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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.08.1861
- Strukturtyp
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- 1861-08-05
- Erscheinungsdatum
- 05.08.1861
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- Deutsch
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in der Trattner'schen Buchdruckerei in Wien, dann einige Zeit auch in Preßburg und kehrte hierauf in die Heimath zurück, um dort die v. Abcle'schc Buchdcuckerei, welche inzwischen in andern Besitz übergegangen war, auf eigene Rechnung zu übernehmen. Als er dieselbe in Verbindung mit der Buchhandlung am 15. Ja nuar 1794 um 7066 fl. ankaufte, bestand seine Baarschaft in fünfzig Gulden. Hr. v. Abele und der Bierbrauer Christoph Langenmayr garantirten für Capital und Zins, und so begann Dannheimcr sein Geschäft, führte ein zwar armes, aber in allen Stücken wackeres Mädchen als Gattin heim und schwang sich durch Einsicht, Thätigkeit, Mäßigkeit und Rechtschaffenheit zu Wohlstand und Ansehen empor. Im Jahre 1816 errichtete er auch cineSteindruckerei, und imJahre 1844, wo er sein 50jähri- ges Gcschäftsjubiläum feierte, stand in der Buchdruckerci die erste mechanische Schnellpresse, welcher sich zehn Jahre später eine zweite «Schnellpresse bcigeselltc. Der Vcrlagskatalog weist gegen 400 verschiedene Werke nach, welche im Laufe der Jahre aus der Dannhcimer'schen Buchdruckerei hervorgingcn. Viele darunter haben wiederholte Auflagen erlebt. Der gleiche rühmliche Eifer, wie in seinem Privatgeschäfte, beseelte ihn auch in Führung der ihm anvertrautcn öffentlichen Acmtcr. Mit 17 Jahren Bürgersoldat, verließ er erst mit 62 Jahren, als vicljähriger Schützenhauptmann das hiesige Land- wehrbataillon. Schon unter der Reichsstadt hatte das öffentliche Vertrauen den jungen Bürger unter die Zwanziger (in den Gro ßen Rath) berufen, und nach der Mediatisirung besorgte er unter dem damaligen Verwaltungsrath die Administration mehrerer Stiftungen. Im Jahre 1818 wurde er zum Mitglied des neuen Magistrats gewählt, in welcher Stellung er sechs Jahre hindurch mit aufopfernder Hingebung sich uncrmüdet thätig zeigte. An den Bcrathungen des Landraths von Schwaben und Neuburg nahm er eine Reihe von Jahren als Vertrauensmann seiner Va terstadt Theil. Da der Verstorbene bis zu der Zeit, wo das Alter selbst eine Krankheit ist, einer festen Gesundheit sich erfreute, und der Him mel seine Mühen und Anstrengungen segnete, so war sein Leben ein im Ganzen höchst glückliches zu nennen. Doch das Schicksal, welches Keinen verschont, traf auch ihn mit schwerer Hand. Schon im Jahre 1843 verlor er seine innig geliebte Gattin, die ihm 48 Jahre liebend, rathcnd und helfend zur Seite gestanden, und zwei Söhne und zwei Töchter sanken im kräftigsten Alter vor ihm in ein frühes Grab. Die Liebe seiner überlebenden Kin der und Enkel und die Arbeit hielten ihn aufrecht. Ehre seinem Andenken! Rechtsfälle. Vielseitig mündlich und schriftlich von Collcgen aufgcfor- dcrt, die Acten in dem Rechtsstreite zwischen Stahel in Würzburg und mir über das „allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch", als einen für den ganzen Buchhandel besonders interessanten Fall, zum Abdruck im Börsenblatte einzusendcn, komme ich diesen Auf forderungen insoweit nach, als ich hier den Beschluß des hiesi gen Stadtmagistrats mittheile. Wird es gewünscht, bin ich auch bereit, sowohl die Anklage als die Vertheidigung folgen zu lassen, sowie auch s. Z. die Beschlüsse der höheren Stellen. Nürnberg, 23. Juli 1861. Christian Korn. Nürnberg, 1. Mai 1861. Polizei-Senats-Beschluß. 1. Buchhändler Christian Heinrich Korn in Nürn berg, Firma Friedrich Korn, ist von Schuld und Strafe rechts widriger Veröffentlichung des Entwurfs eines deutschen Han delsgesetzbuches zum Nachtheile der, das ausschließliche Verlags recht an solchem beanspruchenden Stahel'schen Buchhandlung in Würzburg freizusprechen; der Antrag des Buchhändlers Jo seph Stahel auf Zucckennung einer Entschädigung von 45 kr. für jedes von Korn ausgegebcne Exemplar wird abgewiesen. 2. Die verfügte provisorische Beschlagnahme der bei Buch händler Korn betroffenen Exemplare, sowie die provisorische Be schlagnahme des Satzes in der Campe'schen Druckerei ist sofort wieder aufzuheben. 3. Die Untersuchungskosten fallen dem Polizeifond zur Last, mit Ausnahme jener des Strafantrags Stahel's vom 2. April und 22. April l. I., die der Antragsteller zu tragen hat. Gründe. Buchhändler Joseph Stahel aus Würzburg begründet sei nen Antrag auf Einleitung einer polizeilichen Untersuchung gegen Buchhändler Korn in Nürnberg wegen Nachdrucks im Wesent lichen darauf, daß durch einen in der 156. Sitzung vom 27. Ja nuar 1858 gefaßten Beschluß von der Commission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches das Autorrecht an den Conferenz-Protokollen dem I.Secretär der Versammlung, Bezirksgerichtsralh Lutz, übertragen worden sei, der inhaltlich eines Vertrags vom 12. September 1857 diese Protokolle der Stahel'schen Buchhandlung in Verlag gegeben habe, dann: daß der Entwurf des Gesetzes letzter Lesung Beilage und inte- grirender Bestandtheil der Protokolle sei, solcher Gestalt, daß mit des p. Lutz Autorrecht an den Protokollen von selbst das Autor recht an dem Entwürfe selbst verbunden und kraft Verlagsver trags vom 12. September 1857 das ausschließliche Verlagsrecht an beide, Protokolle und Entwurf, an die Stahel'sche Buch handlung übergegangen sei. Dabei waren nicht undeutlich Zweifel darüber angeregt, ob nicht Korn auf unrechtmäßige Weise in den Besitz des Handels gesetzbuchs-Entwurfs gekommen sei. Hätte sich diese Anzeige bewahrheitet, so hätte ohne Zweifel nach Vorschrift des Gesetzes vom 15. April 1840 gegen Buch händler Korn auf Strafe erkannt werden müssen, und mußte da her vorsorglich also, wie geschehen, nach Art. 6. vorläufige Be schlagnahme der vorhandenen Exemplare wie des Drucksatzes ver fügt werden. Allein die gepflogene Untersuchung hat zum gegen- theiligen Resultate geführt. Buchhändler Korn ist auf rechtmäßige Weise in den Besitz desjenigen Exemplars des Gesetz-Entwurfs gekommen, das ec abdrucktc und in den Buchhandel brachte. Der königl. Appellationsgerichtsdicector vr. v. Seuffect, Mitglied der Conferenz für Bayern, hat geständigermaßen dem Buchhändler Korn das zum Abdruck benutzte Exemplar des Ge setz-Entwurfs geliehen, und zwar, wie nach dessen Vernehmung als gewiß vermuthet werden muß, wohl an die Möglichkeit einer Veröffentlichung durch Abdruck denkend. . Es hat nämlich Herr v. Seuffert ausdrücklich angegeben, daß die von der Conferenz selbst veranstaltete Originalausgabe keinen andern Zweck haben konnte, als den der möglichsten Verbreitung desselben noch v o r dem Zeitpunkte, in welchem es sich um dessen Erhebung zum Gesetze handeln würde. Daß eben dies, was Herr v. Seuffert angibt, wahr sei, ist, abgesehen von dem Gewicht, welches das Zeugniß desselben als eines Mitglieds der Conferenz an sich haben muß, außer Zweifel gestellt dadurch, daß dieser officielle Abdruck, von dem ein Exem plar den Acten beigelegt ist, den Titel führt: „Entwurf eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches. Nürnberg 1861, Druck der W. Tümmel'schen Officin." Diese officielle Ausgabe des Entwurfs ist hiernach eine Druckschrift, aufder wedev 221 *
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