Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18870801
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188708013
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18870801
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1887
- Monat1887-08
- Tag1887-08-01
- Monat1887-08
- Jahr1887
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3822 Nichtamtlicher Teil. 175, 1. August 1887. Nichtamtlicher Teil. Aus nach Frankfurt! Das neue Statut ist iiuuiiiehr im Börsenblatt abgedruckt, und der Tag, an dem über sein Schicksal entschieden werden soll, definitiv bekanntgegeben. Wir begrüßen beides mit Freuden; denn die Zeit ist da, wo mancher Kollege an eine Erholungsreise denkt. Jeder ist nnn im stände, seine Reisedispositionen mit Rücksicht auf die bevorstehende Frankfurter Versammlung zu treffen, und nicht wenige werden den Platz ins Rundreisebillet einbeziehen, an dem schon so bald über die künftige Organisation des deutschen Buchhandels entschieden werden soll! Auf nach Frankfurt! Dies muß für die nächsten Monate die Parole sein, unter der Provinzial- und Lokalvereine, sowie jeder Freund der Reformbewegung arbeiten sollte»! — Die Sache, für die seit Jahren heiß gerungen ist, muß auf dem historischen Boden Frankfurts zum Siege und zwar zum ent scheidenden, abschließenden Siege geführt werden. Dazu brauchen wir die Stimmen aller unserer Freunde! Was hätten die vielen und großen Opfer, die gebracht worden sind, genützt, wenn wir die letzte entscheidende Schlacht verlieren oder nur einen halben Sieg erringen würden?! Über das neue Statut ließe sich manches sagen, und vielleicht beginnt schon bald an dieser Stelle der Streit nm dasselbe. Wer wollte das auch tadeln? Haben doch die wenigsten Orte Vereine, die den Austausch der Meinungen ermöglichen. — An Orten aber, wo Vereine existieren, sollte das Statut nun schleunigst zur Dis kussion gestellt werden, damit abweichende Meinungen und Be denken rechtzeitig zum Ausdruck gelangen! äl. ». 8. Die Berner Übereinkunft. Bei der noch ausstehenden Ratifikation der in Bern ge schlossenen Übereinkunft, betreffend die Bildung eines internatio nalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst, deren Bestimmungen vom Tage der Gesetzwerdung an für voraussichtlich lange Zeit und für eine recht große Allgemeinheit bindend sein werden, wird es der Unsicherheit der gegenwärtigen Übergangszeit nützlichen Eintrag thun, wenn wir in Nachfolgendem den Wortlaut des Entwurfs, wie solcher in Deutschland vom Reichstage angenommen wurde und somit nicht mehr geändert werden kann, hier wiedergeben. Wir bemerken ausdrücklich, daß die Übereinkunft zur Zeit noch nicht Gesetz ist*) und diese Ver öffentlichung nur den Zweck einer vorläufigen Orientierung hat.**) Die vertragschließenden Staaten sind: Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien und Irland, Italien, Spanien, die Schweiz, Haiti, Liberia, Tunis. Artikel l. Die vertragschließenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Kunst. *) Wie verlautet hat die Schweizerische Regierung die vertrag schließenden Staaten auf den b. September d. I. nach Bern zur Aus wechselung der Ratifikationen geladen. Die Giltigkeit der Übereinkunft würde danach voraussichtlich mit dem 5. Januar 1888 eintreten. **) Den vielen Interessenten empfehlen wir als vollkommen er schöpfende und klare Darlegung dieses Gegenstandes: De. Aloys von Orelli, Der internationale Schutz des Urheberrechts. (Deutsche Zeit- und Streitfragen. Neue Folge. 2. Jahrg. Heft 1/2.) Homburg 1887, I. F. Richter. Der gelehrte Verfasser, Professor der Rechte an der Universität Zürich, war bei Beratung und Abschluß der Übereinkunft als einer der drei Delegierten der Schweizerischen Eidgenossenschaft selber beteiligt und giebk in seiner ebenso übersichtlich geordneten wie anregend und überzeugend geschriebenen Arbeit ein vortreffliches Bild einerseits des Widerstreites der Meinungen, welcher zu besiegen war, andererseits der Rechte und Pflichten, wplche den Beteiligten aus der schließlich ge meinsam festgestellten endgiltigen Fassung des Gesetzes erwachsen werden. Artikel 2. Die einem der Vcrbandsläuder angchörigen Urheber oder ihre Rechtsnachfolger genießen in de» übrigen Ländern für ihre Werke, und zwar sowohl für die in einem der Verbandsländcr veröffentlichten, als für die überhaupt nicht veröffentlichten, diejenigen Rechte, welche die betreffenden Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumcu oder in Zukunft einräumen werden. Der Genuß dieser Rechte ist von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Ür- sprungslandes des Werkes vorgeschrieben sind; derselbe kann in den übrigen Ländern die Dauer des in dem Ursprungslande gewährte» Schutzes nicht übersteigen. Als Ursprungsland des Werkes wird dasjenige angesehen, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, oder wen» diese Ver öffentlichung gleichzeitig in mehreren Vcrbandsländern stattgefuuden hat, dasjenige unter ihnen, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzfrist gewährt. In Ansehung der nicht veröffentlichten Werke gilt das Heimatland des Urhebers als Ursprungsland des Werkes. Artikel 3. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft finden in gleicher Weise aus die Verleger von solchen Werken der Litteratur und Kunst Anwendung, welche in einem Verbandslande veröffentlicht sind und deren Urheber einein Nichtverbandslandc angehörl. Artikel 4. Der Ansdruck »Werke der Litteratur und Kunst« umsaßt Bücher, Broschüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische und draniatisch- niusikalische Werke, musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Lithographier», Illustrationen, geographische Karten; geographische, topo graphische, architektonische oder sonstige wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Litteratur, Wissenschaft oder Kunst, welches im Wege des Drucks oder sonstiger Vervielfältigung veröffentlicht werden kan». Artikel S. Den einem Verbaudslande angehörige» Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern, bis zum Ablauf von zehn Jahre», von der Veröffentlichung des Originalwerkes in einem der Verbandsländer an gerechnet, das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung derselben zu gestatten. Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken beginnt die Frist von zehn Jahren erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung des Originalwerkes. Bei Werken, welche aus mehreren, in Zwischenräumen erscheinenden Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften, welche von litterarischen oder wissenschaftlichen Gesellschaften oder von Privat personen veröffentlicht werden, wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft bezüglich der zehnjährigen Schutzfrist als ein besonderes Werk angesehen. In den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen gilt für die Berech nung der Schutzfristen als Tag der Veröffentlichung der 31. Dezember des Jahres, in welchem das Werk erschienen ist. Artikel 6. Rechtmäßige Übersetzungen werden wie Originalwerke geschützt. Sie genießen demzufolge rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in den Verbandsländern den in den Artikeln 2 und 3 festgesetzten Schutz. Wenn es sich indessen um ein Werk handelt, betreffs dessen das Recht zur Übersetzung allgemein freisteht, so steht dem Übersetzer kein Einspruch gegen die Übersetzung des Werkes durch andere Schrift steller zu. Artikel 7. Artikel, welche in einem Verbandslande in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften veröffentlicht sind, können im Original oder in Übersetzung in den übrigen Berbandsländern abgedruckl werden, falls nicht die Urheber oder Herausgeber den Abdruck ausdrücklich untersagt haben. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer der Zeitschrift aus gesprochen ist. Dieses Verbot soll jedoch bei Artikeln politischen Inhalts oder bei dem Abdruck von Tagesneuigkeiten und »vermischten Nachrichten« keine Anwendung finden. Artikel 8. Bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Litteratur und Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathieen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder