auf die bclästigendste Weise ins Haus gesendet würden, sondern dies nur auf ausdrückliches Verlangen der Bü cherkäufer erfolgte, so würden die Ankündigungen in den Zeitun gen einen ganz andern Erfolg als jetzt erzielen. Hinsichtlich dieser Inserate konnte unser Vorstand eine Uebcreinkunft mit den Ver legern der Zeitungen schließen, wodurch diese für Mitglieder des 193*
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