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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1861
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- Deutsch
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M 101, 14. August. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1693 Betrachten wir im Allgemeinen — abgesehen von ihren be sonderen Formen nach der Gesetzgebung der einzelnen Lander — die Titel des Erwerbs des literarischen Eigenthums, so sind sie in der Hauptsache die gewöhnlichen, nur mir wenigen Ausnahmen; es sind also Erbrecht, Kauf, Schenkung, Eession u. s. w. Ueberall coincidirt bei ihnen der Erwerb des Nutzungsrechts an dem Manuskript selbst, häufig auch der Erwerb des Eigenthums des letzteren selbst. In der Regel prävalirt der Erwerbstitel des literarischen Eigcnthums, das heißt er gewährt an und für sich das Klagcrccht auf Gewährung des Nutzungs- oder Gebrauchs rechts des Manuskripts; cs fragt sich aber, ob es nicht Fälle gibt, in denen der Erwerb des körperlichen Eigenthums an dem Manuskripte prävalirt, das heißt ob er nicht zugleich denjenigen des literarischen Eigenthums in sich schließt? Dies würde zum Beispiel, unseres Erachtens, bei einem Legat der bloßen Ma nuskripte der Fall sein, es wäre denn, daß aus den Umständen das Gcgentheil, also die Absicht des Testators, eben nur das kör perliche Eigenthum übertragen zu wollen, erhellte. Wir würden ferner unter Umständen auch die Schenkung, also eine Uebcr- rragung unter Lebendigen, dahin rechnen, wenn sic zum Beispiel an einen Vcrlagsbuchhändler geschieht, weil hier eine andere Absicht der Uebertragung, als diejenige auch des literarischen Eigcnthums, kaum denkbar sein dürfte. In der Uebertragung der Widmung aber, welche der Brief enthält, liegt entschieden mehr noch als eine Schenkung des bloße» Schriftstückes. Es ist die geistige Ge meinschaft, in welche sich der Briefsteller zu dem Empfänger setzt, der diesem gewidmete Ausdruck der Gedanken, die der Empfänger nicht in ihrer objektiven Erscheinung in dem Schriftstücke allein besitzt, sondern die er nach der Absicht des Briefstellers geistig in sich aufnehmen soll, welche hier die Besonderheit des Verhältnis ses ausmacht. Allerdings will jeder Schriftsteller in der Haupt sache dasselbe; er will nicht allein, daß der Leser das Buch besitze, sondern er will ihn überzeugen, belehren, unterhalten. Aber der Briefsteller richtet sich speciell an den Empfänger, er tritt ihm näher, als der Verfasser des Buches jedem Leser, er tauscht mit ihm die Gedanken, sic sind eine Gabe, bei der die Anregung ge wiß ebenso oft eine gegenseitige als eine einseitige sein wird. Die Gesetze schützen in gewissem Grade auch mündliche Mittheilungen; sic machen also an sich die Existenz des literari schen Eigenthums nicht unbedingt von der bereits erfolgten Fixi- rung abhängig, wenigstens versteht man in dicscmSinne dieVor- schriften der Bundes- und der Parliculargesetze, indem sie „lite rarische Erzeugniste aller Art, sie mögen bereits veröffent licht sein oder nicht" schützen. Man würde aber offenbar zu weit gehen, wenn man das Verbot auf jeden mündlichen Gedan ken-Ausdruck ausdchncn wollte, welcher an und für sich die Er fordernisse eines literarischen Produktes haben würde, nur mit dem Unterschiede, daß die schriftliche Fixirung fehlt. Offenbar würde man hier ein wahrhaft endloses Gebiet des literarischen Eigcnthums anerkennen; auch hat jener Satz „sic mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht" gewiß einen andern Sinn. Es ist daher bezeichnend, daß cinzclneGesetze, z.B. das preußische vom 11. Juni 1837 §. 3., das ocsterreichische vom 19. Oktober 1846 Art. 4., das bayerische vom 15. April 1840 Art. 1., das sächsi sche vom 22. Februar 1840 tz. 2., das württembergische vom 24. August 1845 Art. 2., nur „V orträge", und zwar in den mei sten Fällen in der Beschränkung auf „Vorträge zum Zweck der Erbauung, Belehrung oder des Vergnügens", oder specieller auf „Predigten oder Lehrvorträge", gegen die unbefugte Veröffent lichung durch denDruck schützen. Der mündliche Gedanken-Aus druck also, welcher unter diese Beschränkung nicht fällt, muß daher dcmHörer als fccigegeben betrachtet werden, und in diesem Sinne muß man allerdings zugeftehen, daß die schriftliche Fixi- Achtundzwanzigster Jahrgang. rung dennoch geeignet ist, einen Unterschied zu begründen. Eiscnlohr sagt: im Allgemeinen möge wohl die Annahme Platz greifen, daß, wer seine Gedanken nicht durch die Schrift sixirt hat, auf die Autorrechte verzichte, sofern nicht eben jene gesetz lichen Ausnahmen vorlägen. Die Schwierigkeit wird also in der Regel nur in der Feststellung der Ausnahmen, der „Vorträge", liegen, während die schriftliche Fixirung solche Beschränkungen nicht kennt, vielmehr in der weit allgemeineren Bedeutung des „literarischen Erzeugnisses" die Grundlage des Schutzes ist. Man wird also kaum bezweifeln können, daß cs gestattet sein muß, den Inhalt eines einfachen Gesprächs durch den Druck zu veröffent lichen, auch wenn darin ein Gedanken-Austausch enthalten ist, der nach beiden Seiten hin die Bedeutung eines solchen Erzeug nisses hätte; die tägliche Erfahrung lehrt, daß dies straflos ge schieht. Dies ist der Grund, aus welchem man von einer Seite einem Briefwechsel überhaupt die literarische Qualität verneint hat, weil er ja nur das Surrogat des mündlichen Gedanken-Aus tausches, und dieser eben nicht geschützt sei. Allein man über sieht hierbei, daß hier sofort der Unterschied der schriftlichen Fi xirung eintritt. Die Niederschrcibung des Gesprächs ist nun für Denjenigen, der cs rcdigirt hat, ein literarisches Erzeugniß gewor den; er war befugt, sich den mündlich geäußerten Gedanken des Dritten anzueignen und ihn wiederzugcben. Daraus würde also folgen, daß beim Briefwechsel beide Theile, jeder für sich, die Redaktoren dieses sogenannten Surrogates ihres mündlichen Ge danken-Austausches geworden sind. Allein hier tritt wiederum die Widmung für den andern Theil hinzu , deren Kraft nach unserer Austastung diejenige einer gewöhnlichen Uebcrgabe von Manu skripten, deren Zweck und Bedeutung durch andere begleitende Umstände nicht qualisicirt wird, übertrifft. Jndcß vermögen wir durch diese Gründe dennoch nur zu einem negativen Resultat zu gelangen, nämlich zu dem: daß das literarische Eigenthum des Briefempfängers nicht principiell zu verneinen sei. Darin eben besteht der Fehler, daß dies geschieht. Wir glauben vielmehr, daß die cigenthümliche Natur des Briefes überwiegend für das Recht des Empfängers spricht, daß indeß die Art der Mit- thcilung Ausnahmen begründen kann. Wer brieflich eine Beleh rung fordert und sie durch eine briefliche Antwort erhält, wird nicht wohl Eigenthümcr dieses literarischen Produktes sein, er würde höchstens der „Besteller" des letzteren werden können, wenn sonst die Bedingungen des Vertrags vorhanden wären. Hier, wie in dem von Wäch ter gedachten Falle des Sendschrei bens, ist die Briefform allerdings eine gleichgültige. In allen an dern Fällen dagegen, in denen die Stellung des Verfassers nicht so sehr als eine gleichsam einseitige hcrvortritt, wo also der Vor behalt nicht so deutlich zu Tage liegt, vielmehr das Gegebene als das Product gegenseitigen Gedanken-Austausches oder doch als volle Hingabe sich darstcllt, also gewiß in den überwiegend meisten Fällen, liegt unseres Erachtens allerdings in der Briefform das concludente Moment, vermöge besten mit der körperlichen Tradi tion auch das literarische Eigenthum als mitübertragen zu erach ten ist. Alle andern Rücksichten, so die Vermuthung gegen den Verzicht auf das in dem literarischen Product liegende Vermö gensrecht, ferner die Wahrung des Rechts des Autors, nicht wi der seinen ausdrücklichen Willen vor die Oeffcntlichkcit gebracht zu werden, halten wir hiergegen nicht für entscheidend. So sieht entschieden auch die öffentliche Meinung die Sache an. Sie klagtDenjenigen, welcher anihn gerichtete Briese durch den Abdruck veröffentlicht, des Vcrtrauensbruchs an, nicht aber qua- lisicirt sic ihn als Nachdrucker; sie faßt also nur das moralische, nicht das juridische Element ins Auge, ja sie scheint, nach einer 233
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