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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1886
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1886
- Monat1886-09
- Tag1886-09-06
- Monat1886-09
- Jahr1886
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1886
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- No.
- [6] - 4778
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47.8 Nichtamtlicher Teil. 205, 6. September 1886. Venezuela schützt bei Lebzeiten und 14 Jahre nach dem Tode. Ghili ^ ,» .. Brasilien ,, ,, ,, „ 10 „ ,, ,, ,, Japan schützt 30 Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung auf 45 Jahre. IX. Internationales Verlagsrecht in Europa. Der erste Versuch für ein internationales Recht ging von Preußen aus, welches im Jahre 1836 allen ausländischen Staaten den Rechtsschutz für Schriftwerke in Preußen unter Gewährung des gleichen Schutzes im eigenen Lande anbot. Ein Vertrag zwischen den einzelnen Staaten des Deutschen Bundes wurde im darauf folgenden Jahre, 1837, abgeschlossen. England folgte im Jahre 1838 mit einer Verordnung, durch welche die Königin ermächtigt wird, in g.wissen Fällen ausländischen Autoren den Rechtsschutz in England zu gewähren, unter der Bedingung des gleichen Vorteils für englische Autoren im Geburtslande des Nachsnchenden. Die betreffende Akte wurde 1844 erweitert, die Übersetzungen aber aus drücklich ausgeschlossen. In der Folge schloß England Schutzverträge ab mit verschie denen deutschen Staaten 1846—55, Frankreich 1851, Belgien 1854, Spanien 1857, Italien 1860. — Frankreich schützt seit 1852 ausländische Werke ohne Verlangen der Gegenseitigkeit, wenn die Eintragsformalitäten richtig erfüllt werden, hat aber auch außerdem Verträge mit verschiedenen Staaten. In keinem dieser Staaten, ansgenommen in England und Spanien, wird das Depot eines Exemplars gefordert, und vier derStaaten, welche Eintragung verlangen, gestatten, daß dieselbe bei ihrer Gesandtschaft in Paris stattfinden kann. Indem wir die neueren Verträge Deutschlands mit dem Auslande als bekannt übergehen, erwähnen wir noch die Gesetzes bestimmungen einiger anderer Staaten. Nach dem Verfasser wird in Schweden und Norwegen das einheimische Gesetz unter der Forderung der Gegenseitigkeit auf Ausländer übertragen. Förm liche Verträge mit anderen Ländern sind indessen noch nicht abgeschlossen worden. In Schweden befindet sich die seltsame Bestinimung, daß jedes anonym oder pseudonym erschienene Werk so lange als von einem schwedischen Verfasser herrührend betrachtet wird, als nicht das Gegenteil bewiesen ist. Spanien hat Ver trage mit England, Frankreich, Belgien, Holland, Portugal und Italien nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Italien, Öster reich und Rußland haben Verträge mit einzelnen Ländern. Die Schweiz, Portugal und Griechenland bieten gleichfalls den Schutz fremder Schriftwerke nach dem Grundsätze der Gegen seitigkeit. Einen entschiedenen Schritt vorwärts wird hoffentlich nunmehr die im September dieses Jahres wieder zusammentretende Berner Konferenz thun, die bekanntlich bereits 1883 und 1884 getagt hat. Die Beschlüsse der Berner Konferenz sollen die Grundlage einer internationalen Verlagsrechtsgeuossenschaft nach dem Muster des Weltpostvereins bilden, und es ist mit einiger Sicherheit zu erwarten, daß in diesem Jahre die betreffenden Verhandlungen zu Ende geführt werden, wie ja auch soeben in Bern ein neuer wich tiger Schritt in der Kette internationaler Verständigungen durch den Abschluß eines allgemeinen Transportvertrages zwischen zehn europäischen Staaten gethan worden ist. Denselben Zweck wie diese halboffiziellen Versammlungen verfolgen aus privatem Wege die Jahreskongresse der »X ssoolati on littöraira Ullivsr86lls«, deren erster im Juni 1878 unter dem Vorsitz Victor Hugos abgehalten wurde und die seitdem 1879 in London, 1880 in Lissabon, 1881 in Wien, 1882 in Rom, 1883 in Amsterdam, 1884 in Brussel, 1885 in Antwerpen fort gesetzt worden sind. Der Antwerpener Kongreß des letzten Jahres nahm einstimmig nachstehenden Satz an: »Das Recht des Verfassers an seinem Werke stellt ein demselben anhaftendes Eigentum dar. Das Gesetz schafft nicht dieses Eigentum, sondern regelt es nur.« Mit den Schlußkapiteln des Buches können wir uns kurz fassen. Kapitel X. (die Bewegung für das internationale Verlags recht in Amerika) enthält eine ausführliche und höchst interessante Darstellung der Versuche, die seit den dreißiger Jahren in den Vereinigten Staaten gemacht worden sind, um einen allgemeinen Rechtsschutz von Land zu Land herbeizuführen, die bisher aber einen Erfolg nicht gehabt haben. Am Schluffe des Buches befindet sich eine Eingabe von einhundertviernndvierzig amerikanischen Schrift stellern mit faksimilierten Unterschriften, worunter die glänzendsten Namen. Die Betreffenden richten von neuem an den Kongreß die Bitte um baldige Schritte für den Abschluß eines internationalen Schutzgesetzes, welcher Wunsch hoffentlich durch Annahme des Berner Entwurfs erfüllt werden wird. In Kapitel Xl. (Fortschritte des Verlagsrcchtsbegriffs. — Verfasser und Verleger) werden lesenswerte Mitteilungen gemacht über den Begriff des Eigentumsrechts an Schriftwerken und über das Verhältnis zwischen Verfasser und Verleger. In Bezug auf letzteren Gegenstand weichen die Ansichten des Verfassers, der sich hier als ein praktischer Amerikaner zeigt, von dem bei uns Üblichen ziemlich ab und dürften auch in seinem Vaterlande nur geteilte Zustimmung finden. Auf die vorstehend besprochenen elf Kapitel des Buches folgt eine Zusammenstellung der gegenwärtigen Verlagsrechtsgesetze in den Vereinigten Staaten sowie in Großbritannien, und den Beschluß des Ganzen macht eine sechzig Seiten starke »Bibliographie des litterarischen Rechts«, verfaßt von Thorvald Solberg, Assistenten der Washingtoner Kongreßbibliothek. Die Zusammen stellung ist reichhaltig, darf aber auf Vollständigkeit keinen Anspruch machen; bei flüchtigem Durchblättern vermissen wir z. B. Becker, das Eigentumsrecht an Geisteswerken; die Schriften von Enslin, Nion, Schellbacher; Ohlendorps bekanntes Werk über den Nach druck u. a. m. Die Titel sind mit Genauigkeit wiedergegeben und dieser Literarische Handweiser wird immerhin vielen willkommen sein, wenn er auch, nach Materien geordnet, von weit größerem Nutzen sein würde, als in der vorliegenden Form, nach dem Alpha bet der Verfassernamen. Auf die Angabe der einzelnen Artikel der beiden amerikanischen Zeitschriften »Xation« und »Dnbllsber's VVsolrl^« sei schließlich noch besonders aufmerksam gemacht. Brussel. D. 6. Vorwomckv 8N N3,g,iü1oo28 80firijv6!'8 0pA68poorck Op bot Kkdisck ckor n6ü6rlLllck8oti6 6N vl3.g,ll>8oli6 lotteren. Ivoocko nitzLvo clor „Libliotlioolr vu-n ^.non^won en keonclonMvn" äoor Nr. 4. 4. VLN voorninoir. Ossi 1. 2. §r. 8°. 336 — 340 rvvsl- spaltiAS 8sitsn. Dsiäkn 1883—85, D. 4. Drill. Viele neue Auflagen kommen in den Handel, bei denen von Verbesserungen wenig genug zu spüren ist. Hier liegt uns aber eine vor, die nicht nur vermehrt und verbessert, sondern gänzlich umgearbeitct ist, und deshalb ist es erklärlich, daß der Verfasser es vorzog, einen ganz neuen Titel zu geben, als unter den Titel der alten vor sechzehn Jahren erschienenen Ausgabe nur »vermehrtund ver bessert« zu setzen. Diese letztere bestand nämlich aus 292 zwei spaltigen Seiten, auf denen in einem Alphabet die Anonymen ver zeichnet standen, einem »^auimnAssl« dazu von 184 Spalten, einem
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