^ 170, 2«. Juli 1887. Amtlicher Teil. 3747 Bisheriges Statut. 8 50. Eintragung der Kassenposten. Zu jeder Ausgabe sind die Quittungen als Belege beizu- briugen, dieselben sind zu numerieren und bei den Ausgabeposten in den Büchern ist die Nummer des Belegs zu bemerken. 8 60. Vollziehung der Quittungen. Alle Quittungen über Einnahmen sind von dem Schatzmeister allein zu vollziehen; hinsichtlich der Ausgaben hat sich derselbe nach den Beschlüssen der Hauptversammlungen und des Vorstandes zu richten. 8 61. Rechenschaftsbericht. Genau dem Voranschlag entsprechend muß der jährliche Rechenschaftsbericht verfaßt und spätestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung dem Vorsitzenden des Rechnnngsausschusses mitgeteilt werden. 8 62. Voranschlag. Der Vorstand ist verpflichtet, jedes Jahr durch den Schatz meister einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das nächste Rechnungsjahr entwerfen zu lassen und spätestens vierzehn Tage vor der jährlichen Hauptversammlung dem Vorsitzenden des Rechnnngsausschusses zu übergeben. In diesem Voranschläge ist zugleich ein nach den Kräften der Kasse zu bemessendcs Dispositions- guantum zu nicht vorherzusehenden Ausgaben für den Vorstand in Vorschlag zu bringen. 8 63. Prüfung. Sowohl der Voranschlag als der Rechenschaftsbericht sind der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden des Rechnnngsausschusses mit dem Gutachten vorzutragen. 8 64. Rcchnungsdccharge. Nach erstattetem Vortrage und Erledigung aller etwa er hobenen Bedenken ist der Rechnungsausschuß verpflichtet, dem Vorstände die von der Hauptversammlung erteilte Dccharge im Kassabuche zu bestätigen, wodurch der Vorstand gegen alle späteren Ansprüche sichergestcllt wird. Sechster Abschnitt. Allgemeine Besti m in unge n. 8 65. Neue Anstalten re. Sollten in Erfüllung der Zwecke des Vereins neue Anstalten, Kassen, Sammlungen rc. entstehen, so sind die näheren Bestimmungen über die Verwaltung derselben analog den in ähnlichen Fällen getroffenen vom Vorstande festzusetzen. 8 66. Abänderung des Statuts. Zur Revision des Statuts bedarf es eines vom Vorstand oder von sechzig Mitgliedern des Börsenvereins ausgehenden Antrages; letzterer muß sechs Wochen vor der jährlichen Hauptversammlung dem Vorstände zugegangen sein. Beschließt die Hauptversammlung auf einen solchen Antrag einzugehen, so ist derselbe einem zu diesem Behufe zu wählenden außerordentlichen Ausschüsse zu überweisen, welcher aus den sechs Mitgliedern des Vorstandes und neun anderen Mitgliedern des Börsenvereins zu bestehen hat. Der Vorstand hat das Ergebnis der von diesem Ausschuß vor genommenen Revision spätestens drei Monate vor der jährlichen Hauptversammlung, oder, wenn dasselbe einer außerordentlichen Hauptversammlung vorgelcgt werden soll, spätestens sechs Wochen vor dem Zusammentritt derselben durch das Börsenblatt mit zuteilen und der nächsten Hauptversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Zur Abänderung des Statuts bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteilen der in der Hauptversammlung anwesenden Vereinsmitglreder. Neue Satzungen. Siebenter Abschnitt. Allgemeine Bestim m nnge n. 8 55. Neue Anstalten rc. Sollten in Erfüllung der Zwecke des Vereins neue Anstalten, Kassen, Sammlungen und dergl. entstehen, so sind die näheren Bestimmungen über die Verwaltung derselben analog den m ähnlichen Fällen getroffenen vom Vorstande festzusetzen. 8 56. Abänderung der Satzungen. Zur Revision der Satzungen bedarf es eines vom Vorstand oder von sechzig Mitgliedern des Börsenvercins ausgehenden Antrages; letzterer muß sechs Wochen vor der jährlichen Haupt versammlung dem Vorstande zugegangen sein. Beschließt die Hauptversammlung auf einen solchen Antrag einzugehen, so ist derselbe einem zu diesem Behufe zu wählenden außerordentlichen Ausschüsse zu überweisen, welcher ans den sechs Mitgliedern des Vorstandes und neun anderen Mitgliedern des Börsenvereins zu bestehen hat. Der Vorstand hat das Ergebnis der von diesem Ausschuß vorgenommenen Revision spätestens drei Monate vor der jähr lichen ordentlichen Hauptversammlung, oder, wenn dasselbe einer außerordentlichen Hauptversammlung vorgclegt werden soll, spätestens sechs Wochen vor dem Zusammentritt derselben durch das Börsenblatt mitzuteilen und der berufenen Hauptversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Zur Abänderung der Satzungen bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittteilen der in der Hauptversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.