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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1886
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18861203
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188612034
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18861203
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1886
- Monat1886-12
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Erscheint außer Sonntag- täglich. — Bis früh 9 Uhr ein gehende Anzeigen kommen in der Regel u. wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Aufnahme. Börsenblatt kür den «eirrSgr für da» Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum deS BörscnvercinS der Deutschen Buchhändler. 280. Leipzig, Freitag den 3. Dezember. 1880. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. In der bei dem Unterzeichneten Kuratorium geführten Ein tragsrolle werden die in dem H 6 Absatz 4, tz 11 Schlußsatz! und ß 52 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, vom 11. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt 1870, S. 339), sowie die in 8 9 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Reichs-Gesetzblatt 1876, S, 4) näher bezeichneten Ein tragungen und zwar lediglich diese bewirkt. Diese Eintragungen beziehen sich: a) aus die Bekanntmachung des wahren Namens der Ur heber von Schriftwerken, Abbildungen, Kompositionen, dramatischen und dramatisch-musikalischen Werken, welche anonym oder pseudonym erschienen oder aufgeführt worden sind; b) auf die Anmeldung des rechtzeitigen Erscheinens — Beginn und bezw. Vollendung — vorbehaltener Übersetzungen; v) auf die Bekanntmachung des wahre» Namens der Urheber von solchen Werken der bildenden Künste, welche anonym oder pseudonym veröffentlicht sind. Eine Eintragung früher erteilter Privilegien findet nicht mehr statt. Der Antrag auf eine der unter a, K, v gedachten Ein tragungen ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Unterzeichneten Kuratorium zu stellen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muß die Echtheit der Unterschrift des Antragstellers ge richtlich oder notariell beglaubigt sein. Der Vorlegung der Werke rc. oder der Urkunden, auf welche die nachgesuchte Eintragung sich bezieht, bedarf es nicht; es sind jedoch die Angaben über die einzutragenden Thatsachen voll ständig, insbesondere genaue Angaben über die Zeit der Ver öffentlichung, über den Namen und Ort der Handelsniederlassung des Verlegers, über den Titel des Werkes rc. zu erbringen Bezüglich der zu b gedachten Eintragungen ist anzugeben, ob das Übersetzungsrecht (auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes) Vorbehalten worden, sowie bei dramatischen Werken der Tag der Veröffentlichung des Originals zu bezeichnen. Dem Antragsteller wird eine Bescheinigung über die er folgte Eintragung (Eintragsschein) nur auf besonderes Ver langen erteilt. Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge u. s. w., welche die Eintragung in die Ein- Drelundküntrigslci Javrgaug tragsrolle betreffen, sind stempelfrei. Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle ist eine Gebühr von je 1 ^ 50 X im voraus zu entrichten oder auf Wunsch des Antragstellers mittelst Post vorschuß einzuziehen. Die Einsicht der Eintragsrolle ist während der gewöhnlichen Dienststunden jedermann gestattet. Übrigens finden gegenwärtige Vorschriften wie die ange zogenen Gesetze nur Anwendung auf Werke inländischer Ur heber und auf Werke ausländischer Ürheber, wenn dieselben bei inländischen Verlegern erscheinen. Zu der vorerwähnten Eintragsrolle, welche in die Abteilungen H., U und 0 zersällt, ist auf Grund der am 30. vor. Mts. in Wirksamkeit, getretenen Übereinkunft zwischen Deutschland und Großbritannien, betreffend den gegenseitigen Schutz der Rechte an Werken der Litteratur und Kunst, vom 2. Juni lfd. I. in Verbindung mit dem zwischen Preußen und anderen deutschen Staaten einerseits und Großbritannien andererseits geltenden Vertrage vom 13. Mai 1846 nebst Protokoll vom gleichen Datum und dem Zusatzverträge vom 14. Juni 1855, eine weitere Ab teilung, welche wir mit v bezeichnet haben, hinzugefllgt worden. In dieser Abteilung können nur folgende zuerst in Groß britannien erschienene Werke eingetragen werden: a) Schriftwerke, dramatische Werke, musikalische Kompositionen, Stiche und Werke der Bild hauerkunst, sowie jedes andere Werk der Lit teratur und schönen Künste; b) Übersetzungen, und zwar kann die Eintragung der letzteren zu einem doppelten Zwecke geschehen; «) um den Übersetzer bezüglich seiner eigenen Übersetzung zu schützen, /I) um dem Verfasser irgend eines Werkes das ausschließ liche Recht zum Übersetzen dieses Werkes in dem im Art. III des erwähnten Zusatzvertrages bestimmten Umfange zu verschaffen. In diesem Falle müssen jedoch die in dem gedachten Art. III vorgeschriebenen Vor aussetzungen nachgewiesen werden. Die Eintragungen der zuletzt unter a und b genannten Werke in der hier geführten Eintragsrolle, Abteilung 0, gewähren nur Schutz gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildungen in den Bundesstaaten, welche bisher in keinem bezüglichen Vertragsver- hältniffe zu Großbritannien standen, d. s. Bayern, Württem berg, Baden, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg- 940
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