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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1887
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- Deutsch
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187, 15. August 1887. Nichtamtlicher Teil. 40a1 Ioh. Thom. Stettner in Lindau i. B. ferner: Maurer, G., der Jüngling, wie er sein soll u. es werden kann. 12.Aust 16". (64 S.) —.15 Rüttimann, PH. A., das Geheimniß der hl. Dreieinigkeit u. seine Analogien. 8°. (135 S.) 1. 20 Loo^Iilopüstie 6sr Xaturzvisseusebukteu. 2. Lbtb. 45. 8lA. Ar. 8". 8ubskr.-kr. *3.— 8. ÜIS—S42.) — ckussslbs. 19. 66. 8un6vvörtsrbuvb 6er Ollswis. 5. 66. Ar. 8°. (642 8.) 8ubskr.-?r. * 15. —; Asb. * 17. 40 5, Leipzig. /lniiiiei iiiunn, K., 6uobsivbüu6s aus 6sm 6üokersebutLS 6er KZI. ötksntl. 6ibliotlisk iru Orssüon. 3. UkA. koeb 4°. (3 Dak.) * 3. — ; eiuLsIus Dakslu bar ä 1. 50 Veit St Comp. in Leipzig. Oentralblulk k. praktisebs ^UASubeillrunüs. NrsA. v. 1. NirsobbsrA. 8uppI.-Nkt. ?.uui labrA. 1886. Ar. 8°. (8. 385—523.) * 4. 60 /eitseliiikl I. llziAivue. NrgA. v. 6. Lovb u. 6. t?IÜAAg. 2. 86. 3. Utl. Ar. 8°. (8. 369—582 m. NolLsvbu u. 3 Dak.) ' 7. 60 Dclhagcn 8 Klasixg !» Bielefeld. Daheim-Kalender s. das Deutsche Reich ans d. Schalls. 1888. gr. 8°. (UXXXVIU, 216 S. in. Jllustr) Geb. * 1. 50 B. Weger'ö Bnchh. in Brixeu. Gerstl'S, E-, italienische Grammatik zum Schul- gebrauch u. Privatunterricht. In 4. Ausl. Hrsg. v. F. Spielman». gr. 8°. (>91 S.) * 1. 60 T. 1^. Wctgel in Lcipzisz. Orniiuii, li., Unter 6eill 8terngubauusr. 8an6 u. Volk 6er VersiniAten 8taaten v. Xor6- amsiuka in 8il6 n. IVort. 2. I-kg. 8o>. (2 6il6sr w. 2 3Iatt Dsxt.) * t. 60 tlrltüuer, II., u. X. M. IIiI6i6>> un6t, Vappen- lllbum 6er AiÄkliebsn Vainilie.n Osutsvli- lan68, Oesterreieb-UuAurns u. s. vv. 43. u. 44. Ulst. 4°. (Dal. 421—440 in. 8 6l. Dsxt.) ä * 2. — Spetzler, O., die Bausormenlebrc. I. Abtlg Der Ziegelsteinbau. 1. Tl. Der Bau aus gewöhnt. Ziegelsteinen. 2. Lsg. Fol. (7 Das.) * 3. - E. Zcl,N» Verlag in Leipzig Nöppner, 6., XnlsitunA nur 6luinsninalsrei in ^Vasserkarben (Xguarsll-Nalsrsi). 8". (32 8.) * 60 Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nnmmer znm ersten Male angeküudigt sind. N. von Grumbkow, Hof-Verlag in Dresden. 40,74 Frey, E., ein Stück deutscher Geschichte und Italien im Jahre 1848. Schröter Sc Meyer in Zürich. 40657 Custer, Gesundheitspflege des Kindes. 3. Ausl. Hause, Erziehungsleben. Schröter Lc Meyer in Zürich ferner: Jost-Ludwig, die Sittlichkeit ist im Rück schritt begriffen. Matthiac, Bilder aus Süd-Afrika. Pauly, M., der Honig-Konsument. Stiirtz-Gebaucr, über Erziehung des weibl Geschlechts. Weiß, K., „Zum täglichen Brot". Bernhard TauchnO; in Leipzig. Lorelli, U., Vsuckstta! 4V077 X NSW novel. Veit 8 Comp, in Leipzig. 40670 Raiiolwt, Ourl Hei m., 6is IlsiliASn. T. O. Weigel in Leipzig. 4VSSI Ilermue I'astoi . NrsA. v. X6. UilAeukslä. Nichtamtlicher Teil. Das Übereinkommen zwischen Österreich und Ungarn zum gegenseitigen Schutze des litterarischcn und artistischen Eigentums. Von vr. Josef Schmidt, Hof- und Gerichtsadvokat in Wien. (Schluß aus Nr. 181.) Die Einschränkung, die der Grundsatz der gegenseitigen Gleich stellung durch de» eben citierten dritten Absatz des Art. I erfährt, ist auch an sich eine sehr bedeutende. Denn da das ungarische Gesetz vom Jahre 1884 einen größeren Kreis von Objekten in den Bereich des Autorenschutzes einbezogen hat, als das noch auf dem dama ligen wissenschaftlichen Standpunkte stehende österreichische Patent vom Jahre 1846, so erscheint der erweiterte Kreis von Objekten durch die obige Bestimmung dem wechselseitigen Schutze entzogen. Eine nähere Ausführung dieses Punktes muß hier unterbleiben, da sie eine eingehende vergleichende Darstellung beider Gesetze voraus setzen würde. Es muß aber hier noch besonders darauf aufmerksam gemacht werden, daß sich die obige Einschränkung auch auf die nach den beiden Gesetzen zur Wahrung gewisser Rechte vorgeschriebenen formalen Vorschriften bezieht. In den Fällen, wo nach dem einen oder dem anderen Gesetze der Schutz von der Erfüllung gewisser Formalitäten abhängig gemacht wurde (wie beispielsweise von dem Vorbehalte der Übersetzung in fremde Sprachen bei Druckwerken, dem Vorbehalte des Aufführungsrechtes bei dramatischen oder musikalischen Werken, dem Vorbehalte der Vervielfältigung oder Nachbildung bei Kunstwerken rc.), wird der Schutz in dem anderen Staatsgebiete nur dann gewährt werden, wenn sowohl der Form, die in dem einen Staatsgebiete, als auch derjenigen, die in dem anderen Staatsgebiete gefordert wird, Genüge geleistet wurde, und es wird, um sich des Schutzes in beiden Staats gebieten zu versichern, in Zukunft notwendig sein, den Formalitäten, die zur Wahrung solcher Rechte von bei den Gesetzen gefordert werden, gleichzeitig gerecht zu werden. Nicht minder wichtig ist die zweite Einschränkung, wonach der Schutz in dem andern Staatsgebiete nicht über die Frist hinaus dauern soll, innerhalb welcher das Werk im einheimischen Gebiete geschützt ist. Ihre Bedeutung ist um so größer, als die Schutzfristen l in dem ungarischen und in dem österreichischen Gesetze nicht un wesentlich von einander abweichen. Wir können jedoch auch aus diesen Punkt hier nicht näher eingehcn, und wollen nur beispiels weise daraus aufmerksam machen, daß der Autorschutz nach unga rischem Rechte im allgemeinen fünfzig Jahre vom Ableben des Urhebers, nach österreichischem Rechte aber dreißig Jahre dauert, und daß das Recht der Übersetzung, welches nach dem österreichi schen Gesetze nur durch ein Jahr vom Erscheinen des Original werkes geschützt ist, nach ungarischem Gesetze bei Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen einen fünfjährigen Schutz genießt. Der vierte Absatz des Artikel I. enthält eine nähere Dar legung , was in dem Übereinkommen unter dem Ausdrucke »Werke der Litteratur und Kunst« gemeint sei. Derselbe umfaßt »Bücher, Broschüren oder andere Schriftwerke; dramatische Werke, musi kalische Kompositionen, dramatisch-musikalische Werke; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Litho- graphieen, Illustrationen, geologische und geographische Karten, geographische, topographische, naturwissenschaftliche, geometrische, architektonische und andere technische Zeichnungen, Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art, sowie überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Gebiete der Wissenschaft, Litteratur oder Kunst«. Be merkenswert ist, daß in der Aufzählung der Reproduktionsarten die Photographie nicht erwähnt wird. Dies geschah nicht ohne Absicht, hatte seinen Grund vielmehr darin, daß das österreichische Patent vom 19. Oktober 1846 der Photographie keine Erwähnung thut, und es unter den österreichischen Juristen eine bestrittene Frage ist, ob und in wie weit für dieselbe ein autorrechtlicher Schutz in Anspruch genommen werden kann. Ohne dieser Rechtsfrage zu prüjudizieren, konnte der Photographie in dem Übereinkommen keine Erwähnung geschehen, und die Frage bleibt somit auch im gegen seitigen Verkehre zwischen den österreichischen und ungarischen Ländern eine offene. Der nun folgende Artikel II. des Übereinkommens enthält Bestimmungen, durch welche die Erfüllung gewisser nach ungarischem Rechte zur Wahrung des Urheberrechtes geforderter dem öster reichischen Rechte aber unbekannter Formalitäten auch den in Öster reich wohnhaften Urhebern ermöglicht werden soll. Er bedarf keines weiteren Kommentares. Das ungarische Gesetz fordert in ähnlicher 553*
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