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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
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Bisheriges Statut. ß 2. Aufnahme. Jeder Buchhänder, sowohl des Inlandes als des Auslandes, kann zum Mitgliede des Börsenvereins ausgenommen werden. Unter Buchhändlern im Sinne dieses Statuts werden auch Musikalien-, Landkarten-, Kunsthändler, Antiquare und Zeitungs verleger verstanden. Zur Aufnahme ist erforderlich: 1. der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte; 2. der Nachweis, daß der Aufzunehmende nach den am Orte seiner Niederlassung geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Betriebe des Buchhandels berechtigt ist; 3. Der Nachweis, daß derselbe den Buchhandel gewerbsmäßig betreibt und zwar entweder selbständig für eigene Rechnung, oder als Teilhaber einer Handelsgesellschaft, oder als verant wortlicher Leiter einer Aktiengesellschaft, oder einer im Besitze von juristischen Personen, Frauen oder Minderjährigen befindlichen Buchhandlung; 4. der Nachweis, daß der Aufnahmesuchende Mitglied eines von dem Börsenvereine durch Bestätigung seines Statuts aner kannten, den buchhändlerischen Berufsinteressen gewidmeten Vereins ist, oder die schriftliche Empfehlung des Aufnahme gesuchs durch drei Mitglieder des Börsenvereins; 5. die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Verpflich tung, in allen Stücken dem Statut des Börsenvereins sowie den statutenmäßigen Beschlüssen der Hauptversammlungen, des Vorstandes und der Ausschüsse sich zu unterwerfen (8 3 aä 3); 6. die Bezahlung eines Eintrittsgeldes von 30 ^ Die unter 2. 3. 4. 5. bezeichneten Schriftstücke sind dem Vor stande mit dem Gesuche um Aufnahme zuznstelle». Der Vorstand hat selbige zu prüfen und vollzieht die Aufnahme, wenn kein Bedenken vorliegt, während im entgegengesetzten Falle tzic Auf nahme bis zur Entscheidung der Hauptversammlung, falls der Abgewiesene dieselbe anruft, ausgesetzt bleibt. (8 14 ack 1.) Bei Zurückweisung eines Aufnahmegesuches ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Die Bekanntmachung der Aufnahme erfolgt im Börsenblatt nach Eingang des Eintrittsgeldes resp. des Beitrags. tz 3. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied hat folgende Pflichten: 1. die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge(814 uck 3) zu der Kasse des Börsenvereins pünktlich zu zahlen; 2. jede Änderung in der Firma, sowie in der Person der Besitzer oder Geschäftsleiter dem Vorstande sofort anzuzeigen; 3. für seine Person, sowie für seine Handlung, beziehungsweise für die Handlung, der er als Teilhaber oder Leiter angehört, das Statut des Börsenvereins sowie die statutenmäßig gefaßten Beschlüsse desselben pünktlich zu befolgen (8 2 aä 5). Neue Satzungen. ß 2. Aufnahme. Jeder Buchhändler, sowohl des Inlandes als des Auslandes, kann als Mitglied des Börscnvereins ausgenommen werden (8 3 Ziffer 3 und 8 5). Unter Buchhändlern im Sinne dieser Satzungen werden Ver lags-, Zeitungsverlags-, Kommissions- und Sortimentsbuchhändler, Antiquare, Kunst-, Landkarten-, Musikalienhändler, Reisebuch händler und Kolportagebuchhändler verstanden. Zur Aufnahme ist erforderlich: 1. der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte; 2. der Nachweis, daß der Aufnahmesuchende den Buchhandel gewerbsmäßig betreibt und zwar entweder selbständig für eigene Rechnung, oder als Teilhaber einer Handelsgesell schaft, oder als verantwortlicher Leiter einer Aktiengesell schaft,.einer Genossenschaft, oder einer im Besitze von juristi schen Personen, Frauen oder Bevormundeten befindlichen Buchhandlung; 3. der Nachweis, daß der Aufnahmesuchende Mitglied eines von dem Börsenvereine durch Bestätigung seiner Satzungen anerkannten, den buchhändlerischen Berufsinteressen gewid meten Vereins ist. Bei solchen Buchhändlern, welche ihr Geschäft nicht im Bereiche eines den buchhändlerischen Beruss interessen gewidmeten vom Vorstande anerkannten Vereines betreiben, kann der Vorstand auf Empfehlung dreier Mit glieder des Börsenvereins die Ausnahme beschließen; 4. die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Verpflich tung, in allen Stücken den Satzungen des Börsenvereins sowie den satzungsgemäßen Beschlüssen der Hauptversamm lungen und des Vorstandes sich zu unterwerfen (8 3 Ziffer 3). Verantwortliche Leiter einer Aktiengesellschaft, einer Genossenschaft oder einer im Besitze von juristischen Personen, Fraudn oder Bevormundeten befindlichen Buch handlung haben außerdem die schriftliche Erklärung der von ihnen vertretenen Handlung beizubringen, daß sich dieselbe für die Dauer der Mitgliedschaft ihrer Leiter an die von denselben gegen den Börsenverein übernommenen Verpflich tungen gebunden erachtet. 5. die Bezahlung des von der Hauptversammlung zu bestim menden Eintrittsgeldes. Die unter Ziffer 2, 3 und 4 bezeichneten Schriftstücke sind dem Vorstande mit dem Gesuche um Aufnahme zuzustellen. Der Vorstand hat selbige zu prüfen und vollzieht die Aufnahme, wenn kein Bedenken vorliegt, während im entgegengesetzten Falle die Aufnahme bis zur Entscheidung der Hauptversammlung, falls der Abgewiesene dieselbe anruft, ausgesetzt bleibt. (8 14 Ziffer 2.) Bei Zurückweisung eines Aufnahmegesuchs ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Die Bekanntmachungen der Aufnahmen erfolgen allmonatlich im Börsenblatt. 8 3. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied hat folgende Pflichten: 1. die von der Hauptversammlung sestzusetzendcn Beiträge (814 Ziffer 3) zu der Kasse des Börsenvereins pünktlich zu zahlen; 2. jede Änderung in der Firma, sowie in der Person der Inhaber, Teilnehmer oder verantwortlichen Leiter dem Vorstande sofort anzuzeigen; 3. für seine Person, sowie für seine Handlung, beziehungsweise für die Handlung, welcher es als Teilhaber oder verantwort licher Leiter angehört, die Satzungen des Börsenvereins sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes pünktlich zu befolgen (8 2 Ziffer 4); 4. jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt an das Publikum in ziffermäßiger oder unbestimmter Form zu unterlassen. 5. bei Verkäufen an das Publikum innerhalb Deutschlands, Österreichs, der Schweiz und aller ausländischen Gebiete, in
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