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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18870726
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188707266
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1887
- Monat1887-07
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Bisheriges Statut. 8 5. Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft beruht auf der Person. Jeder Teilnehmer einer Handlung erwirbt mit seinem Eintritt in den Börsenverein die Mitgliedschaft nur für sich persönlich, verbindet aber damit zu gleich die Handlung, deren Teilnehmer er ist, zur Erfüllung der der 8 2 ack 5 übernommenen Verpflichtung. Auch Unmündige, Frauen und juristische Personen erwerben die Mitgliedschaft nur persönlich, sind aber zur Ausübung der Rechte aus H 4 all 3 gar nicht, ans ß 4 all 2 und 4 nur durch beglaubigte Vertreter berechtigt. 8 6. Mitgliedcrrolle. Über sämtliche Mitglieder des Börsenvereins wird unter Auf sicht und Verantwortlichkeit des Vorstandes eine Rolle geführt, in welche die Namen und Firmen der Mitglieder, sowie alle eintreten den Abänderungen eingetragen werden (8 3 all 2). Am Schlüsse jeder Ostermcsse wird eine Übersicht der im ab gelaufenen Jahre vorgekommenen Veränderungen im Börsenblatt veröffentlicht. Ein vollständiges Mitgliederverzeichnis ist von drei zu drei Jahren im Börsenblatt zum Abdruck zu bringen. 8 7. Verlust der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft geht verloren: 1. durch den Tod; doch soll die Handlung eines verstorbenen Genossen noch während des Sterbejahres die Rechte des Verstorbenen behalten dürfen und nur die Persönlichen Rechte der Mit gliedschaft entbehren; 2. durch freiwilligen Austritt; der freiwillige Austritt aus dem Vereine ist jedem Mit glieds zu jeder Zeit gestattet; doch ist der Ausscheidende ver pflichtet, seinen Austritt aus dem Vereine dem Vorstande schriftlich anzuzeigen; für den Beitrag des laufenden Jahres bleibt das ausscheidende Mitglied verantwortlich und verliert durch den Austritt allen und jeden Anspruch an das Vereins vermögen. Das Eintrittsgeld kann nicht zurückgegeben werden; 3. durch Verweigerung der jedem Mitgliede obliegenden statuten mäßigen Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung der Beiträge (8 3 all 1 und 8 14 all 3); wer ein Jahr mit seinem Beitrage trotz zweimaliger Er innerung im Rückstände verblieben ist, soll als ausgetreten angesehen werden; 4. durch Aufgabe des Geschäfts, sofern nicht das betreffende Mitglied ausdrücklich erklärt hat, auch ferner dem Börsen verein angehören und die statutenmäßigen Pflichten erfüllen zu wollen; 5. durch statutenmäßige Ausschließung. Die Ausschließung aus dem Börsenverein kann nur auf Antrag des Vorstandes und nur durch einen Beschluß der Haupt versammlung erfolgen, zu dessen Giltigkeit eine Mehrheit von zwei Dritteilen der abstimmenden Mitglieder erforderlich ist. 8 8. Wiederaufnahme eines freiwillig Ausgetretenen. Die Wiederaufnahme eines freiwillig ausgetretenen Mit gliedes ist auf erneuerte statutenmäßige Anmeldung gegen noch malige Erlegung des Eintrittsgeldes und Nachzahlung der etwa rückständigen Beiträge gestattet. Neue Satzungen. desselben zu Inseraten, sowie von der Benutzung aller Vereins anstalten und Einrichtungen ausschließen (8 21 Ziffer 10). 8 5. Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft ruht ans der Person. Jeder Inhaber, Teilnehmer oder verantwortliche Leiter einer Handlung erwirbt mit seinem Eintritte in den Börsenverein die Mitgliedschaft nur persönlich, verbindet aber damit zugleich die von ihm vertretene Handlung gemäß 8 2 Ziffer 4. Bevormundete und Frauen sind zur Ausübung der Rechte aus 8 4 Ziffer 3 gar nicht, ans 8 4 Ziffer 2 nur durch Bevollmäch tigte berechtigt, welche Vereinsmitgliedcr sein müssen. 8. 6. Mitgliederrollc. Über sämtliche Mitglieder des Börsenvereins wird unter Aufsicht und Verantwortlichkeit des Vorstandes eine Rolle geführt, in welche die Namen und Firmen der Mitglieder, sowie alle ein- tr ndc n Abänderungen eingetragen werden (8 3 Ziffer 2). 8 7. Verlust der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft geht verloren: 1. Durch den Tod; doch soll die Handlung, der ein verstorbener Genosse als Inhaber, Teilhaber oder Repräsentant (8 2 Ziffer 2) angehört, bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Tod er folgte, die Rechte des Verstorbenen, mit Ausnahme der in 8 4 unter Ziffer 2 und 3 aufgesührten Befugnisse, ausüben dürfen; 2. durch ausdrücklich erklärten Austritt; der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jedem Mit gliede zu jeder Zeit gestattet; doch muß der Austritt schriftlich erklärt werden und gilt erst mit dem Zeitpunkte als vollzogen, mit dem die schriftliche Anstrittserklärung an den Vorstand gelangt ist; 3. durch stillschweigenden Austritt. Als ausgetreten wird angesehen g.) derjenige, welcher die Zahlung eines statutenmäßig aus geworfenen Beitrages ausdrücklich verweigert; >,) derjenige, welcher mit einem statutenmäßig ansgeworfenen Beitrag ein Jahr lang (von der ersten Zahlungsaufforde rung gerechnet) trotz zweimaliger Erinnerung im Rück stände verblieben ist. Als Zeitpunkt des Austritts gilt in den Fällen von Ziffer 3 der Zeitpunkt der Weigerungserklärung bez. das Ende des Jahres. 4. wenn das Mitglied aufhört, ein buchhändlerisches Geschäft, sei es selbständig, sei es für fremde Rechnung (8 2 Ziffer 2) zu betreiben. Die Rechtsfolge unter Ziffer 4 tritt nicht ein, wenn das Mit glied erklärt, auch ferner dem Vereine angehören zu wollen, und wenn der Vorstand dies genehmigt. 5. durch satzungsgemäße Ausschließung (88 8 ff.). 8 8. Ausschließung und Gründe der Ausschließung. Die Ausschließung aus dem Börsenverein muß durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied des Börsenvereins sich eines entehrenden Vergehens schuldig gemacht hat. Ferner kann die Ausschließung aus dem Börsenverein auf Antrag des Vorstandes, aber nur durch einen Beschluß der Haupt versammlung erfolgen, zu dessen Gültigkeit eine Mehrheit von zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder erforderlich ist: 1. wegen geflissentlicher Nichtbeachtung der 8 2 Ziffer 4 über nommenen Verpflichtung;
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