Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-12-02
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1861
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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Der erwähnteAufsatz steht vorweg dem mit nächstemJanuar in Kraft tretenden Gesetze gegenüber, und deshalb auf einem ganz falschen Standpunkte, als er verkennt, daß cs sich gar nicht um ein neues Steuergesetz handelt, sondern um eine Revision des noch viel schlechteren alten Gesetzes von 1852. Das unglückliche Regime Manteuffcl ist derSchöpfer dieses Gesetzes, mit welchem es eine Maßregel gegen die politische Presse beabsichtigte. Acht Jahre hat das verhangnißvollc Gesetz bestanden; alle Petitionen um Aenderung, alle Angriffe gegen seine Bestimmungen, — und Schreiber dieses rechnet es sich zur Ehre an, dieselben eröffnet und nach Möglichkeit geführt zu haben —, so lange das Mini sterium Manteuffcl am Ruder war, blieben sie erfolglos. Das neue Ministerium ist bei dem ersten Anlässe auf eine Verbesserung des Gesetzes eingegangen. Behufs Anbahnung einer solchen wurden die Buchhändler und Zcitungsverleger in den großen Städten zü Rache gezogen, sie sprachen sich principiell überhaupt gegen jedes Zcitungssteucrgesctz aus, weil eben die Besteuerung der Presse sich als so schädlich erwiesen habe, daß eine gründliche Abhilfe nur in der gänzlichen Aufhebung des Gesetzes gefunden werden könne. Der Ertrag der Steuer war in den acht Jahren ihres Be stehens von 120,000 jährlich anfangcnd bis auf mehr als 400,000-/? jährlich gestiegen; der Finanzministcr erklärte, daß ec bei der enormen Belastung des preußischen Budgets die400,000 -/? der Zeitungsstcuer nicht entbehren könne. Damit siel unser Be mühen der Beseitigung jedes Zeitungssteuergesetzcs, und cs konnte sich nur noch um eine Verbesserung des Gesetzes von 1852, um Erleichterungen für den Buchhandel handeln. Die Besteuerung der Zeitungspresse, erdacht als eine poli tische Maßregel, ist für das preußische Budget ein finanziel les Moment geworden, dessen das Ministerium wegen des in so bedenklicher Weise gesteigerten Militäretats nicht entbehren kann; aber wer verschuldet denn diesen so gesteigerten preußischen Militär- ctat? sind es nicht die Herren im Würzburger und Lager, die mir aller Gewalt verhindern, daß die militärischen Kräfte der einzelnen deutschen Länder einer zusammcngefaßten, einheitlichen Leitung unterworfen werden?! Müssen nicht Angriffe in der Art des Aufsatzes in Nr. 143 d. Bl. cs dahin bringen, daß wir auf solchen Zusammenhang Hinweisen, ja müssen sie uns nicht zu einer gewissen Genugthuung reizen, daß das Gesetz nicht nur uns hart genug trifft, sondern auch die, die mit verschulden, daß wir cs nicht loswcrdcn! Doch — verlassen wir diese politische Seite des Gegenstan des , sie ist nur zu geeignet zu verstimmen und zu verbittern, und es wird Entschuldigung finden, dieser Verbitterung vorstehend Ausdruck gegeben zu haben.*) Nachdem einmal fcststand, daß eine völlige Beseitigung der Zeitungsstcuer nicht möglich war, und cs sich allein um eine Re vision und Verbesserung des Gesetzes von 1852 handelte, hatten die hinzugczvgencnBuchhändler wesentlich im Auge, zu erreichen, daß nur die eigentlichen p o l i ti sch cn Zeitungen, für welche ja die Steuer eigentlich gedacht war und die allgemein den wirklichen deutschen Buchhandel weniger tangiren, der Steuer unterlie gen, nicht aber, wie das Gesetz von 1852 bestimmt, auch alle, gerade den eigentlichen Buchhandel angehenden Zeitungen und Zeitschriften, welche nicht zu denen gehören, die (mit Bezug auf die verhängnißvollcn §§. des Preßgcsetzcs) „unter Ausschluß al ler politischen und socialen Fragen für rein wissenschaftliche, technische rc. Gegenstände bestimmt sind". Dies ist durch §. 1. *) Für die etwaige Fortsetzung dieser Erörterungen glaubt die Red. daran erinnern zu müssen, daß gemäß H, 3. c. der Börsenblatt-Statu ten politische Discussionen keine Zulassung finden sollen- 4. sä 2. des Gesetzes vom 29. Juni 1861 erreicht, und insofern hat dieses Gesetz gegenüber dem von 1852 eine sehr wesentliche Verbesserung erfahren, eine Verbesserung, die wie der pcußi- schcn Presse, so auch der nichtpreußischen sehr zu Statten kommt. Durch diesen §. bleiben Blätter wie die „Gartenlaube" ic. vom nächsten Jahre an von jeder-Steuer befreit.. Ueberhaupt steht zu erwarten — und diese Erwartung stützt sich nicht auf eine bloße Annahme —, daß der genannte H., nach wel chem also alle, auch öfter als einmal monatlich erscheinenden Zei tungen undZeitschriften, wenn sie nicht, wie es im Gesetze heißt, „in der Regel politische Nachrichten bringen oder behandeln", von der Steuer befreit bleiben, von der bestimmenden Behörde auf das loyalste und mit der steten Berücksichtigung gehandhabt werden wird, daß nicht auf die Besprechung politischer Stoffe überhaupt (wie nach dem Gesetze von 1852!), sondern darauf der Nachdruck gelegt ist, daß in der Regel politische Nach richten gebracht und behandelt werden. Ich glaube hierbei den Verlegern der großen Zahl solcher Zeitungen, welche bisher, weil sic in ihren Spalten dann und wann politische und sociale Fragen besprechen, der Stempel steuer unterlagen, rathen zu dürfen, dem König!. Hauptsteucr- amte und dem König!. Post-Zcirungscomptoir hier die Anzeige zu gehen zu lassen, daß ihre Zeitungen nicht „in der Regel politi sche Nachrichten bringen", sondern nur politische Stoffe behan deln , und daraufhin die Steuerfreiheit zu beanspruchen. Die Besteuerung der „ A n z e i g c b l ä tter aller Art", sei es solche ganz zu beseitigen, sei es zu mindern und zu mildern, mußte, nachdem einmal die ganze Steuer als eine Finanzmaßre- gcl nicht zu erschüttern war, um so mehr scheitern, als hier die Interessen der Verleger der großen politischen Zeitungen, welche aus den Inseraten ihre wesentlichen Einnahmen erhalten, den Interessen der Verleger bloßer Anzcigcblätter, wie der an sich steuerfreien Blätter, welche aber Inserate ausnchmen, sehr bald schroff enkgegencraten, indem die crsteren in steuerfreien An- zcigcblättcrn die gefährlichste Eoncurrcnz sahen. Durch §. 2. des neuen Gesetzes wird hierbei aber auch inso fern namentlich den, den Buchhandel angehenden Zeitschriften eine Erleichterung und Milderung gewährt, als derselbe gestattet, literarische Anzeigen gegen Jnsertionsgebühren aufzunehmen, ohne dadurch der Steucrpflicht zu verfallen, wenn dieselben den Raum von einem Nocmalbogen im Vierteljahre — 400Quadrat- zoll auf beiden Seiten — nicht übersteigen. Diese, wenn auch nicht sehr große, Erleichterung kommt den preußischen wie den außcrprcußischcn Zeitungen gleich zu Statten, und es dürfte einer nicht kleinen Zahl von Zeitschriften, und gerade denjenigen, welche bei ihren hohen Abonnemcntsprcisen sonst der so beträcht lichen Steuer von 2j^ -/? pro Jahr unterliegen, bei einer richtigen Benutzung der eben genannten Vergünstigung möglich werden, der Steuer überhaupt zu entgehen. Die Verleger derselben wer den gut thun, den vorhin bezeichnekcn Stellen hier so schnell als möglich die Anzeige zu machen, daß sie von 1862 ab die in ihre an sich steuerfreien Zeitungen aufzunehmenden Inserate auf den im Gesetze genannten Raum *) im Quartale beschränken werden, *) Es heißt im Gesetze selbst: „Literarische Anzeigen, deren Raum in einem Vierteljahre den Umfang von 400 Quadratzoll nicht über schreitet"; mitZugrundlegung des Berichtes der betreffenden Commission des Hauses der Abgeordneten kann dieser Umfang nur als der Raum von einem Normalbogen (von 400 Quadratzoll) auf beiden Seiten verstanden werden, der Art, daß jede Nummer einer wöchentlich ein mal erscheinenden Zeitschrift den Raum von etwa Ols/z Quadratzoll mit literarischen Anzeigen füllen darf. Blätter im großen Formate der Leipziger JUustrirten Zeitung werden demnach etwa ein Drittel einer Seite jeder Nummer mit Inseraten füllen dürfen, ohne der Steuer zu verfallen.
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