Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18870726
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188707266
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18870726
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1887
- Monat1887-07
- Tag1887-07-26
- Monat1887-07
- Jahr1887
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bisheriges Statut. Erste Abteilung. Von der Hauptversammlung. H 14. Hauptversammlung. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich während der Bnchhändlermesse in Leipzig und zwar in der Regel am Sonn tage Kantate in dem Saale der Deutschen Buchhändlerbörse statt. Außerdem hat der Vorstand das Recht, im Laufe der Messe in Leipzig und außer der Messe auch an anderen Orten außer ordentliche Hauptversammlungen zu berufen. Zu jeder ordentlichen, sowie zu jeder außer der Messe statt- fiudenden außerordentlichen Hauptversammlung muß der Vorstand wenigstens vierzehn Tage vorher durch das Börsenblatt einladen. Jedes zur Zeit am Orte der Hauptversammlung anwesende Mitglied des Börsenvereins ist berechtigt und verpflichtet, den Hauptversammlungen beizuwohnen. Der Hauptversammlung steht allein zu: 1. die Entscheidung über beanstandete, oder verweigerte Auf nahme, sowie über die Ausschließung eines Mitgliedes und die Wiederaufnahme eines Ausgeschlossenen; 2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Aus schüsse (Z 21 und ß 33, 1 — 3), sowie der Beschluß über die Niedersetzung außerordentlicher Ausschüsse; 3. die Festsetzung der jährlichen Beiträge; 4. die Bestimmung über die Verwaltung des Vereinsver mögens, sowie die Genehmigung des Voranschlags und des Rechenschaftsberichts (Erteilung der Decharge); 5. die Entscheidung über etwaige Beschwerden gegen den Vorstand und die Ausschüsse; 6. die Abänderung des Statuts, sowie die Entscheidung über die etwaige Auflösung des Börsenvereins (8 67); 7. die Beschlußnahme über alle Angelegenheiten von Wichtig keit, welche den Verein oder den deutschen Buchhandel im allgemeinen betreffen; 8. die Beschlußfassung über alle Anträge, welche außerdem von dem Vorstande, den Ausschüssen oder einzelnen Mit gliedern an sie gebracht werden. 8 15. Vorsitz. Die Hauptversammlungen werden von Einem der Vorsteher oder im Behinderungsfalle beider von einem von dem Vorstand aus seiner Mitte zu wählenden Stellvertreter eröffnet, geleitet und geschlossen. Dem Vorsitzenden liegt ausschließlich ob, für Erhaltung der Ordnung Sorge zu tragen. Die Mittel, welche ihm in dieser Beziehung zu Gebote stehen, sind: der allgemeine Ruf zur Ordnung, der namentliche Ruf zur Ordnung und die Aufhebung der Versammlung. 8 16. Tagesordnung der Hauptversammlungen. In jeder ordentlichen Hauptversammlung ist ein Geschäfts bericht zu erstatten, Beschluß über die Verwaltung des Vereins- Vermögens zu fassen und das Resultat der Wahlen bekannt zu machen. Erst nach Erledigung dieses Teils der Tagesordnung können andere Anträge zur Diskussion kommen. Die Tagesordnung soll von dem Vorstande mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung im Börsenblatte be kannt gemacht werden. Anträge für die Tagesordnung müssen dem Vorstande mindestens vier Wochen vor der Hauptversamm- Neue Satzungen. Leipziger Kommissionärverein, wofern deren vom Vor stande des Börsenvereins genehmigte Satzungen die Be stimmung enthalten, daß nur Mitglieder des Börsen vereins Mitglieder der betreffenden Vereine sein können.*) Den Organen dient zur Erledigung der ihnen überwiesenen Angelegenheiten eine Geschäftsstelle (8 48). Erste Abteilung. Von der Hauptversammlung. 8 14. Hauptversammlung. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich während der Buchhändlermesse in Leipzig und zwar in der Regel am Sonntage Kantate in dem Saale des Deutschen Buchhändler- Hauses statt. Außerdem hat der Vorstand das Recht, im Laufe der Messe in Leipzig und außer der Messe auch an anderen Orten außer ordentliche Hauptversammlungen zu berufen. Zu jeder ordentlichen Hauptversammlung muß der Vorstand wenigstens vierzehn Tage vorher durch das Börsenblatt einladen; zu jeder außer der Messe stattfindenden Hauptversammlung drei Wochen vorher. Jedes zur Zeit am Orte der Hauptversammlung anwesende Mitglied des Börsenvereins ist verpflichtet, der Hauptver sammlung beizuwohnen. Der Hauptversammlung steht allein zu: 1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse (88 19, 29, Zifferl—3), sowie der Beschluß über die Nieder setzung außerordentlicher Ausschüsse; 2. die Entscheidung über beanstandete oder verweigerte Auf nahme, sowie über die Ausschließung eines Mitgliedes, sofern dieselbe nicht schon durch den Vorstand erfolgen muß. 3. die Festsetzung des Eintrittsgeldes und der jährlichen Bei träge; 4. die Bestimmung über die Verwaltung des Vereinsvermögcns, sowie die Genehmigung des Voranschlags und des Rechen schaftsberichts (Erteilung der Entlastung); 5. die Entscheidung über etwaige Beschwerden gegen den Vor stand und die Ausschüsse; 6 die Abänderung der Satzungen, sowie die Entscheidung über die etwaige Auslösung des Börsenvereins (8 57). 8 15. Vorsitz. Die Hauptversammlungen werden von einem der Vorsteher oder im Behinderungsfalle beider von einem von dem Vorstand aus seiner Mitte zu erwählenden Stellvertreter eröffnet, geleitet und geschlossen. Dem Vorsitzenden liegt ausschließlich ob, die Reihenfolge der zur Verhandlung kommenden Gegenstände zu bestimmen und für Erhaltung der Ordnung Sorge zu tragen. Die Mittel, welche ihm in dieser Beziehung zu Gebote stehen, sind: der Ruf zur Ordnung, die Entziehung des Worts und die Vertagung der Versammlung. 8 16. Tagesordnung der Hauptversammlungen. In jeder ordentlichen Hauptversammlung ist ein Geschäfts bericht zu erstatten und Beschluß über die Verwaltung des Ver einsvermögens zu fassen (8 14 Ziffer 4). *) Es soll damit die Möglichkeit nicht ausgeschlossen sein, daß die Mitglieder von Orts- und Kreisvereiuen zwecks der Förderung ihrer lokalen Interessen in bestimmter regelmäßiger Verbindung mit Nicht- Börsenvereinsmitgliedern stehen, nur dürften dieselben nicht ordentliche zur Wahl in den Vereinsausschuß berechtigte Mitglieder der Orts- und Kreisvereine sein.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder