Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1861
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- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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1508 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 92, 24. Zu«. ncrcn Packctcn nach Leipzig, ich liefere dieselben, wie das auch bei dem in Rede stehenden Journale der Fall gewesen, gegen Nachnahme bei Lieferung der ersten Nummern, ein Verfahren, das wohl Jeder gerechtfertigt finden wird, in Betracht, daß ich das Abonnement selbstvo-rauszahlen muß. Die Journalexpcdition wird mit der größten Sorgfalt überwacht und von Seiten des Leipziger Eommissionärs auf pünktliche und sorgfältige Verthei- lung der Packete mit musterhafter Ordnung gesehen; trotzdem kommen ab und zu Reklamationen vor. Der Fragesteller in Nr. 85 wünscht gewiß auch in diesem Falle, da er das Journal complet vorausbczahlt, sofortige Nachlieferung der ihm nicht zu- gegangencn Nummern, trotzdem dieselben nach meinen Büchern pünktlich cxpcdirt worden; ich habe dieselben zu kaufen und noch einmal zu senden; wo und durch wessen Schuld der Verlust ent standen, kommt dabei nicht in Betracht. Der Expedient verdient am ganzen Jahrgänge des in Rede stehenden Journals circa 8 Iris 10 Ngr., dafür hat er dasselbe 12 mal zu emballiren, zu über- schrciben und das Porto vom Erscheinungsorte bis Leipzig, circa st Ngr., zu tragen. Ist das Glück nun noch besonders günstig, so hat er noch eine rcclamirte Nummer mit 10 bis 20 N-f, je nachdem einzelne Nummern übrig geblieben sind, apart zu zah len. Ich glaube, daß unter diesen Verhältnissen alle Handlungen, welche sich mit der Besorgung fremder Journale befassen, dies schon an sich undankbare Geschäft gern andern überlasten würden. Nach meiner Ansicht kann nur Derjenige verpflichtet sein, den Schaden der verlorengegangenen Nummer zu tragen, dem nachgewiesen werden kann, entweder, daß er die Schuld des Verlorcngchens trägt, oder aber, daß das Verlorcngehcn in einem Bereiche stattgcsunden, über den sich seine Verantwortlichkeit erstreckt, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, wo die betreffende Nummer dem Eommissionär des Empfängers übergeben worden ist. Die sen Nachweis zu liefern, ist nicht möglich, jedes Journalpacket müßte denn avisirt und darüber beim Empfange vom Eommis sionär des Adressaten quittirt werden. Alles, was vom Expedienten, falls ihm nicht positiv be wiesen werden kann, daß der Verlust durch ihn entstanden, ver nünftiger Weise verlangt werden kann, und was auch Niemand, dem die Erhaltung seiner Eommittcntcn am Herzen liegt, ver weigern wird, ist: den Versuch zu machen, die rcclamirte Num mer von der betreffenden Journalexpedition noch einmal gratis nachgclicfert zu erhalten; wird die Nachlieferung, wie cs oft, be sonders bei Modcjournalcn, vorkommt, verweigert, so kann un möglich der Expedient, so lange der oben erwähnte Nachweis nicht geführt ist, als für den Schaden verbindlich betrachtet werden. Ich bin überzeugt, daß Diejenigen, welche das Undankbare solcher Journallicferungen kennen, meine Ansicht thcilcn, und in ihrem Interesse liegt es, Abonnements auf fremde Journale nur unter dem Vorbehalte b cding»n g sw ciser Nachlieferung des etwa Reclamirtcn anzunehmcn. 8. Ist unser Börsenblatt ein Organ für den speciell sächsi schen oder für den deutschen Buchhandel? Vor kurzem sandte ich der Expedition des Börsenblattes ein Inserat ein, in welchemichcinWcrk complet offcrirtc,dcstenvicr- tcr Theil in Sachsen verboten, besten Verkauf aber in meinem Wohnorte, sowie in andern deutschen Staaten durchaus gestattet ist. Ohne weiteres indeß wurde das Inserat von der Redaction dahin abgeändcrt, daß nur die drei ersten Theilc als von mir of ferier erschienen, so daß der Zweck des Inserates ganz und gar verfehlt war, da die hierauf eingehenden Preisanerbietungen — als auf ein unvollständiges Werk — sich so gering nvrmirtcn, daß ich auf sic nicht reflectircn konnte. — Ich bitte nun umAus- kunft, ob die Herren Eollegcn dies Verfahren der Redaction in Ordnung finden, oder ob dieselbe nicht vielmehr verpflichtet war, vorher bei mir anzufragen, ob eine Aenderung, und welche, in meinen Wünschen läge?*) Uebcrhaupt aber scheint es mir an gemessen, daß ein Blatt, das ein Organ des gestimmten deutschen Buchhandels sein soll und gewissermaßen nur als Manuskript für Buchhändler gedruckt wird, von solchen Rücksichten, die auf spe- cicll sächsische Zustände sich beziehen, nicht beengt werde. Ich glaube, eine Eingabe des Börscnvorstandes bei der sächsischen Regierung würde diesem mehrfach gefühlten Uebclstandc sicher Ab hilfe verschaffen. L. in G. An einen großen Reformator des Buchhandels. Woher nehm' ich der edelsten Lorbeer- und Palmcnblätter genug, um Deine unsterbliche Stirn nach Würdigkeit zu bekrän zen? Hochvcrdienstlich schon ists, in weishcitsvolleu Worten eine ganze ehrbare Berufsgenosscnschaft in ruhmvollere oder er sprießlichere Bahnen zu weisen. Freilich, wenn Der, welcher es thut, im Leben als ein sich erwies, so kann es geschehen, daß Dem, der cs sicht oder liest und vielleicht selbst zu der Menge der Betrogenen gehört, die Gedärme im Leibe sich hcr- umdrehcn möchten vor Ingrimm,— obschon die Weisheit des Erbärmlichen doch immer Weisheit bleibt. Wie anders aber, wenn, wie in dem Falle, der meiner aufgeregten Phantasie vor- schwebt, der Sprecher der Weisheit im eigenen Thun und Lasten diese Weisheit vollauf bewährte, ja sogar noch überbot! — wenn er z. B. den in seiner theoretischen Abhandlung empfohlenen Saldotilgungs-Modalitäten durch seine Praxis noch eine andere, eine höhere, kunst- und geheimnißvollere hinzufügte, nämlich diese: mittelst irgend welcher Mittel die vielleicht wächserne Nase eines positiven Rechts so zu drehen und zu wenden, daß man, als Sortimenter, die vorher durch übcrgewöhnlichc Verschreibungen möglichst vergrößerten Forderungen der Verleger gar nicht zu bezahlen braucht, vielmehr das so ersparte Geld ganz ge- müthlich zu eignen —und natürlich höchst würdigen — Ver lagsunternehmungen verwenden, und noch dazu solche Gläubiger, welche in ihrer Beschränktheit wagten, sich darüber zu beklagen, seinerseits gerichtlich verfolgen kann! Das scheint auf den ersten Anblick das non plus ultra der Geschäftsweisheit zu sein. Aber darf ich den bedeutsamen Um stand, daß gerade diese Kunst (— die ja allerdings von unberufe nen Hörern leicht auch gegen den verlegenden Lehrer selbst hätte angcwcndet werden können —) geheim gehalten, in der Theorie verschwiegen wurde, nicht vielleicht doch noch höher stellen? Wahrlich, wer kann es verkennen? — in Deinem Munde, großer Reformator, ist in noch ganz anderen Sinne, als bei uns *) Es versteht sich doch von selbst, daß eine Zeitschrift sich nach den Gesetzen des Landes zu richten hat, wo sie erscheint, und somit das Börsenblatt Druckschriften, die im Königreich Sachsen verboten sind, nicht ferner ankündigen darf. Wenn dem Herrn Einsender dies nicht angemessen scheint, so kann ihm kein anderer Rath gegeben wer den, als künftig die Einsendung solcher Anzeigen an das Börsenblatt zu unterlassen. Ebenso wenig ernst kann das Ansinnen genommen werden, daß die Redacrion in jedem einzelnen Falle, wo eine verbotene Schrift von einem Inserat zu streichen ist, dem Einsender davon Be richt erstatte. Die Verbote werden ja zur Nachachtung im Börsen blatt publicirt, und wenn Jemand das erwähnte Verfahren der Re daction unangenehm wäre, so hätte derselbe die Mittheilungen des Börsenblattes eben achtsamer zu lesen. So konnte beispielsweise der Hr. Einsender aus dem Börsenblatt vom 1. August v. J^ wissen, daß von dem vierten Band von Held und Corvin's illustrirter Weltgeschichte jede fernere Verbreitung oder öffentliche Ankündigung in Sachsen bei Strafe verboten worden ist. Anm. d. Red.
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