Bisheriges Statut. > 8 4. Rechte der Mitglieder. Jedes Mitglied hat folgende Rechte: 1. gleichen Anteil am Vereinsvermögen; 2. das Recht, persönlich oder durch einen Stellvertreter an den Hauptversammlungen teilzunehmen (88 14, 18, 19); 3. Wählbarkeit zu allen Ehrenämtern unter den statutarischen Beschränkungen; 4. die Benutzung der Deutschen Buchhändlerbörse (8 52) und aller vom Vereine geschaffenen Anstalten und Einrichtungen; 5. Anspruch auf die unentgeltliche oder zu ermäßigten Preisen erfolgende Lieferung der von dem Börsenverein ausgehenden litterarischen Publikationen. Neue Satzungen. welchen vom Vorstande des Börsenvereins anerkannte Orts und Kreisvereine (8 13 Ziffer 4, ßtz 45, 46) bestehen, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise oder aber über gangsweise die von dem Orts- oder Kreisverein, in dessen Bezirk es sein Geschäft betreibt, festgesetzten und vom Börsen- vereins-Vorstande genehmigten Verkaufsnormen — bei Ver käufen nach anderen Bezirken dievomBörsenvereins-Vorstaud genehmigten Verkaufsnormen der dortigen Vereine einzu halten, wogegen bei Verkäufen nach solchen ausländischen Gebieten, in denen keine vom Börsenvereinsvorstande an erkannten buchhändlerischen Vereine bestehen, die Verkaufs normen freigegeben sind. (Verlegern ist es in Ausnahmesällen gestattet, größere Partieen eines Werkes ihres Verlages auch in Vereinsbezirken an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl. zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermittelung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern.) 6. gegen den Willen des Verlegers den Verlag desselben au solche Buchhändler und Wiederverkäufer, welche vom Börsen vereinsvorstande oder durch die Hauptversammlung von der Benutzung der Einrichtungen und Anstalten des Börsenvereins ausgeschlossen sind, sowie an solche Vereine, welche Bücher und Zeitschriften mit unzulässig hohem Rabatt abgeben, nicht zu liefern. 8 4. Rechte der Mitglieder. Jedes Mitglied hat folgende Rechte: 1. gleichen Anteil am Vereinsvermögen (vorbehältlich der Be stimmung in tz 57 Schlußsatz); 2. das Recht, persönlich oder durch einen Stellvertreter an den Hauptversammlungen teilznnehmen (88 14 und 17); 3. Wählbarkeit zu allen Ehrenämtern unter den satzungsgemäßen Beschränkungen; doch sollen niemals zwei Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse derselben Firma angehören; 4. die Benutzung des Deutschen Buchhändlcrhauses (8 49) und aller vom Vereine geschaffenen Anstalten und Einrichtungen; 5. Anspruch auf die unentgeltliche oder zu ermäßigten Preisen erfolgende Lieferung der von dem Börsenverein ausgehenden Drucksachen; 6. Bezug des Börsenblatts für den deutschen Buchhandel mit der Verpflichtung, dasselbe Nichtbuchhändlern nur mit Ge nehmigung des Vorstandes, und solchen Buchhändlern, deren Ausschließung aus dem Börsenverein beschlossen wurde, überhaupt nicht mitzuteilen; 7. unentgeltliche Aufnahme der Firma in das unter der Auf sicht des Börsenvereins-Vorstandes alljährlich herauszugebende Buchhändler-Adreßbuch; 8. Benutzung des Börsenblatts und des Buchhändler-Adreß buches für geschäftliche Anzeigen zu ermäßigten Preisen gemäß den von der Hauptversammlung festzusetzenden Bestimmungen. Das Börsenblatt, die Kataloge, sowie alle übrigen Druck sachen des Börsenvereins können mit Genehmigung des Vorstandes ausnahmsweise auch von Nichtvereinsmitgliedern zu den für dieselben festgestellten Preisen bezogen und unter der gleichen Vor aussetzung kann das Börsenblatt auch von Nichtvereiusmitgliedern zu Inseraten benutzt werden. Ausgeschlossene» Mitgliedern ist der Bezug des Börsenblatts und die Benutzung desselben zu Inseraten, sowie aller Vereinsanstalten und Einrichtungen unter allen Umständen zu versagen, desgleichen allen Nichtvereins mitgliedern, gegen welche Thatsachen vorliegen (8 8), welche bei Mitgliedern die Einleitung des Ausschließnngsvcrfahrens nach sich ziehen würden. Auch kann der Vorstand solche Mitglieder, deren Ausschluß er zu beantragen beschlossen hat, bis zur Entscheidung der Haupt versammlung vom Bezug des Börsenblattes und von der Benutzung 512*