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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1887
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 175, 1. August 1887. M3 aufzunehmeu, sollen die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunst abzuschließenden besonderen Abkommen maßgebend sein. Artikel 9. Die Bestimmungen des' Artikels 2 finden aus die öffentliche Aus führung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke Anwendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht. Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken, sowie ihre Rechtsnachfolger werde» gegenseitig, während der Dauer ihres ausschließlichen Übersetznngsrechts, gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden gleichfalls Anwendung ans die öffentliche Ausführung von nicht veröffentlichten und solchen veröffentlichten musikalischen Werken, bei denen der Urheber aus dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes ausdrücklich die öffentliche Ausführung untersagt hat. Artikel tO, Zu der unerlaubten Wiedergabe, auf welche die gegenwärtige Über einkunst Anwendung findet, gehört insbesondere auch diejenige nicht genehmigte indirekte Aneignung eines Werkes der Litteratnr oder Kunst, welche mit verschiedenen Namen, wie »Adaptationen, musika lische Arrangements« n. s. w. bezeichnet zu werden Pflegt, sofern die selbe lediglich die Wiedergabe eines solchen Werkes in derselbe» oder einer anderen Form, mit unwesentliche» Änderungen, Zusätze» oder Abkürzungen darstellt, ohne im übrigen die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen. .Es besteht darüber Einverständnis, daß die Gerichte der ver schiedenen Verbandsländer gegebenen Falls diesen Artikel nach Maß gabe der besonderen Bestimmungen ihrer Landesgesetze anzuwenden haben. Artikel 11. Damit die Urheber der durch die gegenwärtige Übereinkunft ge schützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelne» Verbandsländer zur Verfolgung von unerlaubter Wiedergabe zugelassen werde», genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise aus dem Werke angegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke steht, zur Wahrnehmung der dem Urheber zu stehenden Rechte befugt. Derselbe gilt ohne weiteren Beweis als Rechts nachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers. Im übrigen können die Gerichte eintretendenfalls die Beibringung einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung fordern, durch welche die Erfüllung der im Sinne des Artikels 2 von der Gesetzgebung des Ursprungslandes vorgeschriebenen Förmlichkeiten dar- gethan wird. Artikel 12. Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann bei der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, in welchen das Originalwerk ans ge setzliche» Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung des betreffenden Landes. Artikel 13. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft beeinträchtigen i» keiner Beziehung das der Regierung eines jeden Verbandslandes znstehende Recht, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Ver waltung die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwache» und zu untersagen, in Betreff dessen die zuständige Behörde dieses Recht ans- znüben haben würde. Artikel 14. Die gegenwärtige Übereinkunft findet, vorbehaltlich der gemeinsam zu vereinbarenden Einschränkungen und Bedingungen, auf alle Werke Anwendung, , welche in ihrem Ürsprungslande zur Zeit des Inkraft tretens der Übereinkunft noch nicht Gemeingut geworden sind. Artikel 15. Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, einzeln mit einander besondere Abkommen zu treffen, insoweit als diese Abkommen den Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern weitergehende Rechte, als ihnen solche durch den Verband gewährt werden, einräumen oder sonst Bestimmungen enthalten, welche der gegenwärtigen Über- einknnst nicht zuwiderlausen. Artikel 16. Es wird ein internationales Amt unter dem Namen »Bureau des internationalen Verbandes znm Schutze von Werken der Litteratnr und Kunst« errichtet. Dieses Bureau, dessen Kosten von den Regierungen aller Ver bandsländer getragen werden, wird unter den hohen Schutz der oberen Verwaltungsbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt und versieht seine» Dienst unter deren Aussicht. Seine Befugnisse werden gemeinsam von den Berbandsländern sestgestellt. Artikel 17. Die gegenwärtige Übereinkunft kann Revisionen unterzogen werden, behufs Einführung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommne». Derartige, sowie solche Fragen, welche in anderen Beziehungen die Entwickelung des Verbandes berühren, sollen auf Konserenzeu erörtert werden, welche der Reihe nach in de» einzelnen Vcrbandsländern durch Delegierte derselben abzuhalten sind. Indessen bedars eine jede Änderung der gegenwärtigen Über einkunft zu ihrer Gültigkeit sür den Verband der einhelligen Zustim mung der Verbandsländer. Artikel 18. Denjenigen Länder», welche sich an der gegenwärtige» Übereinkunft nicht beteiligt haben und welche für ihr Gebiet den gesetzlichen Schutz der den Gegenstand dieser Übereinkunft bildenden Rechte gewährleisten, soll aus ihren Wunsch der Beitritt gestattet sein. Dieser Beitritt soll schriftlich der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen bekannt gegeben werden. Derselbe bewirkt von Rechtswegen die Unterwerfung unter alle verpflichtenden Bestimmungen und die Teilnahme an allen Vorteilen der gegenwärtigen Übereinkunft. Artikel 19. Die der gegenwärtigen Übereinkunft beitretenden Länder haben jederzeit auch das Recht, derselben sür ihre Kolonieen oder auswärtigen Besitzungen beizutreten. Zu diesem Behufe können sie entweder eine allgemeine Erklärung abgcben, nach welcher alle ihre Kolonieen oder Besitzungen in den Beitritt einbegriffen sind, oder diejenigen besonders benennen, welche darin einbegriffen, oder sich darauf einschränken, diejenigen zu bezeichne», welche davon ausgeschlossen sein sollen. Artikel 20. Die gegenwärtige Übereinkunft soll drei Monate »ach Aus wechselung der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und ohne zeitliche Beschränkung in Kraft bleiben bis zum Äblause eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Kündigung derselben erfolgt sein wird. Diese Kündigung soll an die mit der Entgegennahme der Bei trittserklärungen beanstragte Regierung gerichtet werden Sie übt ihre Wirkung nur in Änsehung des auskündigenden Landes aus, während die Übereinkunft für die übrigen Verbandsländer ver bindlich bleibt. Artikel 21. Die gegenwärtige Übereinkunst soll ratifiziert und die Ratifikations urkunden sollen spätestens innerhalb eines Jahres zu Bern a»s- getauscht werden. Zu UrkuNd dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieselbe vollzogen und ihr Jnsiegel beigedrückt. So geschehen zu Bern, am neunten September des Jahres Ein tausend achthundertsechsundachtzig. Zusatzartikel. Die zur Vollziehung der Übereinkunft, betreffend Bildung eines Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratnr und Kunst, ver sammelten Bevollmächtigten sind über den nachstehenden Zusatzartikel übereingekommcn, welcher gleichzeitig mit der Übereinkunft, auf welche er sich bezieht, ratifiziert werde» soll: Die unter dem heutige» Datum abgeschlossene Übereinkunft berührt in keiner Weise die weitere Geltung der zwischen den vertragschließenden Ländern gegenwärtig bestehenden Abkommen, insoweit als diese Ab kommen den Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern weitergehende Rechte, als ihnen solche durch den Verband gewährt werden, ein räumen oder sonst Bestimmungen enthalten, welche dieser Übereinkunst nicht zuwiderlaufen. Zu Urkuud dessen haben die betreffenden Bevollmächtigte» den gegenwärtigen Zusatzartikel vollzogen So geschehen zu Bern, am neunten September des Jahres Ein tausend achthundertundsechsundachtzig. Schlußprotokoll. Im Begriff, zur Vollziehung der unter dem heutigen Datum ab geschlossenen Übereinkunft zu schreiten, haben die (Unterzeichneten) Bevoll mächtigten, das Nachstehende Verlautbart nud verabredet: 1. In Bezug auf Artikel 4 ist man übercingekommen, daß die jenigen Verbandsländer, welche den photographischen Erzeugnissen den Charakter von Werken der Kunst nicht versagen, die Verpflichtung über nehmen, denselben die Vorteile der in der Übereinkunft voni heutigen Tage enthaltenen Bestimmungen von deren Inkrafttreten an zu teil werden zu lassen. Übrigens sind diese Länder, abgesehen von bestehen den oder noch abzuschließenden internationalen Abkommen, nur gehalten, 524*
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