^ 170, 26. Juli 1887 Amtlicher 4eil N745 Bisheriges Statut. verpflichtet, sein Amt uiederzulegen, wenn es während seiner Amtsdauer entweder aus dem Börsenverein tritt, oder seine Zahlungen einstellt, oder sich des öffentlichen Vertrauens in dem Grade verlustig macht, daß seine Amtsenthebung von der Haupt versammlung beschlossen wird. Über den Eintritt solcher Umstände hat in Bezug auf den Vorstand der Wahlausschuß, in Bezug auf sämtliche Ausschüsse der Vorstand zu entscheiden. Dritter Abschnitt. Von den Kreisvereinen. 8 49. Bildung der Areisvereine. Die Mitglieder des Börsenvereins sind berechtigt, Kreis vereine (Lokalvereine, Provinzialvereine, Verbände) zu bilden und auch Nichtmitglieder des Börsenvereins in diese Vereine auf zunehmen. 8 50. Zweck. Der Zweck dieser Vereine ist neben Förderung der Aufgaben des Börsenvereins die Pflege und Wahrung der besonderen geschäft lichen Interessen ihrer Mitglieder. 8 51. Statuten. Die Statuten der Kreisvereine werden auf deren Wunsch vom Vorstande des Börsenvereins geprüft und bestätigt. Die Bestätigung der Statuten solcher Vereine darf nicht verweigert werden, wenn dieselben nichts dem Statut des Börsen vereins Entgegenstehendes enthalten. Die Bestimmungen dieses Statuts haben nur Geltung für diejenigen Kreisvereine, deren Statuten durch den Vorstand des Börsenvereins bestätigt sind. Vierter Abschnitt. Vom Abrechnungsgeschüft ans der Börse. 8 52. Benutzung der Buchhändlcrbörse. Die Buchhändlerbörse ist zunächst den Zwecken des Börsen vereins und des deutschen Buchhandels gewidmet. Während der Messe sind die zum Abrechnungsgeschäft bestimmten Lokalitäten zu bekannt zu machenden Zeiten geöffnet, und alle in Leipzig anwesenden Mitglieder des Börsenvereins, sowie deren beglaubigte Vertreter, sind berechtigt, ihre Abrechnung auf der Börse persönlich zu bewirken. Neue Satzungen. Dritter Abschnitt. Von den Orts-, Kreis-, Verleger- und Kom missionär-Vereinen. 8 45. Zweck. Zur Förderung der speziellen geschäftlichen Aufgaben der ver schiedenen Geschäftszweige des deutschen Buchhandels, zur Wahrung lokaler Interessen und zur Unterstützung des Börsenvereins in seiner Vertretung der allgemeinen Interessen des deutschen Buchhandels dienen die Orts- und Kreisvereine, die Verlegervereine und der Leipziger Kommissionärverein. 8 40. Satzungen. Die Satzungen der genannten Vereine sind dem Vorstande des Börsenvereins zur Genehmigung vorzulegen. Weigert sich ein Verein, einen deutschen Buchhändler als Mitglied aufzunehmen, oder will er ein Mitglied ans dem Vereine ausschließen, ohne in beiden Fällen durch seine Satzungen dazu berechtigt zu sein, so ist es dem davon Betroffenen gestattet, an den Vorstand des Börsenvereins Berufung einzulegen. Dessen Entscheidung hat sich der betreffende Verein zu fügen. 8 47. Vertretung der genannten Vereine im Vcreinsausschuß. Die genannten Vereine haben das Recht der Vertretung im Vereiusausschuß nach 8 29 Ziffer 4. Wird die Wahl von Vertretern seitens der in 8 29 Ziffer 4 namentlich aufgeführten Vereine nicht vollzogen, oder hört ein solcher Verein zu bestehen auf, so ist der Vorstand ermächtigt, die fehlenden Mitglieder zu wählen. Vierter Abschnitt. 8 48. Von der Geschäftsstelle. Der Geschäftsstelle steht ein Geschäftsführer vor. Der Geschäftsführer besorgt die Expedition des Börsenblattes und der übrigen Verlagsunternehmnngeu des Börsenvercius; ferner die Verwaltung des Buchhändlerhauses unter Aufsicht des Vcr- waltungsausschnsses. Außerdem hat er den schriftlichen Verkehr des Vorstandes und der Ausschüsse zu besorgen, bei der Kassen führung behilflich zu sein und die ihm vom Vorstande übertragenen Arbeiten nach Maßgabe einer von demselben zu erlassenden Ge schäftsordnung zu erledigen. Fünfter Abschnitt. Nom Abrechnnngsgeschüft auf dem Buch händlerhanse. 8 49. Benutzung des Buchhändlerhauses. Das Buchhäudlerhans ist zunächst den Zwecken des Börsen vereins und des deutschen Buchhandels gewidmet. Während der Messe sind die zum Abrechnnngsgeschäft bestimmten Lokalitäten zu bekanntzumachenden Zeiten geöffnet, und alle in Leipzig am