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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.08.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-08-05
- Erscheinungsdatum
- 05.08.1861
- Sprache
- Deutsch
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1612 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 97, 5. August. der Name des Urhebers, noch jener eines Verlegers angegeben ist — sic ist eine Druckschrift, die nach Art. 2. des Gesetzes von den Bestimmungen des Art. 1. desselben ausdrück lich ausgenommen ist und also eben jenes Schutzes entbehrt, den dies Gesetz dem literarischen Eigenthume zusichcrt. Daß Angesichts des Gesetzes Art. 1. und 2. der officielle Abdruck des Gesetz-Entwurfs in solcher Weise veranstaltet und in vielen Exemplaren verbreitet wurde, an Regierungen sowohl, wie an Privaten, dann, daß dies von eben der Eommission, die zur Bcrathung des Gesetzes berufen war, selbst geschehen ist, bekundet es deutlich, daß man mit Wissen und Absicht den Gesetz-Entwurf, wie er endlich in letzter Lesung festgestellt war, zum Gemeingut des gesummten deutschen Volkes machen wollte. Zu eben dieser Annahme führt auch in der That die Natur der Sache. Das nunmehr vollendete Gesetzgebungswerk ist eines der größten, vielleicht das größteWerk, das durch einmüthiges Zusam menstehen aller deutschen Regierungen zu Tage gefördert wurde. In dem vollendeten Entwürfe haben die zur Bcrathung des selben berufenen Männer ihren Auftraggebern, den deutschen Re gierungen und in diesen der ganzen Nation, Rechnung gelegt über Erfüllung ihres Auftrags. Wie der Beginn des Werkes getra gen war durch einmüthiges Ausammenstchen aller deutschen Re gierungen und Stämme, so muß angelegentlichster Wunsch Aller sein, daß einmüthig alle Regierungen den Entwurf unverändert und bald zum Gesetz erheben. — Möglichste Verbreitung des Ent wurfs, auf daß ihn Alle kennen und in seiner Wichtigkeit erfas sen und würdigen, war moralische Aufgabe der Gesetzgebungs- Eommission. In der Natur der Sache, wie in der durch den Titel der offi- ciellen Ausgabe bekundeten Absicht der Eonferenz war es daher gelegen, daß die hinausgegebenen Exemplare freies und völlig unbeschränktes Eigcnthum der ersten Empfänger sein und wer den sollten. Es findet sich nirgends und auch nicht in den bisjctzt bekannt gewordenen Protokollen auch nur entfernt ein Anhaltspunkt da für, daß man das Eigenthumsrecht der ersten Empfänger irgend wie beschränken wollte. Es war daher auch Herr v. Seuffert also, wie er angab, vollkommen berechtigt, den Buchhändler Korn in den Besitz eines Exemplars zu setzen, und wenn, wie aus den Verhandlungen hervorgeht, diese Besitzübertragung an Korn ebenfalls ohne allen Vorbehalt und ohne Beschränkung erfolgte, so war auch Korn vollkommen befugt, den Gesetz-Entwurf zu drucken und in den Buchhandel zu bringen. Daß Protokolle und Entwurf wie Ursache und Wirkung in innigstem geistigen Zusammenhänge stehen, ist eine sich von selbst verstehende Sache. Allein keineswegs von selbst ergibt cs sich als eine Nothwendigkeit, daß geistig innig Verbundenes auch in kör perlicher Einheit und Verbindung bestehen müsse. Man braucht zum Nachweise dessen nicht auf Hunderte für ffich bestehender Werke zu verweisen, die ohne andere, einem ganz andern Verleger zugehörige Werke gar nicht verstanden werden können. — (Wie viele Werke bestehen über Goethe's Faust!) — In dem von Stahel übergebenen Beilagenband zum Confcrenz- Protokolle befindet sich ein, einem ganz fremden Verleger gehöri ges Werk: es ist das der im Verlage Decker's herausgekommene preußische Entwurf. Hier stellt die Actenlage selbst außer Zwei fel, daß die Bestimmung des Entwurfs zur Beilage der Proto kolle wohl zum Zwecke der Erleichterung geistigen Ueberblickes, nicht aber zum Zwecke körperlicher Verschmelzung mit den Pro tokollen als einer Einheit geschehen ist. Daß^man von Seite der Eommission selbst bezüglich der äußeren Erscheinung Protokolle und Entwurf vollkommen trcn- nenßwollte, zeigen klar die in der ersten Sitzung vom 21. Januar 1857 gefaßten Beschlüsse: — die Trennung der Redaction des Entwurfs von jener der Protokolle und die Bestellung zweier ge änderter Ausschüsse für beide Zwecke. Stets sind auch Protokolle und Entwurf als getrennte Sa chen behandelt worden, und es ist deshalb von Gewicht, daß in der Sitzung vom 27. Januar 1858 nur die Ausdrücke: „Veröf fentlichung der Verhandlungen", „Ausgabe der Conferenz-Pro- tvkolle", „Ucbcrtragung des Autorrechts an diesen Protokollen an pp. Lutz", „Veröffentlichung im angegebenen Sinne" gebraucht sind. Ebenso absichtlich als die erste bei Tümmcl gedruckte Aus gabe und deren Titel — ebenso absichtlich sind diese Worte in den Protokollen, resp. im Vortrage des Präsidenten der Versammlung. Uebereinstimmend damit ist auch das Protokoll vom 18. Juni 1857. In den Worten: es scheine nunmehr die Publication so wohl des Entwurfs als der Protokolle geboten, ist zu erkennen gegeben, daß, was in der That auch der Fall ist, beide Publika tionen als gesonderte gedacht wurden, deren jede auf andern Er wägungen beruhe. So befestigt sich denn durchweg die Ueberzeugung, daß Bc- zirksgerichtsralh Lutz ein Autorrecht am Entwürfe selbst nicht er worben habe und also auch Stahel kein ausschließliches Autor recht an solchem erworben haben kann. Eben die Protokolle, die nach Stahel's Antrag die Einheit der Protokolle und des Entwurfs darlegen sollen, beweisen das Gegentheil. Schlußfolgerungen sind ausgeschlossen, wo, wie hier, Thatsachen und Augenschein sprechen. Unter solchen Umständen erscheint auch die Bezeichnung: „Protokolle der Eommission rc., im Aufträge dieser Eommission herausgegeben von I. Lutz. Beilagenband, 5. Heft. Entwurf dritter Lesung", wie solches auf dem Titel des bei Stahel erschie nenen Abdrucks des Entwurfs zu lesen ist, als eine willkürliche, nur eben vom Verleger oder Herausgeber gewählte Fassung, die keinen Anspruch und kein Recht gibt, ein nur bezüglich der Pro tokolle gegebenes Autorrecht auch auf den Entwurf auszudehnen. Aus diesen Gründen war zu erkennen, wie geschehen. Die sofortige Aufhebung der Beschlagnahmen ist lediglich eine Folge des in der Hauptsache gefaßten Beschlusses und der Bestimmun gen des Gesetzes Art. 9. und 10. Mit dem ersten Anträge schließt das Parteiverfahren ab. Ist der Antrag auf Bestrafung als statthaft zugelassen, dann ist alles weitere Verfahren polizeiliche Untersuchung. Nicht die Grundsätze der Verhandlungs-, sondern nur jene der Untersu chungsmaxime entscheiden. Nach diesen hört aber alle Amtsein- schrcitung in dem Augenblicke auf, in welchem das Amt erkennt, daß es zu solcher wegen Schuldlosigkeit des Angezeigten nicht befugt sei. Daß bezüglich der Entschädigung und Eonsiscation in Art. 9. des Gesetzes dem Anzeiger wirksame Zurücknahme des Antrags gestattet ist, ändert an diesen Grundsätzen der Untcrsuchungs- maxime durchaus nichts. Nicht bezüglich der Schöpfung des Schuldausspruchs, sondern nur bezüglich seiner Wirkungen ist hier dem Anzeiger ein Einwirkungsrecht gegeben. Es war daher auf Grund der in diesem Falle erkannten Un schuld auf die sofortige Lösung der Beschlagnahme zu verfügen, und bedarf der gefaßte Beschluß, um rechtskräftig zu werden, nicht des Ablaufs einer Recursfrist. Die Kosten der Untersuchung sind, mit Ausnahme jener des Strafantrags selbst, der Parteisache ist, vom Polizeifond zu tragen. v. Wächter. Seiler. Schulitz.
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