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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-09-05
- Erscheinungsdatum
- 05.09.1887
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- Deutsch
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4336 Nichtamtlicher Teil «L 204, 5. September 1887. bedingen, so daß, falls ein Verlagsvertrag aufgesetzt wird, dieser dann von den drei beteiligten Parteien: Verleger, Übersetzer, Ver fasser des Originals, zn vollziehen wäre. Die Höhe des Prozent satzes wird sich natürlich sehr nach der Absatzfähigkeit des betreffen den Werkes zu richten haben, und in gar manchen Fällen wegen ungünstiger Kalkulation selbst auf Null sinken müssen Aber auch in dem letzteren Falle sollte es der Übersetzer wenigstens für seine Pflicht Hallen, den Verfasser des Originals von der beabsichtigten oder bereits in Ausführung begriffenen Arbeit in Kenntnis zu setzen. Denn als herrenloses Gut sollten litterarische Werke schlechterdings nicht behandelt werden, wenigstens nicht so lange, als ihre Verfasser leben, wie dies neulich Ferdinand Gregorovius in einem ihn betreffenden Fall ganz richtig ausführte. Überhaupt sollten internationale Gerechtigkeit, Anstand und Höflichkeit im Kreise der Schriftsteller nicht außer Augen gesetzt werden — selbst ohne Verträge. ?. Zum Übereinkommen zwischen Österreich und Ungarn in Betreff des gegenseitigen Schuhes des litterarischen und artistischen Eigentums. Jn unserer Besprechung des zwischen Österreich und Ungarn abgeschlossenen Übereinkommens vom 10. Mai 1887 in Betreff des gegenseitigen Schutzes des litterarischen und artistischen Eigentums in Nr. 181 nnd 187 d. Bl. vom 8. bez 15. August d. I. citierten wir den Artikel II dieses Übereinkommens, in welchem das k. k. Handelsministerium in Wien den Auftrag erhält, ein Register anzu legen, in welches alle jene Eintragungen ausgenommen werden sollen, welche nach dem ungarischen Gesetzartikel X V l vom Jahre 1884 über das Autorrecht zur Wahrung einzelner Urheberrechte erforderlich sind. Den Eintragungen in dieses Register soll in An sehung aller im österreichischen Staatsgebiete erschienenen Werke die gleiche Rechtswirknng zukommen, welche für die in Ungarn erscheinenden Werke durch die Eintragung in das beim ungarischen Ministerium geführte Register erzeugt wird. Die näheren Vor schriften über die Anlegung dieses Registers blieben dem Verord nungswege Vorbehalten. Das österreichische Reichsgesctzblatt vom 20 August 1887 enthält nun unter Nr. 102 die zu diesem Zwecke vom österreichischen Handelsministerium in Gemeinschaft mit dem Justizministerium erlassene Verordnung vom 13 August 1887. Dieselbe ordnet die Errichtung zweier Register beim k. k. Han delsministerium in Wien an, welche in Gemäßheit zweier Formularien eingerichtet werden sollen, die der Verordnung bei gedruckt sind. Das erste Register betrifft »Anmeldungen, welche den Schutz des Rechtes zur Übersetzung eines Originalwerkes der Litteratur in eine oder mehrere andere Sprachen bezwecken. (Anmeldung des Beginnes und der Beendigung von Übersetzungen)« Dasselbe bezieht sich ans 8 7 des ungarischen Autorengesetzcs. Nach dieser Gesetzesstelle wird der Schutz der Übersetzung von Original werken, abgesehen von anderen Voraussetzungen, nur unter der Bedingung gewährt, daß die Übersetzung innerhalb eines Jahres nach dem Erscheinen des Originalwerkes begonnen und binnen drei Jahren beendigt worden ist und der Beginn und die Beendigung der Übersetzung innerhalb des im Gesetze festgesetzten Termines zur Registrierung angemeldet wird. Das beim k. k. Handelsministerium zu führende Register, welches die diesfälligen Eintragungen auf nehmen soll, enthält nun folgende Rubriken: 1. Registernummer; 2. Tag der Anmeldung; 3. Name, Beschäftigung und Wohnort des Anmelders; 4. Voller Titel, Zahl der Bände und der Seiten, sowie das Erscheinungsjahr des Originalwerkes; 5. Name, Beschäftigung und Wohnort des Urhebers; 6. Sprache (Sprachen), für welche das Übersetzungsrecht Vorbehalten wurde; 7. Zeitpunkt, wann die Über setzung des Originalwerkes begonnen und wann sie vollendet wurde; 8. Anmerkung. Das zweite Register betrifft »Anmeldungen, welche die Ver längerung der Schutzfrist eines unter einem Pseudonym oder ohne Nennung des Namens des Urhebers erschienenen Werkes der Lit- leratur oder eines unter einem Pseudonym oder ohne Nennung des Namens des Urhebers aufgeführten dramatischen, musikalischen oder dramatisch-musikalischen Werkes oder eines unter einem Pseudonym oder ohne Nennung des Namens des Urhebers veröffentlichten Werkes der bildenden Kunst — Zeichnung, Stich, Maler- oder Bildhauerwerkes — zum Zwecke haben (Anmeldung des wirklichen Namens des Urhebers)« Dasselbe bezieht sich ans die ZK 13, 55 und 65 des ungarischen Autoren gesetzes. Nach Z 13 oit. genießen die bei Lebzeiten des Verfassers erschienenen litterarischen Werke den in tz 11 bestimmten (sich auf fünfzig Jahre nach dem Ableben des Autors erstreckenden) Schutz nur dann, wenn der wahre Name des Verfassers oder dessen anerkannter schriftstellerische Name auf dem Titelblatte, oder unter der Widmung, beziehungsweise unter dem Vorworte steht. Die unter einem Pseudonym oder ohne Nennung des Namens des Verfassers erschienenen litterarischen Werke werden, insofern die Zeit der ersten Ausgabe an dem Werke angesetzt wurde, von dieser Zeit gerechnet fünfzig Jahre geschützt. Die Schutzzeit des tz 11 kann jedoch auch für solche Werke erzielt werden, wenn der Name des Verfassers binnen fünfzig Jahren vom Erscheinen des Werkes gerechnet behufs Registrierung angemeldet wird. 8 55 des ungarischen Gesetzes enthält analoge Bestimmungen für unter einem Pseudonym oder ohne Namensnennung erschienene dramatische, musikalische oder dramatisch-musikalische Werke und ß 65 desselben Gesetzes analoge Bestimmungen für Schöpfungen der bildenden Künste. Das nach Formular II. zu errichtende Register für derartige Eintragungen enthält nun folgende Rubriken: 1. Registernummer; 2. Tag der Anmeldung; 3. Name, Beschäftigung und Wohnort des Anmelders; 4. genaue Bezeichnung und Gattung des Original- Werkes; bei Werken der Litteratur oder Tonwerken insbesondere voller Titel, Zahl der Bände oder Hefte und der Seiten derselben; 5. Jahr, in welchem das Originalwerk erschienen oder zuerst ver öffentlicht, beziehungsweise Jahr und Tag, an welchem es das erste Mal öffentlich aufgeführt worden ist; 6. Pseudonym des Urhebers oder Angabe der Anonymität des Werkes; 7. Name, Beschäftigung und Wohnort des Urhebers; 8. Anmerkung. Die Eintragungen in beide Register erfolgen auf mündliches Ansuchen der Interessenten ohne vorläufige Untersuchung der Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben. Die An meldungen müssen alle zur vollständigen Ausfüllung der vorstehend verzeichneten Rubriken erforderlichen Daten enthalten. Bezieht sich die Anmeldung auf ein Werk der Litteratur oder ein Tonwerk, so ist ein Exemplar des Originalwerkes, beziehungs weise der Übersetzung, bezieht sie sich auf ein Werk der bildenden Kunst, eine Photographie des Kunstwerkes gelegentlich der Anmeldung bei dem Handelsministerium gegen Empfangschein zn hiuterlegen. Über die vollzogene Eintragung der Anmeldung in das Register erhält der Anmelder vom Handelsministerium eine Be stätigung mit Angabe des Inhaltes der Eintragung. Am Schluffe eines jeden Monates werden die in das Register erfolgten Eintragungen von dem Handelsministerium dem königlich ungarischen Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel in Budapest behufs Veranlassung der Veröffentlichung mitgeteilt. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen und gegen Entrichtung der entsallenden Stempelgebühr die Ausfertigung amt lich beglaubigter Abschriften aus demselben, sowie von Zeugnissen, daß eine bestimmte Eintragung in dem Register nicht vorkomme, verlangen. Wien, 30. August 1887. vr. Josef Schmidt. u. 6. Hollo», 4 Oataluxno ol 8viv»1ill<; an«! 'loeliuionl kariocliouls, (1665 to 1882,) tOAötller vitli OllronoloAioal Dubios unä u llibrur^ Obsolr-Inst WasbinZton; xnblisbsll b^ tbo 8mitbsoniun Institution. 1885. 8". X, 773 8. Dieses Buch ist auch unter dem Titel » Zrnitbsoniun Uisoolluusouö Oollsotions. Vol. 29. WusbinAton 1887.« erst jetzt zur Verteilung
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