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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1887
- Sprache
- Deutsch
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4562 Amtlicher Teil. 214, 16. September 1837. Der Antrag des Herrn Springer zu ß 3 Absatz 4 »sowie die Lieferung an diejenigen Firmen ... bis .. . bezeichnet worden sind« wird mit 5 gegen 9 Stimmen abgelehnt. Der Antrag Francke: »im Bereich der vom Vorstande anerkannten . . . bis . . . den üblichen Rabatt zu gewähren« wird gegen eine Stimme abgelehn t. Herr Bergstraeßer: Es hat außerdem Herr Strauß einen Antrag gestellt als Absatz 5 zu ß 3 unter den Pflichten der Mitglieder aufzuzählen »nachweisbare Zuwiderhandlungen gegen dieses Statut zur Kenntnis des Vorstandes seines Orts- oder Kreis vereins oder des Börsenvereins zu bringen.« Herr Strauß: Es scheint mir empfehlenswert, diesen Absatz aufzunehmen, weil erstens dadurch eine Verschärfung der Überwachung der Statutenverletzung, besonders aber der Schleuderei herbeigeführt wird, und auf der anderen Seite das Odium der Denuuciatiou genommen wird, indem die Denunciation den Mitgliedern zur Pflicht gemacht wird. Herr Kröner: Man kann vielleicht thatsächlich nnt der Tendenz dieses Antrags einverstanden sein; aber die Fassung präjudiciert der vollständigen Geschäftsordnung, die für den Bereinsausschuß entworfen werden soll, wo gesagt sein soll, an wen die Anklagen zu richten sind. Herr Strauß: Vielleicht könnte dann gesagt werden: »zur Kenntnis .... oder des Vereinsausschusses«. Der Antrag Strauß wird in dieser Fassung zur Abstimmung gebracht und abgelehnt. Herr Bergstraeßer: Dann hat Herr Koebner den Antrag gestellt, als Absatz 5 in ß 3 zu setzen: »Fremden Verlag an solche Buchhändler und Wiederverkäufer, welche vom Vorstande für principielle Schleu- derer erklärt worden sind, sowie an solche Vereine, welche Bücher und Zeitschriften mit unzulässig hohem Rabatt abgeben, nicht zu liefern.« Es würde da statt der Worte: »principielle Schleuderer« zu setzen sein: »solchen, welche vom Börsenverein statutenmäßig aus geschlossen sind, respektive vom Börsenvereins - Vorstand als gegen die Rabattnormen verstoßend bezeichnet worden sind.« Hier würde also eine redaktionelle Änderung Vorbehalten bleiben müssen. Abstimmung: Mit diesem redaktionellen Vorbehalt wird der Antrag mit 9 Stimmen angenommen. Zweite Lesung des ß 3 Ziffer 4. Herr Kröner: Hier müssen die ersten Worte: »im geschäftlichen Verkehr mit dem Publikum« fallen. Dann würde das überhaupt noch zu redigieren sein. Ein sachliches Bedenken möchte ich dagegen noch aufwerfen: die Beschränkung auf Deutsch land, Österreich und die Schweiz betreffend. Ich sehe nicht ein, warum wir beispielsweise den zahlreichen deutsch-russischen Sorti mentern, wenn sie sich zu einem Lokal- oder Provinzialverein zusammenthun, versagen wollen, was wir den schweizer und öster reichischen Kollegen koncedieren? Ich sehe nicht ein, warum die schlechter behandelt werden sollen, deshalb möchte ich nochmals dafür plädieren, daß wir diesen Zusatz streichen. Herr Springer: Redaktionell möchte ich bemerken, daß der Satz »in dessen Bezirk oder nach dessen Bezirk« unklar ist. Herr Kröner: Das ist richtig. Aber das bringen wir schon noch heraus, sodaß der Gedanke schärfer gefaßt ist. Ich würde aber abraten, jetzt schon diese schärfere Form zu suchen. Herr Koebner: Ich sympathisiere vollkommen mit dem Antrag, den Schutz auf alle solche Länder auszudehnen, wo Vereine bestehen; aber wenn wir das thun und hier die Ortsbezeichnung ganz fallen lassen, so bewirken wir dann etivas ganz anderes. Dann wird im weiteren Auslande, Amerika, China, Japan u. s. w. nur zum Ladenpreise verkauft werden dürfen. Wir wollen doch im weiteren Auslande Freiheit haben. Es heißt: bei Verkäufen den Ladenpreis festzuhalten, den der Verleger bestimmt oder aber die Rabattnormen, die in den betreffenden Bezirken erlaubt sind, wohin verkauft wird. Wo also im Auslande keine Vereine sind, da ist der Verkaufspreis sreigegeben. Herr Strauß: Ich glaube, wir müßten dann eben wieder abteilen: »Verkäufe nach dem Auslande unterliegen keiner Rabattbeschränkung, soweit nicht daselbst ein Verein deutscher Buchhändler besteht.« Herr Kröner: Ja, ein vom Börsenverein anerkannter auswärtiger Buchhändlerverein. Herr Strauß: Da ich einmal das Wort habe, möchte ich noch einmal Ihnen aufs dringendste ans Herz lege», doch ja die Rabattbestimmung nicht in dieser unbestimmten Form aufzunehmen, sondern sich dazu zu entschließen, den zulässigen Rabatt ausdrücklich zu beziffern, resp. wie ich vorgeschlagen habe, ihn gänzlich zu untersagen und höchstens einen Skonto bei Bar verkäufen zu gestatten. Es bringt das Klarheit und Sicherheit in die Sache, besonders dem Publikum gegenüber; denn die Schwierig keit unserer Stellung liegt immer in dem Verhältnis zum Publikum. Nach diesem Vorschlag hier bleibt das Verhältnis bunt, wie cs bisher war: hier der Rabatt, dort jener. Wir haben keine Handhabe, dem Publikum entgegenzutreten, und zu sagen: wir deutschen Buchhändler haben beschlossen, keinen Rabatt mehr zu geben. Man wird uns immer wieder entgegenhalten: In Berlin, in Leipzig bekomme ich den Rabatt. Was hindert z. B. eine Bibliothek, die einen großen Bedarf hat, ihre Bücher in Berlin zu kaufen? wenn sie sich auch nicht von dort schicken läßt; sie braucht nur einen Agenten zu halten, der die Bücher in Berlin für seine Rechnung kaust. Schaffen wir aber die Licenz, den Rabatt zu bestimmen, ein für allemal aus der Welt, was wir ja alle anstreben, so fallen alle diese Bedenken weg. Die Schwierigkeiten sind uns von seiten der Herren Kollegen aus Berlin und Leipzig entschieden in übertriebener Weise geschildert worden. Beschließen wir das; ich glaube nicht, daß dadurch die Existenz unseres neuen Statuts in irgend einer Weise gefährdet wird. Herr Brockhaus: Es ist mir leid, daß ich noch einmal gegen einen Wunsch des Herrn Kröner sprechen muß; aber ich möchte wirklich anheimgeben, sich in die Lage desjenigen nicht unbedeutenden Teiles des deutschen Sortimentsbuchhandels zu versetzen, zu welchem ich in diesem Moment auch gehöre, sich den Umsatz zu vergegenwärtigen, den wir machen, und der sicher bei Annahme eines solchen Antrages in die Hände von Nichtdeutschen kommen würde. Ich würde dem sympathisch gegenüber stehen, sobald alle ausländischen Buchhändler in einen solchen Verein eingetreten wären, nicht nur die deutschen Buchhändler im Ausland. So lange das nicht der Fall ist, heißt es lediglich das deutsche Sortiment im Ausland und hier benachteiligen zu gunsten von auswärtigen Firmen, deren Namen ich Ihnen nennen könnte und denen es gar nicht einfällt, sich an den deutschen Sortimentsbuchhandel und dessen Normen zu halten. Diese würden den ganzen Bedarf nicht nur an deutscher, sottdern auch an ausländischer Litteratur
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