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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1887
- Sprache
- Deutsch
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4552 Amtlicher Teil. 214, 16. September IW'/. als von dem Lokal-, Kreis- oder Provinzialoerein, in dessen Gebiet er sein Geschäft betreibt, unter Genehmigung des Börsenvereins-Vorstandes gestattet worden ist. Außerdem hinzuzufügen: Die Festhaltung der Ladenpreise resp. der Rabattnormen bezieht sich auch auf solche ältere Publikationen, deren Ladenpreis noch zu Recht besteht, nicht aber auf einzelne antiquarische und als solche ausdrücklich zu bezeichnende Exemplare alter oder neuer Publikationen. Von den Verlagsbuchhändlern wird erwartet, daß sie eigene und fremde Publikationen, wenn überhaupt, aü das Publikum nur zum Ladenpreise ohne Rabatt liefern. Oder: Von den Verlagsbuchhändlern wird erwartet, daß sie sich in Bezug auf direkte Lieferungen an das Publikum den für die Sortimentshandlungen geltenden Rabattbestimmungen unterwerfen.« Bei 8 13., Organe des Vereins, hatte Herr Kröner vorgeschlagen zu setzen: ck. Die Lokal- und Provinzialoereine (Kreisvereine), Verlegervereine und der Leipziger Kommissionärvercin, wofern deren vom Börsenvereins-Vorstande genehmigte Statuten die Bestimmung enthalten, daß nur Mitglieder des Börsen vereins Mitglieder der betreffenden Vereine sein können. Herr Strauß beantragt zwischen die Worte Börsenvereins und Mitglieder das Wort »ordentliche« einzusetzen und motiviert dies wie folgt: »dIL. Für alle Lokalvereine in der obigen Fassung sehr bedenkliche Bestimmung. Die Lokalvereine müssen alle und gerade auch die kleinsten Firmen am Orte in sich aufnehmen. Die Kleinen aber bedürfen zum Teil des Börsenvereins nicht und werden den künftigen, jedenfalls hoch bemessenen Jahresbeitrag des Börsen vereins scheuen! Befürworte demnach einen Unterschied zwischen ordentlichen (dem Börsenverein ungehörigen und wahlberechtigten) Mitgliedern und außerordentlichen zu statuieren.« Herr Brockhaus giebt diesem Absatz folgende Fassung: ck. Die Lokal-, Kreis- und Provinzialvereine, Verlegervereine und der Leipziger Kommissionärverein, wofern deren vom Börsenvereins-Vorstande genehmigte Statuten die Bestimmung enthalten, daß die Mitglieder der betreffen den Vereine gleichzeitig Mitglieder des Börsenvereins werden müssen. (8 4 9. ff.) und Herr Koebner will hinter Kreisvereinc den Vorstand des Verbands und die Delegicrtenversammlung gesetzt haben. Das Recht der Übertragung der Stimmen an Stellvertreter, 8 19 des geltenden Statuts, ist sehr verschiedenartig behandelt worden. Während der Krönersche Vorschlag an der seitherigen Übung mit der Einschränkung festhält, daß ein Mit glied seine Stimme nur auf ein Mitglied desselben Orts- oder Kreisvereins übertragen könne, beantragen a. Herr Brockhans: Mitglieder eines von dem Börsenvereins-Vorstande anerkannten Vereins können ihre Stimmen auf Mitglieder des betreffenden Vereins übertragen bei allen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen, mit Ausnahme der Beschlußfassung über beanstandete oder verweigerte Aufnahme, sowie über Ausschließung eines Mitgliedes und die Wiederaufnahme eines Ausgeschlossenen (8 14, 1); etwaige Beschwerden gegen den Vorstand und die Ausschüsse (8 14, 5); über Abänderung des Statuts oder die etwaige Aufhebung des Börsenvereins (8 14b), doch müssen die ausdrücklich darauf gerichteten Vollmachten tags vor der Haupt versammlung dem Central-Bureau zur Prüfung und Mitteilung an den Vorsitzenden des Wahlausschusses übergeben werden. Kein Stellvertreter kann mehr als sechs Abwesende vertreten. Persönlich am Orte der Hauptversammlung anwesende Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch Stellvertreter abstimmen. Wenn Anträge, die auf der Tagesordnung stehen, durch Abänderungsvorschläge wesentlich geändert werden, kann eine Stellvertretung nicht stattfinden. b. Herr Springer: Übertragung der Stimmen an Stellvertreter ist bei Abstimmungen nicht gestattet; o. Herr Mühlbrecht billigt die Übertragung der Stimmen nur bei Wahlen; ck. Herr Francke, Herr Koebner, Herr Lampart, Herr Strauß wollen die Übertragung der Stimmen auch bei der Beschlußfassung über Änderung des Statuts; e. Herr Francke und Herr Koebner sind gegen die Beschränkung der Stellvertretung auf Mitglieder des eigenen Orts- oder Kreisvereins. Was die Zahl der Stimmen anbelangt, die von einem Stellvertreter übernommen werden können, so hat sich der Krönersche Vorschlag an die geltende Bestimmung gehalten. Ebenso der Antrag des Herrn Brockhaus. Herr Francke will die Zahl der Stimmvertretungen für große, noch zu präzisierende Entfernungen von Leipzig auf 25 Stimmen festsetzen, Herr Lam part auf 20; Herr Strauß will die Zahl überhaupt nicht beschränkt wissen. Ünter den Ausschüssen hat der neu zu bildende Vereinsausschuß verschiedene Anträge hervorgerufen. Zunächst beantragen mehrere Mitglieder, denselben aus 9 Mitgliedern bestehen zu lassen, und zwar aus 4 Vertretern der Lokal- und Provinzialvereine (Kreisvereine), 4 Vertretern der Verlegervereine, 1 Vertreter des Leipziger Kommissionärvereins. Herr Kröner hat diesen Antrag angenommen. Ferner hat Herr Strauß beantragt, dem Vereinsausschuß folgende Stellung zu geben: 8 39. Der Vereinsauschuß bildet die ständige Vertretung der vom Börsenvereine anerkannten buchhändlerischen Einzelvereine. Seiner Behandlung und Beschlußfassung unterliegen u. a. die Prüfung zweifelhafter Aufnahme gesuche, sowie alle Fälle, in denen das Ausschließungsverfahren nach 8 d und 10 vorgesehen ist. Er hat über wichtige Angelegenheiten auf Befragen des Vorstandes sein Gutachten abzugeben. Der Vereinsausschuß tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen. Diese Einladung hat nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal zu erfolgen und ferner, wenn wenigstens 3 Mitglieder des Vcreinsausschusses die Einladung beantragen. Wie Sie aus meinem Ihnen gedruckt vorliegenden Bericht ersehen, hat Herr Kröner sich einverstanden erklärt mit der Fassung des Herrn Strauß bis zur Zeile 6 von oben mit dem Zusatz »oder die Hilfe der dem Vorstande freiwillig ver pflichteten Verleger gegen Nichtvereinsmitglieder (8 24, Absatz 8) anzurusen ist. Er hat etwaige Beschwerden der Mitglieder (siehe Brockhaus 8 37, Absatz 2) rc. zur Entscheidung vorzulegen. Er hat über wichtige Angelegenheiten (siehe Strauß 8 39) rc. zu beantragen.«
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