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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1887
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- 1887-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1887
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- Deutsch
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189, 17. August 1887. Nichtamtlicher Teil. 4063 ankläger in der angegebenen Frist »darüber«, sohin über die strafbare Handlung, nicht Klage geführt hat, als rechtsirrtümlich bezeichnet werden, weil Gegenstand des restringierten Klagebegchrens nicht der Nachdruck selbst, von dem der Privatankläger nach den thatsächlichen Feststellungen bereits im Monate März 1885 Kennt nis erlangt hatte, sondern die erst am 3. Juli und 6. August 1K85 existent gewordenen Verkaufsakte, welche eine neue Rechtsverletzung bewirkten und daher dem Verletzten ein neues Klagcrecht ein- räumten, waren, von diesen aber der Privatkläger im Monate März 1885 und den hierauf folgenden sechs Wochen offenbar keine Wissenschaft haben konnte, die Strafanzeige hingegen bereits am 8. August 1885, daher innerhalb der Präklusionsfrist, überreicht wurde, und weil die Bezeichnung eines bestimmten Thäters, welche häufig ohne gerichtliche Nachforschungen nicht möglich ist, vom Gesetze, wie oben gezeigt wurde, nicht gefordert wird, sohin auch eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung desselben, wie vor liegend, statt Josef R, Vilimck jun,, Josef R, Vilimek, dem Privat kläger das Klagerecht nicht benehmen kann, zumal diese Strafanzeige auch das Begehren um Ausforschung der übrigen, am Delikte be teiligten Personen enthielt, der Privatankläger erst aus der unterm 10. Oktober 1885 Z. 23 068 abgeschlossenen Voruntersuchung von dem diesfälligen Verschulden des Angeklagten Kenntnis erhielt und sofort am 16. Oktober 1885, Z. 30 249 weitere Erhebungen auch gegen Joses R. Vilimek jun. beantragte. Der Nichtigkeitsgrund der Z. 9b des tz 281 der Str.-P.-O. liegt sohin vor, und deshalb war das angefochtene Urteil, in wie weit es von der Nichtigkeit berührt wird, nach § 288 Abs. 3 Str.-P.-O. als nichtig zu beheben. Die Feststellungen des Erkenntnisgerichtes, der Angeklagte habe mit Erzeugnissen der unbefugten Nachbildung der in den im Urteile angeführten Nummern der Wochenschrift »Fliegende Blätter« enthaltenen Bilder, welche ein artistisches Eigentum der Firma »Braun L Schneider« in München sind, durch Verkauf der Druckwerke »Xatsnäär buworistiolc^ob tistii na roll 1885« und »Läbavuiü lcalsnäurs brnnormtioü^ell tistii na roll 1885« am 3. Juli und 6. August 1885, wissentlich Handel getrieben, ermög lichen dem Kassationshofe — nach Erledigung der im obigen Urteile offen gebliebenen Rechtsfragen — in der Sache selbst zu erkennen. Zu diesen gehört vorerst die Frage über den durch abweisendes Zwischenerkenntnis erledigten, vom Verteidiger auf Grund der angeblich mangelnden Legitimation des bei der am 9. Dezember 1886 abgehaltenen Hauptverhandlung für den Privatankläger eintretenden Vertreters, Or. Jaques, gestellten Antrag auf Frei sprechung des Angeklagten nach tz 46, Abs. 3 und tz 259, Z. 2 Str.-P.-O. In der Erörterung, ob die Vollmacht des vr. Jaques der Strafanzeige äs prass. 8. August 1885, Z. 23068 zugleich mit der als Beilage Ls bezeichneten Substitutionsvollmacht desselben für Or. Tragy beigelegt und mit den übrigen Beilagen, unter Aus- behaltung lediglich der Substitutionsvollmacht, zur Rückstellung an den Substitutionsbevollmächtigten Or. Tragy gelangte, ist des halb nicht einzugehen, weil die Bevollmächtigung, bei dem Abgänge einer diesfalls maßgebenden Bestimmung der Strafprozeßord nung, nicht bloß durch eine förmliche Vollmachtsurkunde, sondern auch auf andere Art ausgewiesen werden kann, vorliegend aber die zu den Akten gebrachte, dem Or. Jaques bereits unterm 15. Juli 1885, sohin vor erstatteter Strafanzeige, erteilte Voll macht des Julius Schneider, sowie die von ihm bei der Haupt verhandlung am 9. Dezember 1886 vorgelegten Briefe der Firma »Braun L Schneider«, ääo. München 20. September 1886 und 7. Dezember 1886 (V, und ^ aä No. ä. 63 ll. li. 30), über die erfolgte Bevollmächtigung zur Einleitung des Strafverfahrens und Vertretung der Privatanklage jeden gegründeten Zweifel aus schließen. Die ausgewiesene Bevollmächtigung des Or. Jaques läßt auch den weiteren, durch abweisendes Zwischenerkenntnis er ledigten Antrag der Verteidigung auf Vorladung von Sachverstän digen im Schreibfache zur Führung des Beweises, daß die in dieser Strafsache überreichten Eingaben von dem Privatankläger nicht gefertigt worden sind, als unerheblich erscheinen, die Abweisung dieser beiden Anträge erfolgte daher nicht auf die im tz 281 Z. 4 Str.-P.-O. vorgesehene Weise, und deshalb besteht auch die von der Verteidigung behauptete Nichtigkeit nicht. Die auf einem ethischen Momente beruhende Prohibitivnorm des K 25 Str.-P-O., wenn sie auch verletzt worden sein sollte, be wirkt für den Thäter nicht Straflosigkeit. > Zum Schutze gegen die Nachbildung eines Kunstwerkes bedarf es nur dann des im tz 10 des kaiserlichen Patentes vom 19. Ok tober 1846 No. 992 ä. 0. 8. vorgesehenen Vorbehaltes, wenn die Veröffentlichung des Werkes in anderer Weise als durch Ver vielfältigung erfolgt, weil ein Recht, welches ausgeübt wird, nicht Vorbehalten werden muß, und die gesetzliche Verpflichtung, den Vorbehalt der Vervielfältigung innerhalb von zwei Jahren in Ausführung zu bringen, bei sonstiger Unwirksamkeit des Vor behaltes, sich nur auf jene Fälle bezieht, in welchen die Verviel fältigung nicht ohnehin bereits stattgefunden hat. Der von der Verteidigung, unter Berufung auf tz 3 Absatz 3 des eit. Patentes, diesbezüglich geltend gemachte Einwand, ist deshalb nicht zu treffend, weil diese Gesetzesstelle gegenüber dem das Rechtsverhält nis bei Veröffentlichung des Kunstwerkes regelnden tz 10 des eit. Patentes nur die Bestimmung trifft, daß der Autor und sein Rechts nachfolger durch Vervielfältigung seines Werkes seines Autor rechtes nicht verlustig wird, indem jedes der vervielfältigten Exem plare dritten Personen gegenüber als Original gilt, hierdurch aber gerade in eminenter Weise die Rechte des Urhebers geschützt erscheinen. Der vom Angeklagten behauptete, bei der Hauptverhandlung aus einer von Rechtsverstäudigen erhaltenen, unrichtigen Rechts belehrung, in der Nichtigkeitsbeschwerde dagegen aus der Un kenntnis des Reciprocitätsverhältniffes und der deutschen Gesetz gebung abgeleitete Irrtum in Thatsachen stellt sich, abgesehen davon, daß die Frage, chb unsere Gesetzgebung in einem bestimmten Falle Reciprocität anerkenne, nach inländischem Rechte zu lösen ist, nur als ein Rechtsirrtnm dar, weil, wie oben gezeigt, nicht ein aus ländisches Gesetz auf Grund der Reciprocität, sondern ausschließlich inländisches Recht zur Anwendung gelangt, weil der Nachdruck eine als Unrecht allgemein anerkannte Handlung ist, und der An geklagte nach seinem Gewerbe verpflichtet war, die hierüber bestehenden Verordnungen zu kennen, und deshalb sich auf den Strafausschließungsgrund des tz 2 lit. s Str.-G. (tz 233 Str.-G.) mit Grund nicht berufen kann. Der von der Verteidigung schließlich geltend gemachte Ein wand, daß das Delikt des Z 467 Str.-G. nur in der Nachbildung bestehe, der Händler nur Mitschuldiger sec, die Mitschuld aber entfalle, sobald die Anklage wegen Nachbildung zurückgezogen worden ist, entbehrt gleichfalls der gesetzlichen Begründung, weil das Gesetz den wissentlichen Handel mit unbefugt nachgedruckten Erzeugnissen als eine selbständige, das Vergehen nach seinen gesetzlichen Begriffsbestimmungen begründende Handlung erklärt, hiermit aber auch die Widerlegung der aus dem Verhältnisse der Mitschuld zur That abgeleiteten, an sich unrichtigen Folgerung entfällt. Da nun die oben angeführten Feststellungen des Erkenntnis gerichtes den objektiven und subjektiven Thatbestand des Vergehens nach H 467 Str.-G. verkörpern, und die von der Verteidigung in rechtlicher Beziehung erhobenen Einwendungen widerlegt sind, war der Angeklagte des ihm zur Last gelegten Vergehens schuldig zu erkennen. Bei Bemessung der Strafe nach tz 467 Str.-G. fand der Kassationshof als erschwerend: die Größe der Auflage der nach- gcdruckten Erzeugnisse (5000 Stück) und die Fortsetzung der straf baren Handlung, als mildernd den früher unbescholtenen Wandel und daß kein erheblicher Schaden entstanden ist, und hat hiernach dem Angeklagten eine Geldstrafe im Betrage von einhundert 557*
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