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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1861
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- Deutsch
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101, 14. August. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1691 Ir-rulweill'scke Lucti- u»ll iVIusiksIieiib. in Leilin. Klein, L., kelixiöse Oesän^e 1. IVILnnerstimmen. HernusgeAeKen v. Lrlc u. Ldslinß. Heft I. 4 Voi^t, O. 8., Volksweisen 1. llie reifere lußenll. 8ekt 1. 4 Nlchtamtli Rcchtsfälle. lieber das literarische Eigcnthum an Briefen. (Schluß aus Nr. 100.) >1. Die zweite der im Eingang aufgeworfenen Fragen war also die: wem das vorausgesetzte literarische Eigenthum an einem Briefe zusteht, ob dem Absender als Autor, oder dem Em pfänger als Eigcnlhümer des Schrifstückcs? Sie knüpft sich, wie bereits erwähnt, in dem vorliegenden Rechtsfalle an den Nachdruck der in dem „Goethe und Weither" enthaltenen Briefe vonGocthc an Lotte,Kcstner undHans. Nach dem Titel des Werkes ist der Herausgeber der Legationsrath A. Kcstner. Der Verlagsvcrtrag ist 1852 zwischenlhm, und ergän zend nach seinem Tode 1853 zwischen dem Archivrath G. Kcstner und Eotta abgeschlossen. Jene beide sindSöhne von Lotte (Buff) und deren späteren Gemahls, des Hofraths Johann Christian Kcstner, also die Erben beider Personen, an welche die Briefe gerichtet waren, und nach der Note 1. zur Einleitung dcsWcrkcs und nach dem bei den Acten befindlichen Verlagsvcrtrage ist der letztere von jenen Brüdern Kcstner Namens sämmtlicher Erben und Rechtsnachfolger jenes Kestncr'schcn Ehepaars geschlossen. In soweit war die eine Seite der Legitimation, nämlich die der Adressaten unbczweifclt. Nicht aber die andere Seite, näm lich die dcsAutors und Absenders Goethe, indem von einer Ein willigung der Gocthe'schen Erben und Rechtsnachfolger zu dem Vertrage nichts erhellt, während in dem oben zu I. gedachten Werke „Briefwechsel zwischen Schiller und Goethe" die Schiller'- schcn und Gocthe'schen Erben zusammen den Vertrag geschloffen halten, also die Nachfolger beider Briefsteller. Hierauf nun bezog sich der Einwand des Angeklagten gegen das Verlagsrecht von Eotta. Darüber, daß der Empfänger des Briefes, der auf demsel ben bczcichnete Adressat, Eigenthümer des Schriftstücks sei, kann ein Bedenken nicht obwalten.*) Die Hauptstclle für die rechtliche Beantwortung dieser Frage ist die I. 14. H 17. v. lle kurtis (47. 2.), in welcher Ülpian nicht allein specieller die Frage, wem die selio kurti in Beziehung auf die Entwendung eines Briefes, sondern auch die allgemeinere Frage erörtert, wem das Eigenrhum des Briefes zustehe? Abgesehen von der zugleich erörterten Frage, wann das E igenthum (Uebergabc an Sclaven , Diener, Procuratorcn , Bo ren) erworben wird, kommt es, wie bei jeder Tradition körper licher Sachen, auch hier aus die Absicht des Tradcnten und des Empfängers an. Unbedenklich drückt sich die Absicht des Tradcnten, das Eigen thum übertragen zu wollen, in der von ihm oder in seinem Namen verfaßten Adresse aus. Diese Absicht kann aber durch den Inhalt wi derlegt werden, z.B. wenn darin die Kcnntnißnahmc einer Nach richt, dasDurchlcscn, aber zugleich dicRückscndung ausdrücklich, oder sonst deutlich erbeten ist (quoll si ilo misi epistolsm, ut milli remitlstur). Dann bleibt also das Eigenthum bei dem Absender; in allen andern Fällen erwirbt cs der Empfänger, wenn er den VerlLAs-Oomptoir in I-LngensLlLL. Hartwig. Op. 1. 3 vierst. OesLn^e f. IVIrinnerckor. ?srt.12I4A keterwitr, O., Op. 3. Die Kesttaxe. Kircdeninusiken k. sekwä- ckere n. gekodenere Oköre mit u. oline Or^el- u. Instrumental begleitung. Heit 2. 12 cher Theil. Brief nicht selbst zurücksendet, oder doch seine Absicht, ihn nicht behalten zu wollen, ausdrücklich erklärt.*) Für unsern Zweck genügt es also in der Regel, wenn jene Ausnahmefälle nicht vorliegen, den Empfänger als den Eigen thümer anzuerkennen. Aber von diesem, wenn man will körperlichen, Eigenthum an dem Schriftstücke ist das literarische an seinemJnhalt verschie den, muß wenigstens im Geiste der neueren Theorie davon unter schieden werden. Da nun die Regeln über den Erwerb dieses so genannten literarischen Eigcnthums durch die Autorschaft selb ständige und an und für sich nicht zugleich in dem Erwerb des kör perlichen Eigcnthums enthaltene sind, so fragt es sich, in wie weit gerade bei Briefen die Widmung und die Tradition der letz teren auf eine Identität des Erwerbs beider Rechte schließen lasse? Die Doctrin in der überwiegenden Mehrzahl der Schriftstel ler verneint eine solche Identität und behält dem Autor als Ab sender das literarische Eigenthum unverändert vor. Man führt dafür an: Die Bcfugniß des Adressaten, sich von dem Inhalte des an ihn gerichteten Briefes zu unterrichten, stehe in kcinemZusammenhange mit dcmRechte, ihn zu veröffent lichen und Gewinn daraus zu ziehen (Ei sen l ohr, Kramcr). Das ausschließliche Recht der Veröffentlichung, also das Autor recht überhaupt,müsse um so mehr dcmAbscnder, also dcmSchrci- ber des Briefes, bleiben, als man in Briefen mit Rücksicht auf die zunächst bloß individuelle Mittheilung sich gewöhnlich freier gehen lasse, Inhalt und Form mit geringerer Sorgfalt behandle und manches schreibe, was man entweder nie oder nicht in die- serFormvor das IiterarischePublicum gebracht haben würde,wäh rend man doch durch die Veröffentlichung derselben der vollenlitcra- rischcn Verantwortlichkeit ausgesetzt werde. Seien Briefe zugleich als literarische Erzeugnisse von Werth, hätten sic als solche also einen Vermögenswcrth, so liege in jener individuellen Milthei lung überdies kein Verzicht auf den aus dieser literarischen Mit theilung zu ziehenden Gewinn. (Harum.) In der unbefugten Veröffentlichung der Briefe liege eine Verletzung der Persönlich keit des Urhebers, der wider seinen Willen dem Publicum als Autor vorgeführt werde. Es wäre ungereimt, wenn der unbe fugte Herausgeber, welcher die Briefe als literarisches Erzeug nis ausbeute, sich darauf berufen dürfe, sie seien kein literari sches Erzeugnis. Die Verletzung der Persönlichkeit sei sogar grö ßer, wenn die vertrauten Briefe, als wenn ein literarisches Werk eines Individuums wider seinen Willen publicirt werde; denn in dem letzteren Falle sei die Veröffentlichung doch in der Regel von dem Autor selbst beabsichtigt, im ersteren aber werde er, der sich nur vertraulich geäußert hatte, sogar gegen seinen Willen zum Autor für das Publicum gemacht. Dieser habe daher ein Recht, die Veröffentlichung zu verhindern und, wenn sie geschehen, auf Verletzung seiner Persönlichkeit zu klagen. (B lun tsch l i, Pri- vatrccht.) Das Schreiben eines Briefes enthalte nur eine Mit theilung seines Inhalts zur Kcnntnißnahmc, nicht zur Publica- *) Vgl. Archiv für civilistische Praxis Bd. 21. S. 130 ff. die Ab handlung über den Erwerb des Eigcnthums an Briefen. *) Vgl. Archiv, Juniheft d. I. S. 420.
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