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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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1458 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 89,17. Juli. Sacco in Berlin. *. ' 5339. Dumas, A., Memoiren Joh. Garibaldi's. Aus. d. Franz, übcrtr. v. St. Grabowski. 16. u. 17. Hst. gr. 8. ä 3 Schmid sche Vcrlagsbuchh. in Augsburg. 5340. Hausbuch, neues, f. christliche Unterhaltung. Erzählungen, Novel len, Gedichte rc. Hrsg. v. L- Lang. 8. Bd. 1/ Lfg.'Lex.-8. pro cplt- ä Lfg. * 8 N/ * Fr. Schulzc's Buchh. in Berlin. 5341. Verhandlungen des ersten deutschen Handelstagcs zu Heidelberg, vom 13. bis 18. Mai 1861. gr. 4. Geh- baar * I ^ Sechagen in Berlin. 5342. Magazin, deutsches. Hrsg. v. I. Rodenberg. 7. Hst. gr. 8. ^ 5343-Vaterland, unser- Blätter f- deutsche Geschichte, Cultur u. Hei- mathkunde- Hrsg. v. H. Prbhle. 7. Lfg. Lex-8. Geh. )4 -? Springer'« Verlag iy Berlin. 5344. Leikrüße rur exscten Korscbun^ aut dem 6ebiele der 8aiiität«- polirei, llrsß. v. 1,. ksppenkeim. 2. 81t. xr. 8. * Hh ^ B. Tauchnitz in Leipzig. 5345. Lolleetion ok britisk autkors. Oop^rißkt edit. Vol. 557. anst 558. xr. 16. 6el>. » * (4 ^ Indolti Sermons, pr«»el>ed »t Tr>nit> llknpel, vrigkton, b)> b. >V. kobertson. Vol. 2. snü g. B. Tauchnitz in Leipzig ferner: 5346. Heller, D. I>. v., kaneleleten. Vorlesungen. Vus dem diaedlssse des Vers. krsg. v. L. Kriedkerg. 4. 1,sg. I-ex.-8. 6eü. * ^ Verlags-Bureau in Altona. 5347. Simpson, I., für Schwindsüchtige u. die daran zu leiden glauben. Aus d. Engl, übers, von van Neß. 2. Aust. gr. 8. Geh. Z4 » T. <5. Weigel in Leipzig. 5348. vLildsdreuU, I., eile Lanleunst 6. 5—16. lutirliunderts u. di« da von stchiingigen Künste. 84—87. 1,ig. Kol. baar s * 16 dl-s Wcncdikt in Wien. 5349. AndcchS, M. v., die wunderbaren Schicksale Robinsons u- seiner Kolonie. Eine Geschichte f. Kinder nach D. de Foe's Robinson neu erzählt. 8. 1862. Carl- N ^ 5350. — dasselbe. Mit 32 Jllustr. gr- 8. Carl. 1 cvlor- 1 ^ 18 Njis O. Wigand in Leipzig. 5351. Steger, F., 1792—1813 od- die letzten Jahre d. deutschen Reiches u. seine Zertrümmerung durch Frankreich. 2. Ausl, gr-16. Geh. Zeiser's Buchh. in Nürnberg. 5352. Predigten üb. die Sonn- u. Festtagsevangelien d. Kirchenjahres. In Lerbindg. m. vielen Geistlichen d. evangel. Deutschlands Hrsg. v.C. H. Sixt, I. Schbnniger, I. K. K. Heller. 3. Lfg. gr- 8. Geh. baar Nichtamtlicher Theil. Zur Frage über das Wesen der internationalen Verträge. In Nr. 83 d. Bl. glaubt Hr. S. W. in London durch ein unvollständiges Eitat der §. 1. 2. des englisch-preußischen Ver trags vom 13. Mai 1846 eine Prämisse meines Aufsatzes in Nr. 65 (über den diesseitigen Schutz englischer Original - Ausgaben) und damit, wie er hofft, meine ganze Argumentation als hinfällig erwiesen zu haben. Der Schein der Wahrheit, mit dem diese ,,Berichtigung" sich umgibt, macht eine Widerlegung zur Pflicht. Ich setze voraus, daß Hr. S. W. geneigt ist, bei seinen Un tersuchungen mit präciscn Begriffen von Autor- und Verleger- Recht zu Werke zu gehen; er wird mir dann zugeben, daß nur > bei Manuskripten von einem eigentlichen Autor-Re ch te,— I bei gedruckten, d. h. „erschienenen" Werken jedoch nur von Ver leger-Rechten und — ist diesen Werken dort ein Schutz zu - gewiesen, wo sie zuerst erschienen, von einem Schutze der Original-Ausgaben die Rede sein kann. Nun handelt aber der englisch-preußische Vertrag, wie aus dem nachstehenden Eitat ersichtlich, nur von Rechten an „er schienenen" Büchern, und, da auf die Zeit und den Ort des „ersten" Erscheinens Gewicht gelegt, von Verlagsrechten an Original-Ausgaben — mögen diese Rechte nun von den Autoren selbst oder von Vcrlagshändlern ausgeübt werden. A u- torcn-Rechtc im eigentlichen Sinne — also z. B. an Manuskripten, erwähnt und kennt der englisch-preu ßische Vertrag nicht*). Es wäre dieser Thatbestand Hrn. S. W. auch nicht entgan gen, wenn er den Wortlaut der ersten Zeilen der oben beregtcn tz. 1. 2. nicht allzu hoch geschätzt und darüber den Sinn des nächsten Anschluffes übersehen hätte, der dahin lautet: „Die Autoren rc. (nämlick^Verleger, Erben, Rechtsnachfolger) sollen in Betreff eines jeden solchen Werkes oder Gegen standes, der in dem einen der beiden Staaten zuerst erschie nen ist, in dem andern das gleiche Recht genießen rc." was zur Ergänzung des sachlich formulirten tz. 38. des preußi- *) Das Autorrecht für dramatische und musikalische Aufführungen gehört nicht in unsere Streitfrage. schen Gesetzes vom 11. Juni 1837, unbeschadet des Inhalts, so ausgcdrückt werden kann: Englische Original-Verlagswerkc (nach dem.§. 38. bisjetzt nicht hinlänglich geschützt) sollen diesen Rechtsschutz fortan in Preußen, wie die preußischen in England genießen, und zwar sind zur Anrufung dieses Schutzes, wie zur Ausübung des Verlagsrechts die fremdländischen Inhaber desselben — seien es nun Autoren, Verleger oder sonstige Rechtsnachfolger — befugt. Somit steht die Behauptung des Hrn. S. W., „der Vertrag sei zum Schutze der Autoren rc." abgeschlossen, insoweit sie nur Ver lcgc rrcch tc berührt, zu der meinigen, „der Vertrag be zwecke den gegenseitigen Schutz.von Original - Ausgaben", in gar keinem contradictorischen Verhältnisse und ist deshalb ganz ohne Bedeutung. Vollkommen unrichtig müßte ich sie aber nennen, wollte er sie, wie cs den Anschein hat, auch auf wirkliche Autorcn- Rechte beziehen; denn diese letzteren schließen sich vom beider seitigen Schutze, wie nachgewiescn, geradezu aus. Hr. S. W. wird sich dieser, der seinigen gegenüberstehcnden Rcchtsansicht hoffentlich nicht verschließen und seine „Berichti gung" infolge dessen wohl zurücknehmen. Breslau, 10. Juli 1861. Eduard Quaas. Auch eine Bemerkung eines alten Buchhändlers über vernünftige und kaufmännische Betriebsweise des Buchhandels. Hr. Eduard Moses Heilbutt in Altona sucht in einem längeren Aufsatze in Nr. 85 u. 86 d. Bl. den deutschen Buch handel über das, was ihm noth thut, zu belehren, und schließt mit der Bemerkung, daß wir gleiche günstige Erfolge, wie es bei eng lischen und französischen Buchhändlern der Fall sei, erzielen wür den, wenn wir unser Geschäft auf eine vernünftige und kaufmännische Weise betreiben würden. Das möchte nun in manchen Fällen nicht ganz ohne Grund behauptet werden, allein ich bin der Meinung, daß, wer derglei-
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