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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1895
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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Erscheint (in Verbindung mit den »Nach richten aus dein Buchhandel«) täglich mit Ausnahme der Soun- und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Pfg., filr. Nichtm'.tglieder 20 Psg., für Nichtbnch- händler 30Pfg. die dreigespaltene Petit zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Biirseiwcrcins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. U- 35. Leipzig, Montag den I I. Februar. 1895. Nichtamtlicher Teil. Partielle Ramschverkäufe. XXXVI. (Bergt. Börsenblatt 1891 Nr. 231, 233, 234, 237, 240, 241, 242, 243, 246, 249, 252, 253, 255, 257, 259, 261, 268, 274, 280 1895 Nr. 24, 31, 32 u. 34.) Der in Nr. 31 des Börsenblattes vom 6. Februar d. I. abgedruckten »Erklärung« von 21 Leipziger Verlegerfirmcn, betreffend Stellungnahme zu einer Aufforderung des Verbands- vorstnndcs in der Frage der partiellen Ramschverkäufe, haben sich folgende weitere Firmen angeschlossen: Albert Goldschmidt in Berlin, I. Gnttentag in Berlin, Carl Konegcn Verl.-Cto. (Franz Leo L Comp) in Wien, N. Oldenbonrg in München. Zum Gesetzentwurf betr. Abänderung der Gewerbeordnung (Wandergewerbe, Kolportage- und Reisebuchhandel). Eingabe des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig zu dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Nr. 94 der Drucksachen) und zu dem Antrag Gröber und Ge nossen (Nr. 69 der Drucksachen.) An den Deutschen Reichstag. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, als der anerkannte berufene Vertreter der Interessen des gesamten deutschen Buchhandels, gestattet sich durch seinen Unterzeichneten Vorstand den hohen Reichstag ehrerbictigst um geneigte Berücksichtigung folgender gegen den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, und gegen den Antrag Gröber und Ge nossen auf Abänderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, soweit sie den Buchhandel berühren, gerichteten Vor stellungen zu bitten. Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, wird von den verbündeten Regierungen dem hohen Reichstag zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung unter anderem mit der Begründung vorgelegt, daß die dem Betriebe im Umherziehen bereits durch die Novelle vom 1. Juli 1883 zu grinsten der seßhaften Gewerbetreibenden auferlegten Beschränkungen zu erweitern seien, um bemerkbar gewordene Auswüchse iin Hausiergewerbc zu beseitigen und die Fernhaltnng ungeeigneter Elemente von dieser Geschäfts- sorm in höherem Maße zu sichern; ferner mit der Begründung, daß auch die in der Gewerbeordnung gezogene Grenze zwischen dem stehenden Gewerbe und dem Wandergewerbe hinsichtlich des Gewerbebetriebes der Handlungsreisenden einer Berich tigung bedürfe, da dieser letztere eine Form angenommen habe, welche sich von dem Hausiercrbetriebe kaum noch unter- Zweiundsechzigster Jahrgang. scheide; endlich, weil es deshalb nicht gerechtfertigt erscheine, solchen Detailrcisenden, welche auf den Erwerb von Privat kundschaft ausgehcn, gesetzlich eine andere Stellung einzn- ränmen als den Hausierern. Ist der Unterzeichnete Vorstand auch weit davon entfernt, berechtigten Klagen und Beschwerden über den Gewerbe betrieb im Umherzichcn entgcgenzutrcten und gesetzlichen Vor schriften zur Regelung des Gewerbebetriebes im Umherziehen im Interesse der öffentliche:: Sicherheit, Sittlichkeit, Gesund heitspflege und Ordnung zu widerstreben, so erachtet er es doch für bedenklich, einer Verschärfung der das 'Wander gewerbe betreffenden Bestimmungen das Wort zu reden, welche nach seiner — auch von weiten Kreisen der Bevölke rung geteilten — Ansicht das Bedürfnis nach einer ent sprechenden Ergänzung des geltenden Rechtes überschreiten und eine Schädigung wichtiger, für das Kulturleben unent behrlicher Erwcrbszwcige in hohem Maße herbeiführen würden. Solche Bedenken sind nach lleberzeugung des. Unterzeich neten Vorstandes aber ganz begründet, wenn die nach Ar tikel 7 des Gesetzentwurfes beantragte Abänderung des Z 44, Abs. 3 der Gewerbeordnung Gesetzeskraft erlangen würde, welche das Aufsuchcn von Bestellungen auf Waren, soweit nicht der Bundesrat für bestimmte Waren Ausnahmen zu läßt, nur bei Gewerbtreibenden gestattet, in deren Ge werbebetriebe Waren der angebotenen Art Verwen dung finden. Es kann nicht für zutreffend erachtet werden, daß, wie in der Begründung des Antrages ganz allgemein hervor- gchoben wird, die zur Zeit geltenden Gesctzcsvorschriften, welche eine derartige Einschränkung des Gewerbebetriebes im Umherziehen nicht kennen, bei dem Mangel dieser Beschränkung zur Bildung ungesunder Zustände geführt und daß die Ge pflogenheiten dieses Geschäftsverkehrs den Interessen der Handel- und Gewerbtreibenden selbst widersprochen haben sollen. Insbesondere aber kann solchen zur Rechtfertigung der beantragten Gesetzesünderung vorgebrachtcn Erwägungen nicht beigcpflichtet werden, insoweit die Interessen des ge samten deutschen Buchhandels hierbei in Frage kommen. Gesteht schon der Entwurf der verbündeten Regierungen selbst zu, daß in gewissen Geschäftszweigen der Gebrauch be stehe, durch Reisende Bestellungen auf Waren aufznsuchcn, daß hierbei der Absatz zu einem erheblichen Teil durch Reisende in unmittelbarem Verkehr mit den Konsumentei: erfolge und daß sich aus diesen: Grunde für gewisse Geschäftsbetriebe eine Erleichterung rechtfertige (welche auch in der dem Bundes rate vorbehaltenen Befugnis, für bestimmte Waren Aus nahmen von der eingeftthrten Beschränkung zuzulassen, Aus druck finden soll), so treffen diese Voraussetzungen für einen solchen geschäftlichen Verkehr bei Abschluß von Verkäufen un bestritten namentlich in denjenigen Zweigen des Buchhandels zu, welche sich mit dem unmittelbaren Vertrieb von Bücher,: und Schriften an den weniger bemittelten Teil der Be völkerung befassen, und sprechen deshalb auch für eine 103
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