Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18870824
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188708241
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18870824
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1887
- Monat1887-08
- Tag1887-08-24
- Monat1887-08
- Jahr1887
-
4165
-
4166
-
4167
-
4168
-
4169
-
4170
-
4171
-
4172
-
4173
-
4174
-
4175
-
4176
-
4177
-
4178
-
4179
-
4180
-
4181
-
4182
-
4183
-
4184
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4166 Nichtamtlicher Teil. ISS, 24. August 1887. auch ohne dieses genießen. Die geringen Vorrechte der Mitglieder, wie z. B, Benutzung des Börsenblattes zu Vorzugspreisen, sind so geringfügig, daß dieselben für weitaus den größten Teil der Nicht- mitglieder überhaupt gar nicht in Frage kommen oder zuni Beitritt verlocken können. Es erscheint deshalb durchaus gerechtfertigt, daß jeder Buchhändler, welcher die Vorteile des Börsenvereins genießen will, auch die Pflichten desselben mit übernehmen, das heißt die Mitgliedschaft erwerben muß. Es wird andererseits dem Börsen verein dadurch eine sichere Handhabe geboten, die strikte Durch führung seiner Satzungen zu bewirken, was andernfalls nicht unbe dingt möglich sein wird. Die Berechtigung des Vorstandes, eine nachgesnchtc Mitgliedschaft bei vorliegenden triftigen Gründen zu verweigern, bleibt ihm dennoch nnbcnommen. tz 2. Pos. 2. Für die Bezeichnung »Zeitnngsverleger« ist die bestimmtere Form »Zeitschriftenverleger« zu wählen. Begründung. — Unter Zeitungsverleger versteht man gemeiniglich die Besitzer politischer und solcher Zeitungen, welche dem Buchhandel an sich durchaus ferne stehen. Es ist unnötig, daß diese Herren, welche zum Teil jetzt in Schulz' Adreßbuch figurieren, in die Angelegenheiten des Buchhandels hineingezogen werden, um die Vorteile seiner Einrichtungen nötigenfalls zu genießen, während er ihnen im allgemeinen durchaus gleichgültig ist. Die Bezeichnung Zeitschristenverleger ist eine präciscre, jedem Buchhändler verständ lichere. 8 2. Pos. 5. Das Eintrittsgeld für den Börsenverein ist in Rücksicht auf den nach 8 2. Pos. 1. vorgeschriebenen Zwang mög lichst gering zu bemessen. Begründung. — Durch eine pflichtmäßige Mitgliedschaft ist es dem Börsenverein möglich, die Eintrittsgelder so gering zu nor mieren, daß es für niemand ein bedenkenswertes Opfer sein wird, dieselbe zu erwerben; daneben wird diese Maßregel für den Börsen verein selbst ein pekuniärer Erfolg sein. 8 3. Pos. 6. Verlegern ist cs in Ausnahmefällen gestattet, größere Partieen eines Werkes ihres Verlages auch in Vereins bezirken an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu ermäßigten Preisen durch Vermittelung einer Sortiments buchhandlung zu liefern, sofern eine solche sich am Wohnort des Bestellers befindet; doch dürfen die Preise nicht niedriger sein als der Buchhändler-Nettopreis. Begründung. — In einem Ausnahmefall wie dem oben erwähnten, wo der Verleger mit dem Publikum in direkten Verkehr tritt und bei Massenbezügen zu Preisen liefert, die auf dem gewöhn lichen Wege durch den Sortimentsbuchhandel nicht haltbar sind, ist es doch wohl angezeigt, diesen Ausnahmepreis nicht unter den Sor timenter-Nettopreis zu normieren. Es ist dos eine so geringe Rück sicht, welche der Sortimenter für die Mühe und den Verdruß, denen er sich für das Bekanntwerden der litterarischen Neuigkeiten im In teresse der Verleger jahraus, jahrein unterzieht, wohl beanspruchen kenn und durch welche dem Verleger keinerlei Schaden erwächst. Auch kann der Anspruch auf Vermittlung durch den Sortiments buchhandel nur ein gerechtfertigter sein, der geeignet ist, das Ansehen des Sortimentsbuchhandels gegenüber dem tausenden Publikum auf dem Status guo zu erhalten, den er beanspruchen muß. Der Sorti menter verlangt durch eine solche Vermittlung gewiß kein Geschäft zu machen; es kann ihm dem Publikum gegenüber aber nicht einerlei sein, von seiten der Verleger in offenkundiger Weise umgangen zu werden. tz 4. Pos. 4. Kein Kommissionär oder in Leipzig ansässiger Buchhändler darf die Einrichtungen des Börsenvereins für einen Buchhändler benutzen, der nicht Mitglied des Vereins ist. ß 4. Schlußsatz, betr. Benutzung der Einrichtungen des Börsenvereins durch Nichtmitglieder ist mit Bezug auf 8 2. Pos. l. zu verwerfen. Begründung. — Diese 88 ergeben sich von selbst aus dem oben erörterten 8 Pos. l, betr. zwangsweiser Mitgliedschaft. 8 14. Eine ordentliche Hauptversammlung muß mindestens alle 3 Jahre außerhalb Leipzigs stattfinden. Begründung. — Nachdem der Abrechnungsmodus, wie solcher sich in den letzten Ostermessen durch die Leipziger Herren Kommissio näre vollzogen hat, so beschränkt worden ist. daß er sich in den wenigen Vormittagsstunden eines Tages, von den fremden Rechnern unmöglich bewältigen läßt, geben wir zu bedenken, ob es bei dieser Sachlage nicht praktischer sein dürfte, die ganze Abrechnung allein durch die Herren Kommissionäre bewirken zu lassen. Hierdurch würde folgendes erzielt werden: 1) Würden wir den schon seit lange angestrebten Bemühungen der Herren Kommissionäre in Leipzig nicht nur entgegenkommen, sondern die Abrechnung selbst auch vereinfachen und wesentlich beschleunigen. 2) Würden die Herren Kommissionäre, wenn die ganze Abrechnung durch sie vollzogen wird, bei geringerer Zeitaufwendung im stände sein, einen mäßigeren Prozentsatz für ihre Mühewaltung zu beanspruchen. 3) Würden die Herren Verleger schneller in den Besitz ihrer Gelder gelangen als es bisher der Fall ist, wo die Schlußrechnung durch die Herren Kommissionäre erst acht Tage später erfolgt. 4) Durch Annahme obigen Vorschlages würde es dann auch möglich sein, zur Besprechung unserer geschäftlichen Interessen und zum Austausch persönlicher Beziehungen die Zeit zu gewinnen, an welcher es am Kantatesonntag so oft fehlt; und wir könnten wenigstens alle drei Jahre die Kantateversammlung in eine andere deutsche Stadt verlegen, was wir zum Besten des Gesamt buchhandels für sehr ersprießlich halten. A 17. Schlußsatz. Kein Stellvertreter darf mehr als 20 Stimmen vertreten. Begründung. — Die bisherige Maximalziffer 6 ist zu gering bemessen. Die Mitgliederzahl der meisten Lokalvereine wird sich zwischen 10 und 20 bewegen; diese nun durch 2 oder mehr Dele gierte vertreten zu lassen, wie es durch die Zahl 6 bedingt sein würde, erscheint unthunlich und ist eine Erleichterung persönlicher Anwesenheit kaum zu nennen. Die Zahl 20 ist immer noch eine so geringe, daß eine Verschiebung der Stimmzahlen dadurch nicht herbeigeführt werden kann. Hingegen dürfte es wohl eine be rechtigte Forderung der außerhalb Berlins und Leipzigs ansässigen Buchhändler — die zum Teil eine recht weite Reise haben — sein, in der geringen Zahl 20 einen Vertreter entsenden zu können. Diese Vorschläge jetzt öffentlich zur Kenntnis zu bringen und dem Urteil der Kollegen hiermit zu unterbreiten, halten »vir im Interesse des Sortimentsbuchhandels für geboten. Die Frist bis zur Entscheidung über eine für uns so hochwichtige Frage ist ohne hin kurz bemessen, so daß es wohl angezeigt erscheint, über die neuen Statutenentwürfe und ihre eventuellen Folgen ein schnelles und sicheres Urteil zu fassen, was nur in dem gegenseitigen Gedanken austausch möglich ist. Mögen die hier in Anregung gebrachten Punkte dazu beitragen, das Interesse für die bevorstehenden Frank furter Verhandlungen allerseits recht lebhaft zu erwecken, und die Kollegen veranlassen, sich durch persönliches zahlreiches Erscheinen an dieser hochwichtigen Frage in gebührender Weise zu beteiligen. Vorher möge sich aber jeder über das klar werden, was uns in neuem Gewände geboten werden soll. Verein der Buchhändler zu Kassel. Gutenbcrgfeicr in Main;. Über die von uns mehrfach erwähnte Gutenbergfcier in Mainz bringt das »Mainzer Journal« einen interessanten Bericht, welchen wir im Auszuge hier wiedergeben: Die 50jährige Erinnerungsfeier an die Enthüllung des Gutenberg-Deukmals, welche am Sonntag den 14. August unter lebhafter Beteiligung der Fachgcnossen des Buchdrucker- und Buchhandlungsgewerbes sowie aller Klassen der Bevölkerung ab gehalten wurde, reiht der Chronik der guten Stadt Mainz ein neues, vollgehaltiges Blatt an. Schon am Vorabende des Festes hatte das Gutenberg- Denkmal gärtnerischen Schmuck erhalten. Das erzgegossene Haupt des ehrwürdigen Altmeisters zierte ein Lorbeerkranz mit roter und weißer Schleife. Eine Gruppe schöner Palmen und anderer Zier bäume sowie ein wohlgepflegtes Blumenbeet füllten den einge- friedigtew Raum und das mit Blattgewinden dekorierte Postament aus; auch das Geländer war mit grünem Schmuck versehen. Die den Platz umgrenzenden Häuser hatten reichen Flaggenschmuck angelegt, der sich in die Farben des Deutschen Reiches und der Einzelstaaten sowie besonders auch des hessisches Landes kleidete. Der schöne, geräumige Akademiesaal des Kurfürstlichen Schlosses füllte sich am Sonntag Vormittag bis auf den letzten Platz zunächst mit den Angehörigen des Buchgewerbes aus Mainz und den benachbarten Städten, sowie mit zahlreichen Gästen aus allen Ständen und Berufsarten, um sowohl die Ausstellung der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht