Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18870726
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188707266
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18870726
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1887
- Monat1887-07
- Tag1887-07-26
- Monat1887-07
- Jahr1887
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bisheriges Statut. Neue Satzungen. 2. wegen fortgesetzter Veröffentlichung und Verbreitung un züchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen; 3. wegen wissentlichen unerlaubten Nachdrucks oder Nachdruck vertriebes ; 4. Ivegen wissentlich falscher zum Zweck der Aufnahme gemachten Angaben über das Vorhandensein der Aufnahmebedingungen. 8 9. Ansschließungstirrsahren. Kommen Thatsachen, deren Erweis die Ausschließung eines Mitgliedes begründen würde, zur Kenntnis des Vorstandes, so hat derselbe ungesäumt die erforderlichen näheren Ermittelungen anzu stellen, und zwar, falls der Beschuldigte einem Kreisverein angehört, durch letzteren, sodann die Resultate zu prüfen, den Beschuldigten zur Verteidigung zu veranlassen und endlich der Hauptversammlung gutachtlichen Vortrag zu erstatten. Dem Beschuldigten ist acht Wochen vor der Hauptversammlung Nachricht zu geben, daß seine Ausschließung ans die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt wird 8 10. Gründe der Ausschließung. Die Ausschließung muß erfolgen: 1. wenn ein Mitglied des Börsenvereins sich eines betrügerischen Bankerotts oder eines nach Ansicht der Hauptversammlung entehrenden Verbrechens schuldig gemacht hat. Die Ausschließung kann erfolgen: 2. wegen fortdauernder Nichtbeachtung der H 2 aä 5 übernom menen Verpflichtung; 3. wegen fortgesetzter Veröffentlichung und Verbreitung un züchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen; 4. wegen wissentlichen Nachdrucks oder Nachdruckvcrtriebes; 5. wegen Nichtzahlung der statutenmäßigen Beiträge; 6. wegen wissentlich falscher, zum Zwecke der Aufnahme ge machter Angaben über das Vorhandensein der Aufnahme bedingungen (ß 2). 8 9. Ausschließungsvrrsahrcn. Kommen Thatsachen, deren Erweis die Ausschließung eines Mitgliedes durch die Hauptversammlung begründen würden, zur Kenntnis des Vorstandes, so ist gegen den Beschuldigten das Aus- schließnngsverfahren einzuleiten. Das Ausschließungsverfahren besteht, abgesehen von dem Falle des 8 8. Absatz 1 aus: 1. Voruntersuchung durch den Vorstand unter eventueller Mit wirkung des betreffenden Orts- oder Kreisvereins; 2. Übergabe des Materials an den Vereinsausschuß und ans Beschluß des Vereinsausschusses Beantragung der Aus schließung bei. der Hauptversammlung durch den Vorstand. Dem Beschuldigten ist vier Wochen vor der Hauptversamm lung Nachricht zu geben, daß seine Ausschließung ans die Tages ordnung der Hauptversammlung gesetzt wird. 8 10. Bekanntmachung der Ausschließung. Die erfolgte Ausschließung wird von dem Vorstande durch das Börsenblatt bekannt gemacht. 8 11. Bekanntmachung der Ausschließung und Wiederausnahine. Die erfolgte Ausschließung wird durch das Börsenblatt bekannt gemacht. Ein Ausgeschlossener kann nur durch einen mit absoluter Mehrheit von zwei Dritteilen zu fassenden Beschluß der Hauptversammlung als Mitglied des Börsenvereins wieder aus genommen werden. Wer wegen Nichtzahlung der statutenmäßigen Beiträge (ß 10 all 5) ausgeschlossen worden ist, kann bei Wiederaufnahme von nochmaliger Erlegung des Eintrittsgeldes durch den Vorstand dispensiert werden. ß 12. Haftpflicht des Ausschcidkndcn. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Börsenvereins, doch bleibt das ausgeschicdene Mitglied für die zur Zeit seines Ausscheidens vorhandenen Schulden dem Börsenverein gegenüber zu gleichem Anteil wie jedes andere Mitglied für die Dauer eines Jahres verhaftet. Zweiter Abschnitt. Voil der Verwaltung des Vereins. 8 13. Verwaltungsorgane. Die Angelegenheiten des Börsenvereins werden: a.) von der Hauptversammlung, d) von dem Vorstande, und o) von den Ausschüssen den Bestimmungen dieses Statuts gemäß verwaltet. 8 11. Wiederaufnahme ausgeschlossener und freiwillig ausgetretener Mitglieder Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch einen mit absoluter Mehrheit von zwei Dritteilen zu fassenden Beschluß der Hauptversammlung als Mitglied des Börsenvereins wieder ausgenommen werden. Ein nach 8 7 Ziffer 2 und 3 ausgetretenes Mitglied kann durch den Vorstand gegen nochmalige Erlegung des Eintrittsgeldes und Nachzahlung der etwa rückständigen Beiträge wieder ausge nommen werden. Der Vorstand ist befugt, dem Wiederaufnahme- suchenden die nochmalige Erlegung des Eintrittsgeldes zu erlassen. 8 12. Haftpflicht des Ausschcidcndcn. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Amprncki an das Vermögen des Börsenvereins, doch bleibt das ans geschiedene Mitglied für die zur Zeit seines Ausscheidens vor handenen Schulden dem Börsenverein gegenüber zu gleichem Anteil wie jedes andere Mitglied für die Dauer eines Jahres vom Tage seines Austritts an haftbar. Zweiter Abschnitt. Von der Verwaltung des Vereins. 8 13. Organe des Vereins. Als Organe des Vereins fungieren: 1) die Haupt-Versammlung, 2) der Vorstand, 3) die Ausschüsse, 4) die Orts- und Kreisvereine, Verlegervereine und hetz
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder