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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1887
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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214, 16. September 1887. Amtlicher Teil. 4555 Publikum hat aber einmal ein gewisses Vertrauen zu dem Verleger. Was dem Sortimenter also gestattet ist, muß dem Verleger auch erlaubt sein, zumal oftmals gar kein vermittelnder Sortimentsbuchhäudler vorhanden ist. Herr Francke: Meine Herren, wollen Sie mir gestatten, daß ich Ihnen die Motivierung vorlese, welche ich meinem Antrag gegeben habe. (Siehe oben im Bericht des Schriftführers.) Auch die Annahme des Antrags Limbarth in der Delegiertenversammlung: »Einschränkung des den Wiederverkäufern zu gewährenden Rabatts < darf ich wohl zur Unterstützung meines Antrags anführen. Der Einwurf unsres Herrn Vorstehers — siebentlctzter Absatz seiner Rede — daß ein außerhalb des Börsenvcreins stehender Verleger sich seine eignen Agenten schaffen und damit einen neuen Sortimenterstand Hervorrufen würde, trifft meinen Vorschlag nicht, da ja der Börsenvereins-Sortimenter nicht gebunden wäre, nur von Börsenvereinsmitglicdern zu beziehen und somit der draußen stehende Verleger sich lieber dieser leistungsfähigen Organisation bedienen, als neue, dem littcraturcmpfänglichcn Publikum fremde Agenten suchen würde. Auch für diese Vorgänge können Beispiele aus dem schweizerischen Buchhandel beigebracht werden. Ferner betone ich, daß die Statuten des Schweizerischen Buchhändlervereins von seinen Mitgliedern durchaus nicht als ein lästiger Zwang, sondern als das Produkt einer natürlichen, unseren eignen Wünschen und Bedürfnissen entspringenden Entwickelung empfunden werden. Ich erlaube mir dem hinzuzufügen: wenn zunächst der Einwurf gemacht werden sollte, daß etwas in dem kleinen Bereich der Schweiz durchführbar wäre, was für Deutschland nicht möglich wäre, so möchte ich darauf Hinweisen, daß ganz Deutschland ja in Kreis- und Provinzialverbände eingeteilt ist, die gar nicht größer sind als der Schweizer Buchhäiidlervcrein, daß uns also eine Kontrolle zur richtigen Handhabung und Durchführung der Statuten in den Vorständen der verschiedenen Vereine zur Hand wäre und daß als Zentralorgan über dem Ganzen der Börsen-Vereinsvorstand stehen würde. In dieser Hinsicht sehe ich keine Schwierigkeiten. Wenn ferner gesagt wird, daß man mit den örtlich verschiedenen Verhältnissen rechnen müßte, daß es etwas ganz Verschiedenes sei, ob man in Rheinland-Westfalen oder in Leipzig oder Berlin ver kauft, so glaube ich dem entgegenhalten zu dürfen, daß das nur von den Buchhändlern selbst geschaffene Verschiedenheiten sind. Woher rührt der Rabatt in Leipzig und Berlin? Nicht von dem Publikum, sondern von den Offerten der Schlcuderer, die sich hier aufgethan haben, um mit Benutzung der günstigen Verhältnisse in Leipzig und Berlin den andern Buchhandel zu schädigen und ihm seine bisherigen Kunden abzunehmen Wenn man sagt: wir wollen das den Provinzialverbänden überlassen, und wenn dann in den verschiedenen Bezirken wieder verschiedene Normen eingeführt werden, so halte ich das für eine halbe Maßregel, die nicht erreichen wird, was wir bezwecken. Wenn der Buchhändler in Breslau, in Königsberg, in Leipzig, in Berlin sagen kann: hier siehst du es schwarz auf weiß: im Deutschen Reich wird kein Rabatt gegeben, nur ein Diskont von ö"/, bei Bar zahlung, so wird der betreffende Kunde sich fügen müssen, wenn es selbst eine hohe Regierung ist. Die Regierungen beanspruchen nur deswegen Rabatt, weil er ihnen offeriert worden ist. Weshalb verlangen die Regierungen nicht bei allen Submissionen, bei allen Ausschreibungen, bei irgend einer beliebigen Lieferung auch von den betreffenden Fabrikanten und Kaufleuten einen Rabatt von 20 und 25°/g? Weil ihnen von dort aus kein solcher Rabatt offeriert wird. Ich glaube, wenn wir künftig einem der artigen Verlangen mit der Erklärung entgegentreten können: es ist jetzt Gesetz im deutschen Buchhandel, keinen Rabatt mehr zu geben, so werden auch die Regierungen und Oberrechnungskammern sich dem fügen müssen. Wenn das Deutsche Reich ein gemeinsames Strafgesetzbuch hat, wenn es ein gemeinsames Civilgesetzbuch erhalten wird, wo ganz andere Verschiedenheiten und Jahrhunderte alte Rechte zu berücksichtigen waren, sollte es da nicht möglich sein, dem Buchhandel ein Gesetz zu geben, unter welchem zu leben unfern Mitgliedern keine Strafe, sondern das Mittel zu Blüte und Wohlstand sein würde? Was steht dem denn entgegen? Der Einwurf, daß das Publikum und besonders die Behörden den Rabatt gewohnt seien und auf dessen Gewährung bestehen; dem gegenüber sei ein Provinzialvcrbaud zu schwach. Wenn man aber auf ein für den ganzen Bereich des Börsenvereins gütiges Gesetz Hinweisen kann, so Ivird das Publikum sich fügen müssen. Was dann den Einwurf des Herrn Mühlbrecht betrifft, daß wir Hand in Hand mit den Musikalienhändlern gehen müssen, so weise ich darauf hin, daß die Musikalienhändler ja in unseren Spuren sich bewegen und einige Schritte hinter uns ziehen, daß sie es aber jedenfalls nur begrüßen werden, wenn der Börsenverein in dieser Weise vorangeht. Herr Bergstraeßer: Ich halte es nicht für möglich, für den Verlag besondere Bestimmungen zu treffen. Mit dem Moment, wo der Verleger Sortiment an das Publikum liefert, wird er Sortimenter, und eine Beschränkung dem Verleger aufzuerlcgen, daß er überhaupt seinen Verlag als Sortimenter an das Publikum liefert, halte ich für ganz undenkbar. Es können Fälle eiutretcn, wo der Verleger gar nicht anders kann, als seinen Verlag als Sortimenter an das Publikrim zu liefern. Was nun die Einbeziehung einer bestimmten Rabattziffer in das Statut selbst anlangt, oder eines Skontos, so wäre das ja das Ideal, das wir gewiß lebhaft begrüßen würden. Allein ich bin auch der Ansicht, daß dem zunächst noch bedeutende Schwierigkeiten sich gegenüber stellen. Es ist ja wohl möglich, daß bei den Bestrebungen der Regierungen in Deutschland, das solide Geschäft zu schützen, solche Bestimmungen, wenn wir sie im Statut träfen, auch von den Regierungen respektiert würden. Aber für ganz unmöglich halte ich, d ß wir mit dieser Bestimmung auch dem Statut sofort die nötige Wirksamkeit verleihen. Wie hier heute morgen noch die Berliner Verhältnisse geschildert wurden, kann ich mich nicht auf den Standpunkt der Herren Strauß und Francke stellen, daß wir mit einer Hereinziehung der Rabatt- oder Skontoziffer von heute auf morgen die Verhältnisse ändern können. Ich glaube deshalb, daß der Vorschlag, den Herr Koebner gemacht hat, daß der Vorstand diese Dinge, wie seither der Siebenerkommission, demnächst dem Ausschuß überweisen soll, daß das das einzig richtige ist. Es ist bekannt, daß man nicht alles auf einmal erreichen kann. Wir haben vieles nach und nach erreicht und werden wohl auch auf dem Wege allmählichen Fortschreitens zu dem Ladenpreis kommen. Herr Kröner: Ich möchte nur ganz kurz die Voraussetzung des Herrn Kollegen Bergstraeßer bestätigen, daß ich es als selbstverständlich annchme, daß die Verpflichtungen bei Verkäufen an das Publikum die Verleger gerade so treffen wie die Sortimenter. Es ist ja in H 3 ausgenommen: Pflichten der Mitglieder, nicht Pflichten der Sortimenter. Es ist also gar nicht nötig, daß wir für die Verleger noch einen besonderen Paragraphen haben. Herr Koebner: Ich möchte im Anschluß an das, was Herr Bergstraeßer soeben gesagt hat, befürworten, nicht die Krönerschen Anträge pure hereinzusetzen, sondern in tz 3 nur die Verpflichtung aufzunchmen, die Bestimmungen, welche voni Börsenverein gegen die Schleuderei erlassen sind, pünktlich zu befolgen, und also dann neben den Statuten eine besondere Ordnung
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