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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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Bisheriges Statut. lung zugehen. Über später eingehende Anträge darf nur mit Unterstützung von fünfundzwanzig Mitgliedern und unter Zu stimmung des Vorstandes verhandelt werden. Zu jeder außer der Messe stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung hat der Vorstand die Tagesordnung eben falls vierzehn Tage vorher durch das Börsenblatt bekannt zu machen. 8 17. Verhandlungsart. Der Vorsitzende ist verpflichtet, auch über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, auf Antrag von zehn Mit gliedern eine Verhandlung zu gestatten. Anträge auf Schluß der Debatte bedürfen der Unterstützung von zehn Mitgliedern. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Bei Beschlüssen über Aufnahme und Ausschließung von Mit gliedern, Beschwerden über den Vorstand und die Ausschüsse, oder aus Antrag von zwanzig Mitgliedern muß geheim ab- gestimmt werden. Das Einsammeln der Stimmen geschieht durch vom Vor sitzenden ernannte Stimmzähler. ß 18. Wahlvcrfahren. Die Wahlen zu den Ämtern des Vorstandes und zu den Ausschüssen sollen jederzeit durch Abgabe gestempelter Stimm zettel vor der Hauptversammlung nach absoluter Mehrheit er folgen. Die diesfallsigen besonderen Anordnungen hat der Vor stand in Verbindung mit dem Wahlausschüsse zu treffen und bekannt zu machen. Abwesende können Stimmzettel durch Stellvertreter ab geben lassen, doch müssen die ausdrücklich darauf gerichteten Vollmachten tags vor der Hauptversammlung dem Central- Bureau zur Prüfung und Mitteilung an den Vorsitzenden des Wahlausschusses übergeben werden. Kein Stellvertreter kann mehr als sechs Abwesende vertreten. Persönlich in Leipzig an wesende Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch Stell vertreter wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Vorsitzenden. 8 19. Abstimmung. Alle Beschlüsse der Hauptversammlung sollen, insoweit nicht durch gegenwärtiges Statut eine besondere Stimmenzahl erfordert wird, nach absoluter Mehrheit gefaßt werden. Ebenso soll über alle in der Hauptversammlung vorzu nehmenden Wahlen (auch Nach- und Ersatzwahlen) nach abso luter Mehrheit abgestimmt werden Ergiebt der erste Wahlakt keine absolute Mehrheit, so wird zur engeren Wahl unter den jenigen beiden Kandidaten geschritten, welche die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Vorsitzenden. Übertragung der Stimmen an Stellvertreter ist bei Wahlen gestattet, sowie bei anderen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen mit Ausnahme der Beschlußfassung über Änderung des Statuts. Neue Satzungen. Die Tagesordnung soll von dem Vorstände mindestens vier zehn Tage vor der Hauptversammlung im Börsenblatte bekannt ge macht werden. Anträge für die Tagesordnung müssen dem Vor stande mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung zugehen. Über später eingehende Anträge darf nur mit Unterstützung von fünfzig Mitgliedern und unter Zustimmung des Vorstandes ver handelt und beschlossen werden. Der Vorsitzende ist verpflichtet, auch über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, auf Antrag von zehn Mit gliedern eine Verhandlung zu gestatten. Anträge aus Schluß der Debatte bedürfen der Unterstützung von zehn Mitgliedern. Zu jeder außer der Messe stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung hat der Vorstand die Tagesordnung mit Aus nahme des Falles in 8 57 Absatz 3 drei Wochen vorher durch das Börsenblatt bekannt zu machen. Nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge für außerordentliche Hauptversammlungen müssen, um zur Verhandlung und Beschlußfassung zugelassen zu werden, mindestens 14 Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung dem Vorstande zugehen und sind von demselben als Nachtrag zur Tagesordnung sofort im Börsenblatt zu veröffentlichen. 8 17. Wahl und Abstimmung. Alle Beschlüsse der Hauptversammlung sollen, insoweit nicht durch gegenwärtige Satzungen eine besondere Stimmenzahl erfordert wird, nach absoluter Mehrheit Anwesender und Vertretener gefaßt werden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende Bei Beschlüssen über Aufnahme und Ausschließung von Mit gliedern, Beschwerden über den Vorstand und die Ausschüsse oder auf Antrag von fünfzig Mitgliedern muß geheim abgestimml werden. Das Einsammeln der Stimmen geschieht durch vom Vor sitzenden ernannte Stimmzähler. Ebenso soll über alle in der Hauptversammlung vorzu nehmenden Wahlen (auch Nach- und Ersatzwahlen) durch Abgabe gestempelter Stimmzettel nach absoluter Mehrheit abgestimmt werden. Die diesfallsigen besonderen Anordnungen hat der Vor stand in Verbindung mit dem Wahlausschüsse zu treffen und be kannt zu machen. Ergiebt der erste Wahlakt keine absolute Mehr heit, so wird zur engern Wahl unter denjenigen beiden Kandidaten geschritten, welche die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmen gleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Vorsitzenden. Mitglieder eines vom Vorstande des Börsenvereins aner kannten Vereins können sowohl bei den Wahlen als bei allen aus der Tagesordnung stehenden Gegenständen mit Ausnahine der Be schlußfassung über Änderung der Satzungen ihre Stimmen auf Mitglieder des betreffenden Vereins übertrage», doch müssen die ausdrücklich darauf gerichteten Vollmachten tags vor der Haupt versammlung der Geschäftsstelle zur Prüfung und Mitteilung an den Vorsitzende» des Wahlausschusses übergeben werden. Kein Stellvertreter kann mehr als sechs Abwesende vertreten. Persönlich am Orte der Hauptversammlung anwesende Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch Stellvertreter wählen und abstimme».
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