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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1886
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- 1886-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1886
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- Deutsch
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4776 Nichtamtlicher Teil. ^ 205, 6. September 1686. 6.. 8.. Lo^sr, Oox^rizbt. 118 üuv null 1t8 8ii6ratur6. IlsinA a suwmarz- ot tbs prinoiplso anck lav ok oopz-riAbt, vvitb ssxsoial rsksrsnes to boolrs. IVitb a biblioAiapb)- ot lits- rar/ propsrt/ b^ HiOiVLlck LolbsrK. Oonäou, 8g.mp8on Oov, Llarston, 8sarts L RivinAton, 188 bisst 8tr. bl. 6. — Xsw-Vorle, Olttos ok tbs Lublisbsr's IVssbt^. 1886. — §r. 40. 55 8. ll'sxt, 14 8. baosiruilss, 60 8. kiblioArapbis. Lalblsäsr. 15 sb. Das vorliegende Werk wird für viele, insbesondere natürlich für amerikanische Verleger und Schriftsteller einem Bedürfnis entgegenkommen. In der That gab es bisher noch kein so kurzes und praktisches Handbuch der Geschichte und des gegenwärtigen Standes der internationalen Gesetzgebung über das literarische Recht. Der Verfasser hat vom Juli bis Oktober vorigen Jahres im New-Dorker »IWblisbsrs IVssbl/« eine Reihe von Aufsätzen über den Gegenstand veröffentlicht, die nun, mit Hilfe verschiedener Fachmänner durchgesehen und bis auf die letzten Monate vervoll ständigt, als Ganzes vorliegen. Auf welchem Standpunkte Bowker steht, zeigt eine bemerkens werte Stelle im Vorwort, wo es heißt, daß die gründliche und wirksame Beschützung des Eigentums einen Maßstab abgebe fin den Grad der Civilisation eines Volkes, und daß die Vereinigten Staaten nicht länger säumen möchten, durch internationale Ver träge die geistigen Erzeugnisse ihrer Bürger und der anderer Staaten sicherzustellen. Nach den Mitteilungen, die Herr Emil Schneider vor kurzem in diesem Blatte gemacht hat, darf man ja hoffen, daß der Wunsch des Verfassers in Erfüllung gehen werde und daß diese »national äisAraos«, wie er sich ausdrückt, bald aus der Welt verschwinde. In dem Nachstehenden soll an der Hand der Kapiteleinteilung des Buches versucht werden, das Wichtigste aus dem Inhalte des- selbek herauszngreifen. Die außerordentliche Fülle des Stoffes mag entschuldigen, wenn dabei im allgemeinen etwas ausführlicher als bei ähnlichen Gelegenheiten zu Werke gegangen werden mußte, während andere, weitere Kreise nur wenig interessierende Teile wieder nur im Vorübergehen behandelt werden konnten. I. Natur und Ursprung des Verlagsrechts. Beim litterarischen Recht ist zu unterscheiden: das Eigentum an dem Manuskript, für dessen Schutz es keiner besonderen Gesetzesbestimmungen bedarf, und das Recht der Vervielfäl tigung, welch letzteresallein bei der Gesetzgebung in Frage kommt. — Die bekannte Theorie C. Careys, daß eigentlich kein litera rischer Gedanke neu, daß jeder Schriftsteller oder Denker mehr oder weniger von seinen Vorgängern abhängig sei, ist sehr anfechtbar: Shakespeare und Milton schufen »Biel Lärm um nichts«' und »Das verlorene Paradies« als ureigne Werke, trotzdem die Anlehnung an Boccaccio und Dante unbestritten ist. — Das Eigentumsrecht an dem unveröffentlichten Werke ist ernstlich wohl niemals in Frage gestellt worden; der Satz, daß ein Manuskript nicht gepfändet oder zur Deckung einer Schuld veröffentlicht werden kann, ist von der Gesetzgebung allgemein anerkannt, ebenso wie der, daß der Empfänger eines Briefes oder einer schriftlichen Auseinandersetzung, der un zweifelhaft in den Besitz des betreffenden Dokuments tritt, damit nicht ohne weiteres das Recht der Vervielfältigung erwirbt. — Die Meinung einzelner Juristen, daß der Verfasser, indem er von seinem noch nicht gedruckten Werke die Veranstaltung von Abschriften ge stattet — ein in der Neuzeit seltener Fall —, dasselbe dem Publi kum zum freien Gebrauch überläßt, übersieht die Thatsache, daß jeder Besitzer einer Abschrift durch den Empfang derselben nur das Recht zum individuellen Gebrauch erwirbt. — Nach der allgemeinen Ansicht geht das Recht des Besitzes an einem Werke durch die Ver öffentlichung über an den Herausgeber; das Recht des Erwerbs schließt das Recht der Veröffentlichung in sich. Das erscheint sehr einfach und doch giebt es keine Art des Besitzes, welche so der Hilfe des Gesetzes für den Schutz des wirklichen Eigentümers bedarf, wie ^ der Besitz an litterarischen Dingen. II. Älteste Geschichte des Verlagsrechts. In der ältesten römischen Litteratnr findet sich eine Art Auf führungsrecht für dramatische Erzeugnisse erwähnt (Terenz); Rom I besaß auch Händler, welche sich mit dem Verkauf von durch Sklaven kopierten Stücken beschäftigten und, wie es scheint, durch eine Art Privilegium geschützt waren. Martial nennt gewisse Buchhändler, welche seine Gedichte verkaufen, und Horaz beklagt sich, daß die Brüder Sosius, seine Verleger, reich würden, während er Hunger leiden müsse. — Vor der Erfindung der Buchdruckerkunst läßt sich ein Schutz des Eigentums an Büchern nicht Nachweisen. Im Jahre 1491 verlieh der Senat zu Venedig dem Peter von Ravenna und seinem Verleger das ausschließliche Recht seinen »Phoenix« zu drucken und zu verkaufen. Eine erste deutsche Verordnung in dieser Beziehung findet sich in Nürnberg im Jahre 1501, all gemeinere Bestimmungen mehrfach um 1660. — In Frankreich ward es zur Zeit Ludwig XII. Sitte, königliche Briefe für gewisse Bücher zu erkaufen, durch die der Nachdruck und unberechtigte Ver kauf verboten wurde; Heinrich II. erließ im Jahre 1556 ein all gemeines Gesetz hierüber. In England wurde 1504 ein könig licher Drucker ernannt und seinem Nachfolger Pynson im Jahre 1518 das erste Privilegium erteilt, durch welches ihm zwei Jahre lang der alleinige Druck und Verkauf eines gewissen Buches zu gesprochen wurde. Heinrich VIII. verlieh mehrfach solche Frei briefe. — Aus dem Jahre 1533 stammt die erste Nachdrucks klage des Verlegers Wyuk hn de Morde gegen Peter Trevers. — Palsgrave John, der Verleger einer französischen Grammatik, erhielt 1530 ein Vorrecht auf sieben Jahre. Die »Stationers' Company« wurde 1556 begründet, und zwei Jahre später die Einrichtung getroffen, daß die Bücher gegenZahlung eines bestimm ten Betrages zum Schutz registriert wurden; 1643 wurde diese Be stimmung verschärft, und 1649 ein Satz von 6 Shilling 8 Pence für Nachdruck eingetragener Bücher und Beschlagnahme der Nachdrucke fest gesetzt. — Die Forderung der Pflichtexemplare für die königliche und sämtliche Universitätsbibliotheken findet sich 1662. —Das Pri vilegium der Stationers' Company verfiel im Laufe der Zeit und der Nachdruck wurde ganz allgemein, bis durch neue Parlaments akte von 1685 und 1694 trotz des Protestes von elf Pairs und verschiedener Buchhändler der frühere Zustand wieder hergestellt wurde, freilich nur auf kurze Zeit. Gegen 1709 wurden heftige Klagen gegen den Nachdruck laut, der wieder ganz gäng und gäbe war. Fortgesetzte Beschwerden führten endlich zu dem berühmten Gesetz der Königin Anna vom April 1710, welches die praktische Grundlage des heutigen englisch-amerikanischen littera rischen Rechts geworden und geblieben ist. III. Entwickelung des gesetzmäßigen Autorrechts in England. Das Statut der Königin Anna, die Grundlage des gegenwärtigen englischen Verlagsrechts', datiert vom 10. April 1710 und gab dem Verfasser eines bereits gedruckt vorhandenen litterarischen Werkes und seinen Erben das alleinige Recht der Herausgabe für einundzwanzig Jahre. Für die nach obigem Tage zu veröffentlichenden Werke beschränkte sich der Schutz auf vierzehn Jahre; doch konnte der Verfasser, wenn er nach Ablauf dieser Frist noch am Leben war, dieselbe auf weitere vierzehn Jahre
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