Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1887
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- 1887-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1887
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- Deutsch
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4032 Nichtamtlicher Teil. ^.° 187, 15. Augnst 1887. Weise wie die deutschen Gesetze in gewissen Fällen die Eintragung in ein öffentliches Register (die Eintragsrolle der deutschen Gesetze). Das österreichische Gesetz kennt dieses Institut nicht. Des halb normiert der Artikel II. des Übereinkommens: »Sofern nach dem ungarischen Gesetzartikel XVI vom Jahre 1884 über das Autorrecht zur Wahrung einzelner Urheberrechte die Eintragung in ein öffentliches Register erforderlich ist, können diese Eintragungen, wenn sie von Urhebern oder deren Rechts nachfolgern begehrt werden, deren Rechte nur auf Grund des gegen wärtigen Vertrages gewahrt werden können, bei dem k. k. Handels ministerium in Wien erfolgen, bei welchem zu diesem Zwecke ein besonderes Register zu führen ist. Die in dieses Register erfolgten Eintragungen sind am Ende eines jeden Monates dem königlich- ungarischen Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel in Budapest behufs Veranlassung der Veröffentlichung bekanntzugeben. Die näheren Vorschriften hierüber sind von der Regierung der im Reichsrathc vertretenen Königreiche und Länder auf dem Verordnungs- Wege zu erlassen.« Der Artikel III des Übereinkommens enthält Übergangs bestimmungen, welche dem Zwecke dienen, jene Härten zu beseiti gen, welche das sofortige Inkrafttreten des Übereinkommens herbeiführen mußte. Um den Beteiligten zu ermöglichen, sich auf die veränderte Rechtslage vorzubereiten, war das Gesetz vom 16. Februar 1887, welches dem Ministerium der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder die Ermächtigung zum Abschlüsse des vorliegenden Übereinkommens erteilte, schon in dem am 1. März 1887 ausgegebenen Reichsgesetzblatt publiziert wor den, und es erfolgte sodann mittels der Kundmachung des k. k. Ministerpräsidenten vom 19. Juni 1887 (R.-G.-Bl. vom gleichen Datum) die Notifizierung, daß das Übereinkommen nunmehr endgiltig abgeschlossen und gleichzeitig vereinbart worden sei daß dasselbe am 1. Juli 1887 in Kraft treten solle. Der Artikel III erklärt nun, daß dem Übereinkommen insofern rück wirkende Kraft zukommen solle, als es auch auf Werke der Litteratur oder Kunst Anwendung finde, welche bereits vor dem Inkrafttreten desselben vorhanden waren. »Jedoch können die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ange fertigten Exemplare, deren Herstellung bisher nicht verboten war, auch ferner verbreitet werden. Desgleichen können die beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens vorhandenen Vorrichtungen zur Vervielfältigung, wie Stereotypen, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine, wenn deren Her stellung bisher nicht verboten war, während eines Zeitraumes von vier Jahren von diesem Inkrafttreten noch benutzt werden. Die Verbreitung solcher Exemplare und die fernere Benutzung der bezeichneten Vorrichtungen ist aber nur dann gestattet, wenn infolge eines von der beteiligten Partei binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gestellten Ansuchens durch die betreffende Regierung ein In ventar der bezeichneten Exemplare und Vorrichtungen ausgenommen und dieselben mit einem besonderen Stempel versehen worden sind Die vor dem Inkraft treten des gegenwärtigen Übereinkommens rechtmäßig zur Auf führung gebrachten dramatischen Werke, musikalischen Kompositionen und dramatisch-musikalischen Werke können auch ferner aufgeführt werden.« Auch diese Vorschriften bedürfen keines weiteren Kommentars. Der IV. und letzte Artikel des Übereinkommens enthält die bereits erwähnten formalen Bestimmungen, daß das Überein kommen nach seiner Genehmigung durch die beiderseitigen gesetz gebenden Faktoren in beiden Staatsgebieten gleichzeitig in Wirk samkeit treten, und der Zeitpunkt des Inkrafttretens von den beiderseitigen Regierungen einverständlich festgesetzt werden solle. Endlich bestimmt derselbe, daß das Übereinkommen durch zehn Jahre vom Tage seines Inkrafttretens an gerechnet, in Geltung bleiben und, wenn keine Kündigung, die ein Jahr vor Ablauf der Geltungsfrist erfolgen müßte, erfolgen sollte, nach Ablauf der zehn Jahre auf weitere zwei Jahre und so fort von zwei zu zwei Jahren als stillschweigend verlängert angesehen werden soll, üinAM8ti8ods8 Vg.äsmsouw. Line nlpbabstisob nnä 8^8tsw»lisob Zeorcknste Oanckbibliotbslc ausAsrvttbltsr lVsrlrs, Ilbbs-ncklunben, Oissortatiousu unck üro^rainine, III. Oeutsebs kbilolo^is. ^ÜSSinsine länAuistill. lUllswissensobaltsn. Oie Oitteratur bis 1886. Nit ükAmter cksr 8ob1s.§nörl8r. 8". (214 8.) OsipmZ, O. Wall, kreis 2 Wieder eine erfreuliche Bereicherung der deutschen biblio graphischen Hilfsmittel, diesmal von ganz besonderem Interesse für den Buchhändler wegen der Mitberücksichtigung der deutschen Literaturgeschichte und auch der Bibliographie, zweier Gebiete, die, mit der deutschen Sprachforschung eng verwachsen, nebst manchen anderen Materien hier Aufnahme gesunden haben.. Das Schlagwörterverzeichnis weist deren im ganzen nicht weniger als 537 auf, und das Vademecum umfaßt über 4600 Titel. Von den Materien sind u. a. bemerkenswert: Althochdeutsche Sprache und Denkmäler (mit 50 Autoren und außerdem 25 Titeln vertreten), Bibliographie (27 Autoren und Titel), Biographie (37 von vielen Verfassern; außerdem die im Generalalphabet aufgeführtcn Sammelwerke), Dichtkunst (49 Autoren und 6 Titel), Familiennamen (32 Autoren), Taufnamen (nur 6 Autoren), Ge schichte (30 Autoren und Titel), gotische Sprache und Sprach denkmäler (67 Autoren und 3 Titel), Handschristenkunde (41 Autoren und Titel), indogermanische Sprache (31 Autoren und Titel), Kunst (26 Autoren und Titel), Littcraturgeschichte (174 Autoren und Titel), mittelhochdeutsche Sprache und Denkmäler (50 neue Autoren und 189 mittelhochdeutsche Autoren und Titel), mittelniederdeutsche Sprache und Denkmäler (17 neue, 33 mittel niederdeutsche Autoren und Titel), Mundarten, oberdeutsche (88 Autoren und Titel), mitteldeutsche (56 Autoren und Titel), niederdeutsche und plattdeutsche (71 Autoren und Titel), Mytho logie (59 Autoren und Titel), Namenforschung (22 Autoren und Titel), Nibelungenlied (21 einzeln aufgeführte Titel und 76 Er läuterungsschriften), Ortsnamen (42 Autoren), Rechtschreibung (40 Autoren), Rechtsaltertümer (44 Autoren und 7 Titel), deutsche Sprachlehre (88 Autoren), Sprachphysiologie (13 Autoren), Sprachwissenschaft (38 Autoren und Titel), Sprich wörter (nur 4 einzeln aufgeführte Titel; man findet jedoch im Generalalphabet noch andere Titel), Verskunst (22 Autoren und 7 Titel), Volkslieder (nur 8 einzeln ausgeführte Titel, zu ver gleichen Lieder rc.), Wörterbücher (57 Autoren und Titel). Durch vollständige Verzeichnisse der einschlägigen Sammel werke gewinnt das Vademecum wesentlich an Nutzbarkeit. Von diesen seien beispielsweise hervorgehoben: Bibliothek der ältesten deutschen Litteraturdenkmäler, Bibliothek des Litterarischen Vereins in Stuttgart, Bibliothek der gesammten deutschen Nationalliteratur (Quedlinburg), Chroniken der deutschen Städte, Neudrucke deutscher Literaturwerke des sechszehnten und siebzehnten Jahrhunderts, Quellen und Forschungen zur Sprach- und Kulturgeschichte der germanischen Völker, Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte. — Die Abhandlungen gelehrter Gesellschaften und die Zeitschriften sind apart aufgeführt. Dem Vernehmen nach wird: Linguistik II. Europäische Sprachen, im August d. I. erscheinen. Zur Erinnerung an das Jubiläum der Wolfschen Vade- mecums bei Druck des 100000. Bandes gab die Verlagshand- luug soeben ihr neuestes Verlagsverzeichnis aus. Hans Blumcnthal, die wichtigsten Arbeiten des Sortimenters.*) Jglau, Selbstverlag. Lsg. 10. 11. (Schluß), ä 60 s-,. Der Verfasser hat, jedenfalls um die ursprünglich festgesetzte Anzahl von ca. 10 Lieferungen nicht wesentlich zu überschreiten, sein Werk mit Weglassung einiger früher in Aussicht gestellter, übrigens auch in Spezialschriften hinlänglich behandelter Ab- *) Pgl. Börsenblatt 1887. Nr. 59.
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