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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18610802
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186108026
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18610802
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1861
- Monat1861-08
- Tag1861-08-02
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag ; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Briträgk für daS Börsenblatt find an die Redaction, — Ins«, rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutsche» Buchhändler. Amtlich Königl. Preußisches Gesetz wegen Erhebung der Stempelsteuer von Zeitungen, Zeitschrif ten und Anzeigeblättern. Vom 29. Juni 1861. Wir Wilhelm, König von Preußen rc. verordnen für den Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß des Jadegebietes, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: tz. 1. Einer Stempelsteuer sollen unterliegen: .4. von den im Jnlande periodisch in regelmäßigen oder unre gelmäßigen Fristen erscheinenden Blättern: 1) alle Zeitungen und Zeitschriften, welche öfters als zwei mal wöchentlich erscheinen; 2) diejenigen Zeitungen und Zeitschriften, welche nur zwei mal wöchentlich oder seltener, jedoch öfters als einmal monatlich erscheinen und in der Regel politische Nachrich ten bringen oder behandeln; 3) Anzcigeblätter aller Art, welche Anzeigen gegen Jnser- tionsgebühren aufnehmcn, es mögen diese Blätter in Verbindungmitanderen steuerpflichtigen oder nicht steuer pflichtigen Blättern erscheinen, oder ausschließlich zur Aufnahme von Anzeigen bestimmt sein; k. diejenigen Blätter der unter ^4. bezeichnet«:» Art, welche in deutscher Sprache außerhalb des preußischen Staates erschei nen und in demselben gehalten werden. §. 2. Periodische Blätter, welche von Unseren Behörden oder den Häusern des Landtages herausgcgcbcn werden, sind steuerfrei. Ein nach der Bestimmung des tz. 1 der Steuer nicht unterliegen des Blatt wird nicht steuerpflichtig, wenn in dasselbe einzelne literarische Anzeigen, deren Raum in einem Vierteljahr den Um fang von vierhundert Quadratzoll nicht überschreitet, gegen Jn- sertionsgebühren ausgenommen werden. tz. 3. Die vierteljährlich zu entrichtende «teuer von den im Jn lande erscheinenden steuerpflichtigen Blättern beträgt Einen Pfennig Thaler) von jedem Bogen (des Hauptblattes und der Beilagen) jedes Exemplars, wobei der Bogen zu vierhundert Quadratzollcn angenommen und andere Formate nach diesem Normalmaße zu berechnen sind. Jedoch soll die Jahressteuer nicht unter vier Silbcrgroschen und nicht mehr als zwei und einen halben Thaler für jedes Exemplar betragen. Will der Verleger eines im Jnlande erscheinenden steuer pflichtigen Blattes von einer Nummer desselben für den Einzel- Achtundzwanzigster Jahrgang. er T h e i l. , verkauf mehr Exemplare, als die steuerpflichtige Auflage desselben Quartals beträgt, drucken lassen, so ist dazu gestempeltes Papier zu verwenden und der Stempelbetrag nach dem Satze von zwei Pfennigen für den Normalbogen zu berechnen. Die Steuer von den für das Ausland bestimmten, nachH.1 steuerpflichtigen inländischen Blättern wird, sofern den in dieser Beziehung von Unserem Finanzminister zu ertheilenden Vorschrif ten genügt wird, nicht erhoben, oder wenn sic bereits erlegt ist, erstattet. §. 4. Für die ausländischen, nach h 1 ö. steuerpflichtigen Blätter beträgt die Steuer ein Drittheil des am Orte ihres Erscheinens geltenden Abonnementspreises, jedoch höchstens 2 Thaler fünf zehn S«>oergroschen von jedem Jahrgange eines Exemplars. §. 5. Bei Berechnung der für die Beförderung durch die Post-An stalten zu erhebenden Gebühr (Postprovision) ist von dem Abon nementspreise der steuerpflichtigen Blätter der Betrag der Steuer in Abzug zu bringen. §. 6. Am 1. Januar 1862 tritt das Gesetz wegen Erhebung einer Stempelsteuer von politischen undAnzeige-Blättern vom 2.Juni 1852 außer Kraft und an dessen Stelle das gegenwärtige Gesetz. In Beziehung auf die Erhebung der Steuer nach diesem Gesetz, sowie in Betreff der Bestrafung des unterlassenen Stempelver brauchs, bewendet es bei dem Gesetze wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822 und den dasselbe ergänzenden, abändernden und erläuternden Bestimmungen. Im Uebrigcn kommen die Vorschriften der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819 in den §§. 55 und 88 bis 93, sowie der Declaration des §. 93 vom 20. Januar 1820 zur Anwendung. §. 7. Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und hat die zu dem Zwecke erforderlichen Eontrolc-Vor- schriften und Instructionen zu erlassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktcm Königlichen Jnsiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 29. Juni 1861. (h. 8.) Wilhelm. von Aucrswald. von der Heydt, von Schleinitz, von Patow. Graf von Pückler. von Bethmann-Hollweg. Graf von Schwerin, von Roon. von Bernuth. 219
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