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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1887
- Sprache
- Deutsch
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4564 Amtlicher Teil. F? 214, 16. September 1687 Bei Verkäufen nach anderen Bezirken sind die dort geltenden Verkaufsnormen einzuhalten. Beim Verkauf nach solchen ausländischen Plätzen, in denen kein vom Vorstand anerkannter Verein besteht, sind die Verkaufs normen freigegeben« wird gegen zwei Stimmen angenommen. Herr Kröner: Ich möchte nur noch Vorschlägen, daß Sie sagen statt »in welchen der Verkauf stattfindet«, »in welchen er sein Geschäft betreibt«. Wenn ich von hier nach Berlin verkaufe, so könnte es zweifelhaft sein, wo der Verkauf stattfindet. (Zustimmung.) Herr Naumann: Ich möchte doch nicht unterlassen, noch einmal auf die großen praktischen Schwierigkeiten auf merksam zu machen, die verschiedenen Rabattnormen bei unseren Fakturierungen zu berücksichtigen. Herr Kröner: Sie werden bald einheitlich sein; sie sind schon jetzt durch ganz Deutschland beinahe dieselben. Herr Strauß: Der Beschluß der Delegiertenversammlung muß allgemein angenommen werden. Abstimmung: Zusatz Springer: »Dem Verleger ist es gestattet, in Ausnahmesällen Partieen eines Werkes seines Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften u s. w. zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermittelung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern« wird angenommen. Zu Ziffer 5: Herr Strauß: Ich muß mein Gewissen jedenfalls wahren, diese Fassung anzunehmen; sie geht jedenfalls viel zu weit. Wir sind der Idee des Verlegerzwanges nicht näher getreten; hiermit wird aber gewissermaßen ein Sortimenterzwang eingeführt, d h. der Betreffende wird überhaupt ausgeschlossen von jeder Möglichkeit, Bücher zu bekomme», und ich fürchte, wir gehen da zu weit in Hinsicht auf die Gewcrbefreiheit. Wir können aber etwas anderes thuu. Eine Anzahl Verleger hat die Erklärung abgegeben, daß sie ihren Verlag an die hier bezeichneten Firmen nicht liefern wollen Diese Verleger könnten wir in ihrem Willen schützen, indem wir sagen: solchen Verlag, der gesperrt ist, darf kein anderer liefern. Ich würde es ungefähr so formulieren: »Firmen, welchen nachgewiesen wird, daß sie geflissentlich für ausgeschlossene Mitglieder oder nach der Mit teilung des Vorstandes diesen gleich zu achtenden Nichtmitgliedern den Bezug von Druckerzeugnissen solcher Verleger vermitteln, die durch freiwillige Erklärung sich verpflichtet haben, ihren Verlag an ausgeschlossene Firmen nicht zu liefern, aus dem Börsenverein auszuschließen.« Im übrigen muß ich bekennen, daß ich von meinem Standpunkt als Sortimenter damit ganz zufrieden sein könnte; aber ich habe das Bedenken, daß wir hier zu weit gehen. Herr Kröner: Ich stehe auf dem Standpunkt des Herrn Strauß und teile seine Bedenken, kann mich aber zu seinem Antrag nicht bekennen. Die Fassung ist zu weitläufig, zu unklar, und vor allem: wir haben die Verpflichtungen der Verleger nicht im Statut und können sie nicht hereinbringen. Das ist eine freiwillige Sache, die außerhalb des Statuts erledigt werden muß; und ich wüßte nicht, wie wir auf diese freiwillige Abmachung im Statut zurückkommen können. An dieser Schwierigkeit scheitert es, wenn ich mich auch sachlich Herrn Strauß anschließen würde. Herr Strauß: Ich weiß nicht, Herr Kröner, ob Sie sich erinnern, daß ich als Aufgabe des Vorstands hingestellt hattq, daß er solche freiwillige Erklärungen veranlassen möge. Herr Kröner: Das gehört ja eigentlich auch nicht ins Statut; aber es ließe sich doch darüber reden. Herr Bergstraeßer: Wir haben in unserer ersten Lesung wesentlich auf die Ausführungen des Herrn Müller-Grote hin den Antrag des Herrn Strauß, der dem Vorstand im Statut die Verpflichtung auferlegen will, freiwillige Erklärtingen von den Verlegern entgegenzunehmen in betreff der Lieferung ihres Verlags, abgelehnt Wir haben uns die Schwierigkeit klar gemacht, wenn einmal das Statut, wie es jetzt im großen und ganzen von uns in erster Lesung angenommen ist, besteht, und wir mit einer Minderzahl von Verlegererklärungen hervortreten, weil einzelne vielleicht die Aufforderung nicht beantworten oder aus irgend welcher Ursache nicht Mitwirken, der ganze Eindruck, den das Statut an und für sich macht, wieder verdorben wird. Ich bin deswegen dagegen und halte das auch für die zweite Lesung fest, daß wir diese freiwillige Verpflichtung aufnehmen. W°nn die Notwendig keit vorliegt, können wir es dem Vorstand vindicieren, daß er außerordentliche Maßregeln im Interesse des Buchhandels ergreifen kann; aber solche freiwillige Sachen ins Statut aufzunehmen, halte ich nicht für zulässig Im übrigen ist auch dieser Paragraph eine Schutzbestimmung, die sehr wichtig ist, und ich möchte diese Schutzbestimmung gerade in der vorgeschlagenen Fassung behalten und keinen Unterschied machen zwischen Verlag, der gesperrt, und solchem, der nicht gesperrt ist; denn die Unter>uchung dieser Frage ist eine äußerst schwierige. Und, meine Herren, bedenken Sie nur, wie selten ein solcher Fall vorkommt! Wir haben vielleicht mit einem Schleuderer zu thun und wollen dem die Möglichkeit entziehen, von solchen Leuten, die seither die Einrichtungen und Anstalten des Börsenvereins benutzt haben, den Verlag weiter zu beziehen; da kommen wir viel weiter, wenn wir diesen Paragraph haben, als wenn die Schwierigkeit besteht, die die Fassung Strauß mit sich bringt, zu unterscheiden zwischen gesperrtem Verlag und anderm. Herr Strauß: Ich bin vollständig einverstanden, daß der Paragraph in dieser Fassung ausgenommen wird, wenn Sie das Bedenken nicht teilen. Herr Kröner: Das Bedenken des Herrn Strauß kann ich doch nicht so leicht nehmen. Ich kann mir Wohl denken, daß wir einen Verleger, welcher sagt, er wolle dem Schleuderer seinen Verlag nicht mehr liefern, in der Geltendmachung seines Willens unterstützen. Wenn er aber liefern will — ob wir dann eine Statutenbestimmung machen könne», welche das ausschließt, das ist mir zweifelhaft. Es wäre recht und billig, daß wir es thun; aber ob uns nicht gesetzliche Hindernisse im Wege stehen? Herr Bergstraeßer: Es handelt sich nicht darum,, einem Verleger einen Zwang aufzuerlegen, sondern es handelt sich darum, daß irgend ein Buchhändler einen fremden Verlag, der ihn gar nichts angeht, einem Manne, der entweder suspen diert ist von der Benutzung der Anstalten oder ausgeschlossen von derselben, gewissermaßen eine Brücke schlägt. Darum handelt es sich Ich habe mit Vorbedacht hineingebracht: »von der Benützung der Einrichtungen und Anstalten des Börsenvereins ausgeschlossen«. Herr Brockhaus: Ich glaube, ich treffe vollständig, was Herr Strauß haben will, und treffe die Bedenken des Herrn Kröner, die ich schon in erster Lesung anerkannt habe. Es handelt sich nach meiner Ansicht weniger um die juristische Zulässigkeit,
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