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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18870726
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1887
- Monat1887-07
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Bisheriges Statut. 8 42. Geschäfte des Ausschusses für das Börsenblatt. Der Ausschuß für das Börsenblatt hat die redaktionellen und geschäftlichen Angelegenheiten des Börsenblattes zu überwachen und über den Abdruck von Artikeln und Inseraten zu entscheiden, sofern der Einsender solcher sich der Entscheidung des Redakteurs nicht unterworfen hat. Der Ausschuß hat eine spezielle Instruktion für die Redaktion anfznstellen. 8 43. Außerordentliche Ausschüsse. Für die Bearbeitung vorübergehender Angelegenheiten des Vereins kann die Niedersetzung außerordentlicher Ausschüsse von der Hauptversammlung beschlossen werden. Falls die Hauptversammlung die Wahl nicht selbst vollzieht, soll dieselbe, sowie die Bestimmung der Zahl der Mitglieder, dem Vorstande im Verein mit dem Wahlausschüsse in jedem einzelnen Falle überlassen bleiben. Nach Beendigung des ihnen erteilten Auftrages übergeben die außerordentlichen Ausschüsse ihre sämtlichen Arbeiten dem Vorstande zur Berichterstattung an die nächste Hauptversammlung. vierte Abteilung. Gemeinsame Bestimmungen über Vorstand und Ausschüsse. 8 44. Unentgeltliche Verwaltung. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihre Ämter unentgeltlich, doch werden denselben alle notwendigen Auslagen mit Einschluß der Reisekosten und Diäten zu Sitzungen außer der Meßzeit, wann und wo dieselben stattfinden mögen, aus der Vcrcinskassc ersetzt. Die Festsetzung der Dauer der Meßzeit bleibt dem Vorstande Vorbehalten. 8 45. Beschlüsse. Beschlüsse können von dem Vorstande nur unter Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern, von den Ausschüssen nur unter Mitwirkung von zwei Dritteilen ihrer Mitglieder gefaßt werden. 8 46. Verpflichtung zur Annahme eines Amtes. Zur Annahme eines Amtes im Verein ist jedes Mitglied ver pflichtet, sofern dasselbe nicht das sechzigste Jahr erreicht hat oder bereits ein anderes Amt im Verein bekleidet. Letzterer Umstand berechtigt nicht zur Ablehnung einer Wahl in den Vorstand, doch hat das gewählte Vorstandsmitglied andere Ämter innerhalb des Vereins niederznlegen. Über die Giltigkeit anderer Ablehnungs gründe hat der Vorstand zu entscheiden, und es tritt, wenn dieselben für ausreichend erachtet werden, eine neue Wahl ein. 8 47. Wiederwahl und Ablehnung. Die aus dem Vorstande und den Ausschüssen austretenden Mitglieder sind von neuem wählbar, sie dürfen jedoch ein und dasselbe Amt nicht länger als sechs nach einander folgende Jahre bekleiden. Die Austretenden haben das Recht, für die nächsten drei Jahren die auf sie fallenden Wahlen, ohne Angabe von Gründen, abzulehnen, mit Ausnahme der Wahl in außerordentliche Ausschüsse. 8 48. Amtsniederlegung. Jedes Mitglied des Vorstandes und der Ausschüsse ist berechtigt, sein Amt auch während der Dauer desselben nieder zulegen , wenn Gründe eintreten, welche ihm gestattet haben würden, die Wahl abzulehnen. In solchen Fällen tritt im Vor stande dasselbe Verfahren wie bei Behindernngsfällen ein; in den Ausschüssen versieht das zuletzt ausgetretene Mitglied so lange die Geschäfte des Äusgeschiedenen, bis eine Neuwahl für die noch übrige Amtsdauer stattgefunden hat. Jedes Mitglied des Vorstandes und der Ausschüsse ist Neue Satzungen. 8 38. Geschäfte des Ausschusses für das Börsenblatt. Der Ausschuß für das Börsenblatt hat gemäß den von der Hauptversammlung und dem Vorstände festznsetzenden Bestim mungen das Börsenblatt zu verwalten. 8 36. Außerordentliche Ausschüsse. Für die Bearbeitung vorübergehender Angelegenheiten des Vereins kann die Niedersetzung außerordentlicher Ausschüsse von der Hauptversammlung beschlossen werden. Falls die Hauptversammlung die Wahl nicht selbst vollzieht, soll dieselbe, sowie die Bestimmung der Zahl der Mitglieder dem Vorstande im Verein mit dem Wahlausschüsse in jedem einzelnen Falle überlassen bleiben. Nach Beendigung des ihnen erteilten Auftrages übergeben die außerordentlichen Ausschüsse ihre sämtlichen Arbeiten dem Vor stande zur Berichterstattung an die nächste Hauptversammlung. vierte Abteilung. Gemeinsame Bestimmungen über Vorstand und Ausschüsse. 8 40. Unentgeltliche Verwaltung. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihre Ämter unentgeltlich; doch werden denselben alle notwendigen Auslagen mit Einschluß der Reisekosten und Diäten zu Sitzungen außer der Meßzeit, wann und wo dieselben stattfinden mögen, aus der Vereinskasse ersetzt. Die Festsetzung der Dauer der Meßzeit sowie der Diäten bleibt dem Vorstande Vorbehalten. 8 41. Beschlußfassung. Beschlüsse können von dem Vorstande nur unter Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern, von den Ausschüssen nur unter Mitwirkung von zwei Dritteilen ihrer Mitglieder gefaßt werden. 8 42. Verpflichtung zur Annahme eines Amtes. Zur Annahme eines Amtes im Verein ist jedes Mitglied verpflichtet, sofern dasselbe nicht das sechzigste Jahr erreicht hat oder bereits ein anderes Amt im Verein bekleidet. Letzterer Um stand berechtigt nicht zur Ablehnung einer Wahl in den Vor stand, doch hat das gewählte Vorstandsmitglied andere Ämter innerhalb des Vereins niederzulegen. Über die Giltigkeit anderer Ablehnungsgründe hat der Vorstand zu entscheiden, und es tritt, wenn dieselben für ausreichend erklärt werden, eine neue Wahl ein. 8 43. Wiederwahl und Ablehnung. Die aus dem Vorstande und den Ausschüssen austretenden Mitglieder sind von neuem wählbar; sie dürfen jedoch ein und das selbe Amt nicht länger als sechs nach einander folgende Jahre bekleiden. Die Austretenden haben das Recht, für die nächsten drei Jahre die auf sie fallenden Wahlen, ohne Angabe von Gründen, abzu lehnen, mit Ausnahme der Wahl in außerordentliche Ausschüsse. 8 44. Amtsniederlegung. Jedes Mitglied des Vorstandes und der Ausschüsse ist be rechtigt, sein Amt auch während der Dauer desselben niederzn legen, wenn Gründe eintreten, welche ihm gestattet haben würden, die Wahl abzulehnen.
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