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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1887
- Sprache
- Deutsch
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die Urheber der bezeichnten Erzeugnisse in dem Maße zu schützen, in welchem dies nach ihrer Gesetzgebung angängig ist. Die mit Genchmignng des Berechtigten angefertigte Photographie eines geschützten Kunstwerkes genießt in allen Verbandsländern den gesetzlichen Schutz im Sinne der gedachten Übereinkunft so lange, als das Recht znr Nachbildung des Originalwerkes dauert, und in den Grenzen der zwischen den Berechtigten abgeschlossenen Privatverträge. 2. In Bezug auf Artikel 9 ist man übereingekommen, daß die jenigen Verbandsländer, deren Gesetzgebung unter den dramatisch musikalischen Werken auch die choreographischen Werke begreist, den letzteren ausdrücklich die Vorteile der in der Übereinkunft vom heutigen Tage enthaltenen Bestimmungen zu teil werden lassen. Übrigens sollen die bei Anwendung der vorstehenden Bestimmung sich etwa ergebenden Zweifel der Entscheidung der betreffenden Gerichte Vorbehalten bleiben. 3. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Fabrikation und der Verlaus von Instrumenten, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen, die aus geschützten Werken entnommen sind, nicht als den Thatbestaud der musikalischen Nachbildung darstellend angesehen werden sollen. 4. Die im Artikel 14 der Übereinkunft vorgesehene gemeinsame Vereinbarung wird, wie folgt, getroffen: Die Anwendung der Übereinkunft auf die zur Zeit ihres Inkraft tretens noch nicht Gemeingut gewordenen Werke soll in Gemäßheit der Abmachungen erfolgen, welche über diesen Punkt in den bestehenden oder zu dem Zweck abzuschließenden besonderen Abkommen enthalten sind: In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Verbands ländern werden die betreffenden Länder, ein jedes für sich, durch ihre innere Gesetzgebung über die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grundsatzes Bestimmung treffen. 5. Die Organisation des im Artikel 16 der Übereinkunft vor gesehenen internationalen Bureaus soll durch ein Reglement sestgestellt werden, dessen Ausarbeitung der Regierung der Schweizerischen Eid genossenschaft übertragen wird. Die Geschäftssprache des internationalen Bureaus ist die fran zösische. Das internationale Bureau sammelt Nachrichten aller Art, welche sich auf den Schutz des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Kunst beziehen; es ordnet dieselben und veröffentlicht sie. Es stellt Untersuchungen an, welche von gemeinsamem Nutzen und von Interesse für den Verband sind, und giebt auf Grund der Dokumente, welche ihm die verschiedenen Regierungen zur Verfügung stellen werden, eine periodische Zeitschrift in französischer Sprache über die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Frage» heraus. Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich vor, nach erfolgter allseitiger Zustimmung das Bureau zur Veröffentlichung einer Ausgabe in einer oder mehreren anderen Sprachen zu ermächtigen, für den Fall, daß sich hierfür ein Bedürfnis durch die Erfahrung Herausstellen sollte. Das internationale Bureau hat sich jederzeit zur Verfügung der Verbandsmitglicder bereit zu halten, um denselben über Fragen, be treffend den Schutz von Werken der Litteratur und Kunst, die besonderen Auskünfte zu erteilen, deren sie etwa bedürsen. Die Regierung des Landes, in welchem eine Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vor. Der Direktor des internationalen Bureaus wohnt den Konferenz sitzungen bei und nimmt an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teil. Er erstattet über seine Geschäftsführung einen Jahres bericht, welcher allen Verbandsmitgliedern mitgeteilt wird. Die Kosten des Bureaus des internationalen Verbandes werden gemeinschaftlich von den vertragschließenden Ländern getragen. Bis zu neuer Beschlußfassung dürfen sie die Summe von 60 000 Franken jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann nötigenfalls erhöht werden durch einfachen Beschluß einer der im Artikel 17 vorgesehenen Konferenzen. Behufs Festsetzung des Beitrags eines jeden Landes zu dieser Gesamtkostensumme werden die vertragschließenden und die etwa später dem Verbände beitretenden Länder in sechs Klassen geteilt, von denen eine jede in dem Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten beiträgt, nämlich: die 1. Klasse 25 Einheiten, die 2. „ 20 die 3. „ 15 „ die 4. „ io „ die 5. „ 5 „ die 6. „ 3 „ Diese Koessizienten werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse multipliziert und die Summe der so gewonnenen Ziffern giebt die Zahl der Einheiten, durch welche der Gesamtkostenbetrag zu dividieren ist. Der Quotient ergiebt den Betrag der Kosteneinheit. Jedes Land erklärt bei seinem Beitritt, in welche der oben genannten Klassen es einzutretcn wünscht. Die schweizerische Negierung stellt das Budget des Bureaus ans, überwacht dessen Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechuung aus, welche allen übrigen Regierungen mitgeteilt wird. 6. Die nächste Konferenz soll in Paris stattfinden nach Ablaus von vier bis sechs Jahren seit Inkrafttreten der Übereinkunst. Die französische Regierung wird innerhalb dieser Grenze nach vorgängigem Benehmen mit dem internationale» Bureau den Zeitpunkt bestimmen. 7. Behufs der im Artikel 21 vorgesehenen Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll ein jeder vertragschließende Teil nur ein Instrument übergeben, welches zusammen mit denjenigen der anderen Länder in den Archiven der Regierung der Schweizerischen Eidgenossen schaft niedergelegt werden soll- Jeder Teil wird dagegen ein Exemplar des von den beteiligten Bevollmächtigten Unterzeichneten Protokolls über die Auswechselung der Ratifikationen erhalten. Das gegenwärtige Schlußprotokoll, welches gleichzeitig mit der am heutigen Tage abgeschlossenen Übereinkunft ratifiziert werden wird, soll als ein integrierender Bestandteil dieser Übereinkunst gelten und dieselbe Kraft, Giltigkeit und Dauer haben. Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dasselbe mit ihrer Unterschrift versehen. So geschehen zu Bern, am neunten September des Jahres Eintausend achthundertjechsundachtzig. Vermischtes. Czechische Bestrebungen. — In Ergänzung und Berichtigung unserer unter obigem Schlagwort gebrachten Mitteilung in Nr. 163 ging uns von geschätzter Seite folgende Einsendung zu: »Zu dem Artikel im Börsenblatt Nr. 163 »Czechische Bestrebungen« erlaube ich mir einige Berichtigungen einznsenden. Der Artikel der »Deutschen Zeitung«, die nicht in Prag, sondern in Wien erscheint, ist der Wahrheit gemäß bis auf die Stimmenzahl, da nur 11 deutsche, nicht 15 Mitglieder in der Generalversammlung gefehlt haben, also die Deutschen eine Majorität von 7 Stimmen hätten habe» können. Die deutschen Mitglieder wurden schriftlich und persönlich ausgesorderl; viele haben sich wohl abhalten lassen zu erscheinen, weil sie den Terro rismus der czechische» Presse gefürchtet Der Bericht aus dem anderen Lager beruht nicht auf Wahrheit; den Deutschen ist nie ein Kompromiß angeboten worden, daß aus jede Partei die Hälfte der Vorstandsmitglieder entfalle. In der Generalversammlung wurde allerdings ein Kompromiß vereinbart, aber von den Czechen nicht gehalten. Den» nur Herr Dominicas wurde als Vorstandsstellvertreter gewählt, sonst aber, entgegen dem Kompromiß, nur Czecheu. Herr Dominicas, der durch dreiundzwanzig Jahre Vor stand des Gremiums war, lehiite die Wahl ab, und so kam ein ganz czechisches Gremium mit Herrn liivnüö als Vorstand zu stände. Es hat sich übrigens bereits ein Verein der deutschen Buchhändler Prags gebildet, dem die größten Firmen Prags angehören, und der Verein wird die Interessen des Gesamtbuchhandels zu wahren wissen.« Auktionspreis. — Aus London berichtet man der »Allg. Zeitung«: Bei einer kürzlich in London stattgehablen Bücher-Auktion wurde ein reines, vollständiges und gut erhaltenes Exemplar der eisten Ausgabe von Miltons »karaäiss lost« mit 35 10 8t>. bezahlt. Personalnachrichten. Ernennung. — Herr Friedrich Gast in Zerbst, Inhaber von H. Zeidlers Hosbuchhandlung, wurde von Sr. Hoheit dem Herzog von Anhalt zum Hofbuchhändler ernannt Gestorben: Am 18. Juli in Dessau Herr Hofbuchdrucker und Verlagsbnchhändler Hermann Neubürger. Der Heimgegangene hat das hohe Alter von einundachtzig Jahren erreicht. Er genoß besonders in der Buch- drnckerwelt hohes Ansehen, welches er sich als tüchtiger Fachmann und vornehmlich als Fachschriftsteller erworben hatte. Die von ihm in den vierziger Jahren herausgegebenen Lehrbücher »Handbuch für Buchdruckerkunst«, »Leitfaden sür Schristsetzer- lehrlinge«, »Encyklopädie der Buchdruckerknnst« und »Der Cor- rector« wurden lange Zeit als mustergiltig betrachtet und erlebten teilweise mehrere Auflagen. Es war ihm vergönnt, sein sechzig jähriges Buchdrucker- und sein fünfzigjähriges Prinzipalsjubiläum zu feiern. Sein Verlagsgeschäft, welches er 1834 gegründet hatte, ging im Jahre 1883 an Ed. Freyhoff in Oranienburg über.
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