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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1887
- Sprache
- Deutsch
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Hk 214, 16 September 1887. 4351 Amtlichem Teil. glieder des Börsenvereins zu werden, namentlich, weil dabei auch viele Persönlichkeiten in Frage kommen könnten, an deren Mitgliedschaft dem Börscnverein wenig liegen würde, aber cs scheint mir angemessen, von denen, welche nicht Mitglieder unseres Vereins sind, seine Anstalten aber benützen wollen, zu verlangen, daß sie, abgesehen von den persönlichen Leistungen der Mitglieder an den Verein, dieselben Pflichten übernehmen, welchen sich die Mit glieder unterworfen haben. Ich würde dann ferner Wert darauf legen, daß diese Nichtmitgtieder diese ihre Ver pflichtung ausdrücklich schriftlich abzugeben haben: erstens würde dadurch für Rechtsstreitigkeiten die verbindliche Giltigkeit der vom Börsenverein aufgestellten Rechtsnormen anerkannt sein, und zweitens würden sich weniger Leute finden, welche gesperrten Schleuderern u, s. w. als Helfershelfer zu dienen bereit sind oder denselben ihre Namen als Strohmänner zur Verfügung stellen, um Firmen zu begründen, welche lediglich den Zweck haben, den Bedarf einer gesperrten Handlung auf ihren Namen zu verschaffen. Gegenwärtig können sich derartige Helfers helfer immer noch hinter allerlei Ausflüchte verschanzen, z. B. daß sie das Vorgehen des Börsenvereins gegen die Schleuderer für ungerechtfertigt halten, oder daß sie von der Sperrung gewisser Firmen keine Kenntnis hätten u. s. w.; wer dagegen die von mir verlangte Verpflichtung unterschreibt und dann dennoch bewnßterweise gegen dieselbe handelt, der schließt sich damit selbst aus der anständigen Gesellschaft aus.« Mit Ausnahme des Herrn Springer sind also alle Mitglieder des Ausschusses dafür, die Bekämpfung der Schlenderei in das Statut aufzunehmen. Während aber Herr Kröner in dem H 3 Pflichten der Mitglieder Absatz 4 festgehalten haben will, daß bei Verkäufen an das Publikum die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise oder aber diejenigen Rabattnormcn einzuhalten sind, welche von dem Lokal- oder Provinzialverein (Kreisverein), in dessen Bezirk der Verkauf stattfindet, unter Genehmigung des Börsenvereins- Vorstandes festgestellt sind, beantragen u. Herr Francke: dem Publikum keinen Rabatt zu geben. Nur bei Barzahlung oder bei einer Jahresrechnung von mindestens 50 darf ein Skonto bis zu 5HH gewährt werden. Herr Francke motiviert diesen Vorschlag wie folgt: »So sehr es mir widerstrebt, weiter zu gehen, als es unser verehrter Herr Vorsteher in seiner Kantate-Rede als ratsam bezeichnet^ so halte ich es doch für meine Pflicht, die grundsätzliche Abschaffung des Rabatts an dieser Stelle zu beantragen. Daß ich damit nichts Ungeheuerliches verlange, das beweist die nun bald vierzigjährige Durchführung dieses Grundsatzes im Schweizerischen Buchhändlerverein, dessen Solidität und Blüte in engem Zusammenhang mit dem Festhalten an seinen Statuten steht. Eine Schwierigkeit, neu sich Etablierende zum Beitritt zu veranlassen, hat sich fast nie gezeigt; im Gegenteil, es ist für jeden selbstverständlich, sich sogleich zur Aufnahme zu melden, sofern er überhaupt beabsichtigt schweizerische Litteratur zu führen. Eine Ausnahme bilden einzig zwei Geschäfte, die sich die Hände frei halten wollten, deutschen Verlag zu Schleuderpreisen zu verkaufen. Natürlich würde diesen das Hand werk gelegt werden, wenn eine der schweizerischen ähntiche Norm auch in Deutschland Giltigkeit erlangt. Ebenso würde der Schweizerische Buchhändlerverein den Rabatt, welchen er hat gestatten müssen, um den besonders auf unsere Studenten und Professoren unternommenen Schleudcrangriffen aus dem Deutschen Reich begegnen zu können, wieder aufheben. (In Parenthese will ich dazu bemerken, daß dieser Rabatt nach deutschem Tarif überhaupt kaum Rabatt genannt werden kann, da wir ja vermöge der Umrechnung in Francs erst nahezu 7 Prozent aufschlagen.) Wenn ich nun die Aufnahme des Prinzips der Rabattabschaffung in das Statut beantrage, anstatt die Fest stellung dieses Grundsatzes einer später abzuschtießenden, freiwilligen Übereinkunft zu überlassen, so entspringt dieses Vorgehen der Befürchtung, daß mit einer Verschiebung des letzten, entscheidenden Schrittes aus eine spätere Zeit, auf eine neue Beschlußfassung, wir jetzt die Hauptsache, die Lahmlegung der Schleuderei nicht zustande bringen würden. Das großartige Wachsen der von Rheinland-Westfalen ausgegangenen Bewegung zeigt, daß der Sortiments buchhandel sein Heil in der Annahme der Rabattreduktion (oder, wie man es, glaube ich, richtiger nennt: Rabatt abschaffung und Gewährung eines Skontos) erblickt. Machen wir die bis jetzt nur für gewisse Bezirke geltenden Konventionen zum Gesetz für alle, schützen wir die auch auf engem Wirkungskreis mutig Vorgehenden, wie z. B. jetzt die Jenenser I« b. Herr Strauß: »Im geschäftlichen Verkehre mit dem Publikum innerhalb Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sind die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten und darf ein Rabattabzug oder eine dem gleichkommende Vergünstigung unter keinen Umständen gewährt werden. Dagegen darf dem Publikum bei Barkäufen auf Verlangen ein Skonto bis zu höchstens 5°/o in Abzug gebracht werden. Ein gleicher Abzug darf stattfinden bei halbjährigen Rechnungen, wenn solche pünktlich bezahlt werden. Zeitschriften sind von jedem Abzug ausgeschlossen. Einer Preisbeschränkung beim Verkaufe ans Publikum unterliegen nicht antiquarische Werke, als Restauflagen von den Verlegern im Ramsch verkaufte Artikel und endlich ältere Werke (drei Jahre nach dem Erscheinen der letzten Auflage), deren Preisbestimmung seitens der betr. Verleger, laut öffentlicher Bekanntmachung im Börsenblatt, ausdrücklich dem Sortimentshandel freigegeben ist.« o. Herr Koebner: »Hierbei wäre allerdings zu erwägen, ob es sich nicht vielleicht empfehlen würde, in das Statut überhaupt nur die Bekämpfung der Schleuderei als Prinzip aufzunehmen und alle Detailbestimmungen in eine besondere »Ordnung« zusammcnzufassen, welche von der Hauptversammlung durch einfachen Beschluß wieder abgeändert werden kann. Es ist möglich, daß sich in Bezug auf die Schleuderet und ihre Bekämpfung sehr bald wieder neue Gesichtspunkte, wenn auch von untergeordneter Bedeutung, ergeben können, welche wiederum eine Abänderung der einschlägigen Bestimmungen wünschenswert erscheinen lassen. Hierfür ist der Weg der Statutenänderung ein ziemlich beschwerlicher, und dürfte es überhaupt nicht angenehm sein, in kürzeren Fristen immer wieder neue Statutenänderungen vornehmen zu müssen.« ck. Herr Brockhaus: »Im geschäftlichen Verkehr mit dem Publikum bei neuen Publikationen die von den Ver legern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten und dem Publikum in keinerlei Form mehr Rabatt zu gewähren, 624 *
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