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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1862
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 991 56, 12. Mai. Sortimenter einer behaglichen Lebensanschauung hingeben, den überwiegenden Theil des Jahres muß er mit der größten An strengung arbeiten, um der Concurrenz dieSpitze zu bieten, um sein Geschäft vor dem Rückgänge zu wahren. Sein Bienenfleiß ist es, der den neuen Unternehmungen der Verleger Eingang ver schafft; ohne seine Rührigkeit und Umsicht, ohne seine Ausdauer und Beharrlichkeit, ohne seine Hingebung an den erwählten Be ruf wäre das Gelingen so mancher Unternehmungen der Verle ger eine Unmöglichkeit. In dem Grade, als sich die Verhältnisse verschlechtern, muß er seine Thätigkeit erhöhen, sein Loos ist eine unausgesetzte, Kraft und Gesundheit aufreibende Thätigkeit. Und was ist der Lohn seiner Anstrengungen? Selten mehr als der Lebensunterhalt einer Familie! Was dem Verleger mit mä ßigem Erfolge gelingt, wird vom Sortimenter, selbst vom Glück lichsten seiner Genoffen, selten erworben. Unerläßlich ist dem Sortimenter die Gesundheit, die Elasticität des Körpers und des Geistes. Uebermäßige Anstrengungen sind aber nicht geeignet, Gesundheit und Elasticitätzuerhalten, und übcrmäßigeAnstreng- ungen sind cs, welchen sich in jedem Jahre mit zeitiger Messe ein großer, wenn nicht der größte Theil der Sortimenter unter werfen muß. ,,Leben und leben lassen" ist ein schöner Wahlspruch, möge er in der diesjährigen Generalversammlung der allgemeine in der Frage der Meßfixirung werden! XVII. Erklärung. Die Unterzeichneten Verlagsbuchhandlungen Stuttgarts er klären sich, nach dem Erscheinen der Nürnberger Commissions- berichte und nach erneuter Erwägung aller Umstände, in Betreff einer Verlegung des Mcß-Abrcchnungstcrmins unbedingt für die Beibehaltung des bisherigen wohlüberdachten Modus und ver mögen namentlich dem fixen Termin des v i e r te n Mai-Sonn tags, als zu nahe der süddeutschen Abrechnung liegend, nicht zu- zustimmcn. Stuttgart, Anfang Mai 1862. A. Bechec's Verlag. Krais L Hoffmann. Eh. Belscr'schc Buchh. A. Kröner. E. Eammerer. I. G. Cotta'schc Buchh. R. Dann's Veclagsh. Ebner L Seubert. I. Engelhorn. Carl Erhard. Franckh'sche Verlagsh. Karl Göpel. Hallberger's Verlag. Eduard Hallberger. Emil Hochdanz. Hoffmann'sche Verlagsh. Ernst Jacger. Adolph Krabbe. S. G. Liesching. I. B. Metzler'sche Buchh. Paul Neff. P. W. Quack. Rieger'sche Verlagsh. Georg Scherer. Schmidt sc Spring. Carl Schober. Schreiber L Schill. E. Schweizerbart. I. F. Steinkopf. K. Thienemann. Verlag der Frauen-Zeitung. Verlags-Magazin. Gedanken eines Gelehrten über den Vicweg'schen Antrag. Der Plan leidet an zwei Grundfehlern, die mir einen mehr als ephemeren Erfolg unmöglich zu machen scheinen. Erstlich: 5 Louisd'or s Bogen ist viel zu wenig Honorar. Solche Essays müssen die condenstrte Bouillon eines Buches sein, wenn sic wirken sollen; und sie kommen nur zu Stande, wenn der Produccnt für seine zu 3 oder 4 Bogen condensirte Bouillon ebenso viel Honorar erhält, als er erhalten würde, wenn er sie zu einem Buche von 20 Bogen diluirte. In England, wo sie diese Dinge aus dem Grunde verstehen, haben die großen Re views gar keinen fixen Honorarsatz, sondern der gänzlich unum schränkte Redacteur honorier nach seinem Ermessen den Aufsatz cn blvc, manchmal so hoch, daß er für 3 Bogen 30 L. und dar über gibt. Der zweite Fehler liegt in den monatlichen Heften. Nur bei vierteljährlichen Bänden läßt sich eine sorgfältige und einheitlich durcharbcitende Redaction durchführen, läßt sich die Spannung des Publicums erreichen, welche, wie in England, das Erscheinen eines solchen Bandes jedesmal zu einem kleinen literarischen Ereigniß macht, läßt sich endlich die unentbehrliche Mannichfaltigkeit des Stoffes in jeder Lieferung mit Trefflichkeit der Behandlung vereinigen. Viel Stoff zum Nachdenken in dieser Beziehung bot und bietet die Begründung der Haym'schen Jahrbücher dar, welche hauptsächlich von dem damals noch lebenden Karl Reimer (?) und dem damals noch konstitutionellen Prof. Mommsen (?), im Ver ein mit andern Koryphäen dieser Partei, ins Leben gerufen wur den. Auch damals wurden die oben angedeutetcn Gesichtspunkte gellend gemacht, stießen aber auf pecuniäre und merkantile Hin dernisse, und — trotzdem daß Haym ein recht guter Redacteur ist, ist das Ergebniß weit hinter der Absicht der Stifter, welche mit der Vicweg'schen identisch war, zurückgeblieben. Was ist Rechtens in Betreff des internationalen Uebersetzungsrechts und des dafür gezahlten Honorars? Mit andern Worten: Wer hat das Honorar zu beanspru chen, welches aus dem internationalen Uebersetzungsrccht erwor ben wird, der Verfasser oder der Verleger? Diese Frage ist keine müßige, sondern durch einen concreten Fall veranlaßt. Auch dürften derartige Fälle sich mehr und mehr wiederholen, je mehr der internationale Literaturverkehr steigt und die bezüglichen Ver träge in Anwendung setzt. Es wäre darum wünschenswerth, hierüber die Rcchtsansicht erfahrener Collegen, namentlich aber auch die des Herrn Rechtskonsulenten vom Börse n- verein zu hören. Einsender erlaubt sich, seine Ansicht über die hier in Be tracht kommenden Gesichtspunkte nachstehend zur Prüfung vor- zulcgen. 1) In dem hier zunächst zu Grunde liegenden Vertrage zwi schen Preußen (und mehreren seiner deutschen Bundesgenossen) und Großbritannien vom 14. Juni 1855 ist zwar überall nur von dem Verfasser als dem Rechlsinhabcr die Rede. Es scheint mir aber unzweifelhaft, daß auch dessen Rechtsnachfolger, der Verleger, unter dem Rechtsschutz mitbegriffen ist, und zwar sc, ipso als Rechtsnachfolger. Zudem ist dies in dem vorausge gangenen Hauptvertrage vom 13. Mai 1846, dem dieser spätere Vertrag ausdrücklich als erweiternder Zusatzvertrag angeschloffcn wird, ausdrücklich ausgesprochen, indem es dort in Art. I., nachdem das Recht des Autors festgesetzt ist, heißt: „die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Urheber sollen in allen diesen Beziehungen auf demselben Fuße behandelt wer den wie die Urheber selbst." 2) Das Urheberrecht (autocschaftliche Eigenthumscecht), in dessen Rechtsnachfolge der Verleger durch den Verlagsvertrag tritt, ist mit allen seinen Rechtsausflüssen und Folgen ein ein heitliches, es sei denn, daß durch besondere Vertragsbestim mungen einzelne Berechtigungen davon abgctrcnnt würden. 3) Das internationale Uebersetzungsrccht fließt lediglich aus dem Urheberrecht, scheint also mit diesem, sofern nicht aus drücklich ein anderes festgesetzt ist, an den Verleger überzugehen.
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